Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei -
und
Instagram
- Online-Plattform –
wegen
Instagrams Entscheidung gemeldete Inhalte nicht zu löschen
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 22.01.2025 entschieden:
User Rights stellt fest, dass Instagram das gemeldete Konto von XXXXXXXXXX sperren sollte. Eine Plattform ist berechtigt, Benutzerkonten in schwerwiegenden Fällen zu sperren, wenn Nutzer rechtswidrige Inhalte veröffentlichen, bzw. wenn das Benutzerkonto an sich rechtswidrig ist. User Rights hat geprüft, ob über das Benutzerkonto veröffentlichte Inhalte bzw. das Benutzerkonto selbst gegen eine der rechtlichen Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich verstößt und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies der Fall ist. Es wurde ein Verstoß gegen § 187 StGB (Verleumdung) festgestellt. Das Konto von XXXXXXXXXX“” sollte auf dieser Grundlage gesperrt werden.
I. Zusammenfassung
Gegenstand der Beschwerde ist das Benutzerkonto XXXXXXXXXX, das fälschlicherweise vorgibt, von der Leitung des XXXXXXXXXXX, betrieben zu werden. Die beschwerdeführende Partei, verantwortlich für den Bereich Kommunikation des XXXXXXX, meldete das Konto als "Fake-Account". Sie erklärte, dass das Konto und die über das Konto verbreiteten Inhalte irreführend und rufschädigend seien. Instagram lehnte die Sperrung des Kontos ab, woraufhin die beschwerdeführende Person eine Beschwerde bei User Rights einreichte. User Rights stellte fest, dass das Konto bzw. über das Konto veröffentlichte Inhalte gegen § 187 StGB (Verleumdung) verstoßen. Instagram sollte daher das Benutzerkonto sperren.
II. Sachverhalt
Gegenstand der Beschwerde ist das Benutzerkonto XXXXXXXXXX. Über das Konto werden Inhalte veröffentlicht, die die Leitung einer Einrichtung für XXXXXXXXXXXXXX zeigen. Die Profilbeschreibung gibt sich als diese Person aus und bietet eine Kontaktmöglichkeit. Es folgt ein Link auf eine WhatsApp-Gruppe, in der man laut Beschreibung mehr Informationen über Aktien erhalten kann. Im September wurde ein Foto geteilt, das die Person zeigt und mit dem folgenden Text versehen ist: Ein paar Tage später wurde ein weiteres Foto geteilt, das dieselbe Person und zwei weitere Personen zeigt. Der Text unter dem Foto besagt, dass ein Kapitalmarktexperte sich mit der Frage beschäftige, wie sich kapitalgewichtete und gleichgewichtete ETFs unterscheiden. Am XX. September 2024 wurde die beschwerdeführende Partei, die die Kommunikation der Einrichtung leitet, über die Existenz des Benutzerkontos informiert.
Am XX. September 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Online-Plattform die Entfernung des Benutzerkontos aufgrund von Rechtsverstößen. Am selben Tag lehnte die Online-Plattform den Antrag ab, woraufhin die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Instagram bei User Rights zur Überprüfung vorlegte.
Die beschwerdeführende Partei erklärte, bei dem gemeldeten Benutzerkonto handele es sich um einen sog. “Fake-Account”. Die Person, der Leiter der Einrichtung für XXXXXXXXXXXXXX ist, betreibe kein solches Benutzerkonto. Der Zweck des gefälschten Benutzerkontos bestehe darin, andere Nutzer in eine WhatsApp-Gruppe zu locken, die Börsentipps anbietet. Der entsprechende in der Profilbeschreibung enthaltene Link stamme angeblich aus Hongkong. Das Konto habe die gesamte Identität von XXXXXXXXXXX gestohlen, einschließlich Inhalten von der XXXX-Website, die ohne Quellenangabe erneut veröffentlicht und in irreführenden Kontexten platziert werden. Die Falschinhalte schadeten dem guten Ruf der Einrichtung XXXXXXXXXX massiv, seien irreführend und arbeiteten gegen die Ziele des Instituts, das als Teil der XXXXXXXXXXXXX einen wichtigen öffentlichen Auftrag zu erfüllen habe.
Am 20. Oktober 2024 informierte User Rights Instagram über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte Instagram auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Online-Plattform ist weiterhin der Ansicht, das gemeldete Benutzerkonto verstoße nicht gegen Nutzungsbedingungen oder rechtliche Bestimmungen.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig. User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. Instagram ist eine solche Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte Instagram über das Konto von XXXXXXXXXX. Sie meint, der Betreiber des Kontos habe rechtswidrige Inhalte gepostet. Instagram informierte die beschwerdeführende Partei, dass das Konto nicht gesperrt werde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Benutzerkonten nicht zu sperren, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet.
1. Prüfungsumfang
Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Wenn dies nicht der Fall ist, prüft User Rights, ob die Inhalte gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen.
2. Inhaltliche Prüfung
User Rights prüfte, ob das Konto selbst oder der Inhalt des gemeldeten Kontos rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA ist und stellte fest, dass dies der Fall ist.
Rechtswidrige Inhalte sind alle Informationen, die als solche oder durch eine Bezugnahme auf eine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften.
Ein rechtswidriger Inhalt nach der oben stehenden Definition liegt vor, weil das Benutzerkonto bzw. die über das Benutzerkonto veröffentlichten Inhalte gegen § 187 StGB (Verleumdung) verstoßen.
Eine Verleumdung ist gegeben, wenn Tatsachen (a.) in Beziehung auf einen anderen behauptet oder verbreitet werden (b.). Die Tatsachen müssen geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (c) und zudem unwahr sein (d).
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a. Bei den Inhalten, die über das gemeldete Benutzerkonto geteilt wurden, handelt es sich um Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 3 m.w.N.). Bei der vermeintlichen Eröffnung eines Benutzerkontos durch die Person handelt es sich um einen Vorgang, der verifiziert werden kann. Ebenso verhält es sich mit der Verlinkung der WhatsApp-Gruppe sowie der Veröffentlichung von Beiträgen, die vermeintlich durch dieselbe Person erfolgt sind.
b. Der Betreiber des gemeldeten Benutzerkontos hat diese Tatsachen auch in Beziehung auf einen anderen behauptet. Behaupten bedeutet, etwas als nach eigener Überzeugung geschehen oder vorhanden hinstellen (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 186 Rn. 7). Durch die Erstellung des Benutzerkontos und die Veröffentlichung von Beiträgen im Namen des Benutzerkontos hat der Betreiber des gemeldeten Benutzerkontos die eigene Aussage getroffen, dass diese Vorgänge durch diese Person erfolgt seien. Die Tatsachen wurden auch in Beziehung auf einen anderen, namentlich XXXXXXXXXXXXXX, behauptet.
c. Die durch den Betreiber des Benutzerkontos behaupteten Tatsachen sind auch dazu geeignet, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Kreise oder geschlossener Gruppen, sondern auf einen generellen Maßstab an (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 186 Rn. 5). Zwar mag in einigen Kreisen die Erteilung von Anlageempfehlungen nicht als ehrenrührig gelten. Nach dem hier anzulegenden generellen Maßstab sind die behaupteten Tatsachen indes als ehrenrührig einzustufen. Die Erteilung von Anlageempfehlungen über eine WhatsApp-Gruppe bzw. in Form von Beiträgen auf Instagram wird regelmäßig als unseriös empfunden. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betreiber des gemeldeten Benutzerkontos behauptet, dass entsprechende Anlageempfehlungen durch den XXXXX der Einrichtung erteilt wurden. Diese ist eine Einrichtung mit wirtschaftlicher Kompetenz, die durch XXXXXXXXXXXXXX vertreten wird. Mit dieser Position ist es gänzlich unvereinbar, Anlageempfehlungen über eine WhatsApp-Gruppe bzw. einen Instagram-Account zu verbreiten. Entsprechende Behauptungen sind vor allem auch vor diesem Hintergrund als ehrenrührig einzustufen.
d. Nach den User Rights vorliegenden Informationen stellen sich die von dem Betreiber des gemeldeten Benutzerkontos behaupteten Tatsachen als unwahr dar. Dafür, dass das Benutzerkonto sowie die über das Benutzerkonto geteilten Inhalte nicht durch XXXXXXXXder Einrichtung erstellt bzw. veröffentlicht wurden, sprechen insb. die folgenden Umstände. Die Meldung des Benutzerkontos erfolgte durch die verantwortliche Person für Kommunikation der betroffenen Einrichtung. Diese hat glaubhaft versichert, dass XXXXXXXX nicht der Betreiber des gemeldeten Benutzerkontos ist. Die Gestaltung des gemeldeten Benutzerkontos lässt auch nicht darauf schließen, dass es sich um ein offizielles Konto der Einrichtung handelt. Es liegt fern, dass XXXXXXXX dieser Einrichtung einen WhatsApp-Link teilt, um Informationen über Aktien mit Nutzern auszutauschen, bzw. Beiträge zu teilen, in denen er über konkrete Anlagemöglichkeiten informiert.
User Rights konnte den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen allerdings nur anhand der durch die beschwerdeführende Partei bzw. die Online-Plattform bereitgestellten Informationen überprüfen. User Rights hat keine weiteren Nachforschungen angestellt. In einem Strafverfahren muss dem Äußernden die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen in einem Erkenntnisverfahren nachgewiesen werden (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 187 Rn. 2). Dieser Nachweis kann in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geführt werden.
Die Online-Plattform sollte das Benutzerkonto XXXXXXXXXX sperren. Online-Plattformen haften gem. Art. 6 DSA für rechtswidrige Inhalte, wenn sie positive Kenntnis von derartigen Inhalten erlangen.
Da User Rights einen Verstoß gegen das Gesetz festgestellt hat, wurde nicht geprüft, ob der Inhalt auch gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstößt.
V. Ergebnis
User Rights stellt fest, dass Instagram das gemeldete Konto von XXXXXXXXXX sperren sollte. Eine Plattform ist berechtigt, Benutzerkonten in schwerwiegenden Fällen zu sperren, wenn Nutzer rechtswidrige Inhalte veröffentlichen, bzw. wenn das Benutzerkonto an sich rechtswidrig ist. User Rights hat geprüft, ob über das Benutzerkonto veröffentlichte Inhalte bzw. das Benutzerkonto selbst gegen eine der rechtlichen Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich verstößt und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies der Fall ist und ein Verstoß gegen § 187 StGB vorliegt. Das Konto von XXXXXXXXXX sollte auf dieser Grundlage gesperrt werden.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.