Öffentliche Personen

ENTSCHEIDUNG: UR_2026_03
ABGEWIESEN 
PLATTFORM
TikTok
NORM
Mobbing und Belästigung
SPRACHE
Deutsch 
DATUM
August 2025
MAßNAHME
Inhalt erfolglos gemeldet

Entscheidung

- Aktenzeichen: XXXXX​ -

 

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei –

 

und

 

​TikTok​

- Online-Plattform –

 

wegen 


 

              ​TikTok​s Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen 

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​29.08.2025​ entschieden:

User Rights stellt fest, dass TikTok den gemeldeten Inhalt nicht von seiner Plattform entfernen muss. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinien der Plattform. 

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft ein TikTok-Video eines dritten Nutzers, das negative Kommentare über die Politikerin Heidi Reichinnek und die Partei "Die Linke" enthält. Die beschwerdeführende Partei meldete den Inhalt an TikTok, da sie ihn für unvereinbar mit den Plattformrichtlinien hielt. TikTok entschied, den Inhalt nicht zu entfernen, was die beschwerdeführende Partei dazu veranlasste, User Rights einzuschalten. 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass TikTok den Inhalt auf der Plattform belassen darf. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu Belästigung und Mobbing, da die kritischen Äußerungen über eine öffentliche Person keine ernsthafte Form der Belästigung darstellen. Auch andere Richtlinien werden nicht verletzt. Daher ist TikTok nicht verpflichtet, den gemeldeten Inhalt zu entfernen.

 

II. Sachverhalt

Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einem dritten Nutzer veröffentlicht wurden.

Bei dem streitgegenständlichen Inhalt handelt es sich um ein Video auf TikTok von einem dritten Nutzer mit dem Nutzernamen XXXXXXXXXXX. Das Video zeigt im Hintergrund zwei Aufnahmen von Straßen. Eine ist durch ein Verkehrsschild zur Tempo-30-Zone deklariert worden. Auf der einen Aufnahme wurde das Wort “Nein” platziert. Der andere Text behauptet, Heidi Reichinnek sei keine Königin, sondern eine bittere, böswillige Sozialistin, die in die Psychiatrie gehöre. Die Bildunterschrift unter dem Beitrag fordert ein Verbot für die Partei “Die Linke” unter Beifügung mehrerer Hashtags. 

Die beschwerdeführende Partei informierte TikTok über diesen Beitrag, der ihrer Meinung nach mit den Richtlinien unvereinbar sei. Am XX Juni 2025​ teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt würde. 

Am XX. Juli 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass eine eindeutige Beleidigung gegenüber der Politikerin vorliege. Seit dem XX. Juni habe sie jedoch keine weitere Reaktion von TikTok erhalten. Sie habe dies gerade erneut überprüft. 

Am 1. August 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass sie die betreffenden Inhalte im Hinblick auf die Beschwerde geprüft habe und bestätigte, dass diese nicht gegen die Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen. Das ursprüngliche Urteil werde daher aufrechterhalten. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​TikTok​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte ​TikTok​ über Inhalte, die sie für unvereinbar mit den Plattformrichtlinien hielt. ​TikTok​ informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden.

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist nicht begründet. 

Ein Richtlinienverstoß kann nicht festgestellt werden. Daher darf TikTok den streitgegenständlichen Beitrag auf der Plattform belassen. 

1. Prüfungsumfang

Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf einen potenziellen Verstoß gegen Plattformrichtlinien auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights ausschließlich, ob die Inhalte tatsächlich gegen die Richtlinien der Online-Plattform verstoßen. User Rights prüft in diesem Fall nicht, ob die Inhalte gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Dies gilt auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei erstmals gegenüber User Rights einen Gesetzesverstoß geltend macht.

2. Inhaltliche Prüfung

Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinien der Online-Plattform. 

User Rights stellt fest, dass die für die Bewertung des Inhalts in diesem Fall heranzuziehende Richtlinie die ​Richtlinie zu Belästigung und Mobbing​ ist. User Rights kam zu dem Schluss, dass der Inhalt nicht gegen diese Richtlinie verstößt. 

​Das Video enthält zwar negative Kommentare über die Politikerin Heidi Reichinnek (Die Linke), eine öffentliche Person, jedoch sind solche kritischen, negative Äußerungen über öffentliche Personen innerhalb der Richtlinien erlaubt, solange sie keine ernsthaften Formen der Belästigung darstellen oder gegen andere Richtlinien verstoßen. 

Der Beitrag nimmt Bezug auf kontroverse Diskussionen über die Politikerin Heidi Reichinnek und die Partei “Die Linke” auf Instagram. So ist anzunehmen, dass die erste in dem Beitrag dargestellte Aufnahme auf die Linken-Initiative Bezug nimmt, mehr Tempo-30-Zonen innerorts zu fordern. Darauf wird mit dem Text “Nein” reagiert. Die zweite Aufnahme und ihr Text beziehen sich unter anderem auf den Trend, dass Heidi Reichinnek vielfach von Fans auf Social Media als Königin bezeichnet wird. 

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den meisten Aussagen im Beitrag zwar um harsche Kritik handelt, diese jedoch noch einen inhaltlichen Anknüpfungspunkt in den Positionen und im Verhalten von Heidi Reichinnek oder der Linken haben. Dies gilt nicht nur für die implizite Stellungnahme zur Forderung von mehr Tempo 30-Zonen, sondern auch für die Bezeichnung als bittere, böswillige Sozialistin. Die Attribute mögen an die Grenzen einer persönlichen Herabwürdigung reichen. Dennoch sind sie in erster Linie verhaltens- und nicht im Sinne der Richtlinie auf persönliche Eigenschaften oder Umstände bezogen. Zudem erfahren sie als eindeutige subjektive Werturteile besonderen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Hier ist eine ernsthafte Belästigung, die die erlaubte Kritik gegenüber einer öffentlichen Person ausschließt, von vorne herein abzulehnen. 

Kritisch muss die Aussage betrachtet werden, dass Frau Reichinnek in die Psychiatrie eingewiesen werden solle. Dabei könnte es sich um eine ernsthafte Form der Belästigung handeln. Die Richtlinie nennt als Beispiele dafür “Doxxing oder das Äußern des Wunsches, dass jemand schwere körperliche Schäden erleidet”. Betrachtet man den hiesigen Aussagenteil, ist jedoch beides nicht gegeben. Dieser erreicht auch keine vergleichbare Intensität. So ist die Äußerung, jemand gehöre in die Psychiatrie oder auch “Klapse”, eindeutig politisch unkorrekt und herabwürdigend, steht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedoch häufig für die Botschaft, das Gegenüber vertrete verrückte oder absurde Positionen. Gerade da der Beitrag des dritten Nutzers inhaltlich an politische Kontroversen auf Social Media anknüpft, kann aus dem Gesamtzusammenhang heraus keine persönlich grenzüberschreitende ernsthafte Form der Belästigung angenommen werden. 

Auch ein Verstoß gegen andere Richtlinien ist in dem Beitrag nicht erkennbar. 

 

V. Ergebnis

User Rights stellt fest, dass TikTok den gemeldeten Inhalt nicht von seiner Plattform entfernen muss. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinien der Plattform.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.



 

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