Puppyplay

ENTSCHEIDUNG: UR_2026_07
ERFOLGREICH
PLATTFORM
TikTok
NORM
Sexuelle Inhalte
SPRACHE
Deutsch 
DATUM
August 2025
MAßNAHME
Löschung von Inhalten

Entscheidung

- Aktenzeichen: ​XXXXX​ -
 

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

​XXXXXXXX 

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​TikTok​

- Online-Plattform –

wegen 

 

       ​die Entfernung eines Inhalts​ auf Grundlage von ​TikTok​s ​Richtlinie zu sexuellen Handlungen und Dienstleistungen​

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​18.08.2025​ entschieden:
 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen ungerechtfertigt war. Die Online-Plattform hat die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei bei der Anwendung der ​Richtlinie zu sexuellen Handlungen und Dienstleistungen​ nicht ausreichend berücksichtigt. Der Inhalt hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen. ​TikTok​ sollte den Inhalt daher wiederherstellen.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen Videobeitrag der beschwerdeführenden Partei auf TikTok, der einen Zusammenschnitt von Fotos von der beschwerdeführenden Partei in einem Puppy-Kostüm zeigt, aufgenommen während des Christopher Street Day (CSD) in einer Großstadt in Deutschland. TikTok entfernte den Inhalt mit der Begründung, er verstoße gegen die Richtlinie zu sexuellen Aktivitäten und Dienstleistungen. Die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass der Beitrag keine sexuellen Inhalte enthält und lediglich die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration zeigt.

User Rights stellt fest, dass TikToks Entscheidung zur Entfernung des Inhalts ungerechtfertigt war. Der Beitrag verstößt nicht gegen die Richtlinie zu sexuellen Aktivitäten und Dienstleistungen, da das Tragen eines Puppyplay-Kostüms auf einem CSD nicht als sexuelle Handlung angesehen werden kann. Zudem hat TikTok die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit und Nichtdiskriminierung, nicht ausreichend berücksichtigt. Daher sollte TikTok den Inhalt wiederherstellen.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Inhalt. Bei diesem handelt es sich um einen Videobeitrag der beschwerdeführenden Partei. Der Beitrag besteht aus einem Zusammenschnitt verschiedener Fotos der beschwerdeführenden Partei. Darauf ist dieser im Puppy-Kostüm abgebildet. Er posiert damit für die Kamera. Die Fotos wurden an öffentlichen Orten aufgenommen. Der Videozusammenschnitt ist wenige Sekunden lang. Auf diesem wurde ein TikTok-Tool platziert. Dieses enthält die Frage an die Profilbesucher, ob sie mehr wollen. Die Profilbesucher können als Antwort darauf einen Balken auf einem Graphen verschieben. Je nach Position kann mit “Ja” oder “Nein” geantwortet werden. Im Hintergrund ist ein Ausschnitt aus einem Song von Taylor Swift zu hören. Unter dem Video ist im Beitragstext die Frage wiederholt und einige Hashtags mit Bezug auf Pride- und CSD-Selbstdarstellung mit Fokus auf Schwulen-Identität, Fetish- und Gear-Mode, Pup-Subkultur, Community-Zugehörigkeit und Stolz. Als Standort der Aufnahme wurde die Stadt des CSD angegeben.

Am ​XX Juni 2025​ entfernte ​TikTok​ den Inhalt von der Plattform. 

Am XX. Juni 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Person gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass ihr Inhalt aufgrund angeblich sexueller Inhalte gesperrt worden sei. Es habe sich jedoch lediglich um einen Zusammenschnitt eines Videos von einer öffentlichen Demonstration des Christopher Street Day (CSD) gehandelt. Das Video sei nur wenige Sekunden lang gewesen und habe keinerlei sexuelle Inhalte gezeigt. Es sei öffentlich auf der Straße aufgenommen worden. 

Am 18. Juni 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass die Inhalte gegen die Gemeinschaftsrichtlinien zu sexuellen Aktivitäten und Dienstleistungen verstoßen haben. Die Entscheidung werde aufrechterhalten. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​TikTok​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Englisch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​TikTok​ hat Inhalte entfernt, die die beschwerdeführende Partei auf ​TikTok​ geteilt hatte. Die Entfernung von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann. 

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen, ungerechtfertigt war. Die Online-Plattform hat die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei bei der Anwendung der ​Richtlinie zu sexuellen Handlungen und Dienstleistungen​ nicht ausreichend berücksichtigt. Der Inhalt hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen. ​TikTok​ sollte den Inhalt daher wiederherstellen.

1. Prüfungsumfang

In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer ​Richtlinie zu sexuellen Handlungen und Dienstleistungen​ erfolgt sei.

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform  gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte TikTok im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und der beschwerdeführenden Partei eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Die beschwerdeführende Partei hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.

Der Inhalt, den die beschwerdeführende Partei geteilt hat, verstößt nicht gegen die TikTok-Richtlinie zu sexuellen Aktivitäten und Dienstleistungen.

In der Richtlinie heißt es, auf TikTok würden keine sexuellen Handlungen oder Dienstleistungen gestattet. Dazu zählt auch fetischistisches und perverses Verhalten. Dieses wiederum umfasst “BDSM (Bondage/Fesselung, Disziplinierung, Dominanz, Submission/Unterwerfung, Sadismus und Masochismus) und sexuelles Verhalten mit nichtmenschlichen Objekten oder mit bestimmten Körperteilen (z. B. ein Fußfetisch)”.

Fraglich ist nun, wie der Begriff “fetischistisches Verhalten” auszulegen ist. 

Das sogenannte Puppyplay ist als sexueller Fetisch, der insbesondere in der queeren Szene verbreitet ist, einzuordnen. Die Praktik kommt aus dem BDSM-Bereich. Es handelt sich um ein erotisches Rollenspiel, bei dem die Beteiligten das Verhalten von Hunden nachahmen. 

Zwar könnte diese erste Einordnung für die Einschlägigkeit des Richtlinienverbotes sprechen. Zweifelhaft ist jedoch, ob allein das Tragen eines Puppyplay-Kostüms in der Öffentlichkeit schon sexuelles bzw. fetischistisches Verhalten darstellt. Zweck der Richtlinie nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers ist, die Verbreitung von Darstellungen sexueller Aktivitäten zu verbieten, um sensible Nutzerinnen und Nutzer sowie Minderjährige zu schützen. Allein das Tragen des Puppyplayer-Kostüms kann noch nicht als sexuelle Handlung kategorisiert werden. Damit wird auf CSDs zunächst einmal allein die soziale Zugehörigkeit zur Puppyplayer-Community deutlich gemacht, was für die Community-Mitglieder identitätsstiftend ist. Da Personen in Puppyplayer-Kostümen ein inzwischen gängiges Bild auf CSDs sind und die streitgegenständlichen Aufnahmen in der Öffentlichkeit gemacht wurden, besteht auch kein besonderes Bedürfnis, Nutzerinnen und Nutzer auf Social Media vor entsprechenden Darstellungen zu schützen. 

​Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs “fetischistisches Verhalten” und der Annahme eines Richtlinienverstoßes hängt die endgültige Bewertung, ob die Maßnahme der Plattform gerechtfertigt war und alle Anforderungen der DSA erfüllt, davon ab, ob die Entscheidung den Grundrechten der beschwerdeführenden Partei angemessen Rechnung trug (Art. 14 Abs. 4 DSA).

3. Vereinbarkeit der Moderationsentscheidung mit den Grundrechten

Jedoch verletzt die Entscheidung von ​TikTok​ die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei und sollte daher aufgehoben werden.

a. Anwendbarkeit der Grundrechte unter dem DSA

Art. 14 Abs. 4) DSA stellt fest, dass Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen müssen, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

Die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte folgt nicht aus dem DSA, sondern aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die in der Charta festgelegten Grundrechte gelten nicht nur in Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Vielmehr sind sie auch auf rein private Streitigkeiten anwendbar, die keine staatlichen Stellen betreffen (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008, C-275/06 Promusicae,  ECLI:EU:C:2008:54). Art. 14 Abs. 4) DSA konkretisiert dies lediglich in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen.

Vor diesem Hintergrund wird User Rights die entgegengesetzten Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform abwägen, um festzustellen, ob die Entscheidung der Plattform mit Art. 14 Abs. 4) DSA im Einklang steht.

b. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen

Die beschwerdeführende Partei kann sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) berufen. Die Veröffentlichung des Inhalts durch die beschwerdeführende Partei ist durch Art. 11 GRCh geschützt. Zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 11 GRCh kann gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Erkenntnishilfe herangezogen werden (Lock, ‚Art. 52 GRC‘ in Kellerbauer et al. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2019, Rn. 28f.). Erforderlich ist zunächst, dass der Inhalt eine Meinung zum Gegenstand hat. Hierunter fällt potenziell jegliche Form der Kommunikation, unabhängig davon, ob es sich um Werturteile oder Tatsachen handelt (EGMR NJW 1985, 2885). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit findet keine inhaltliche Bewertung der Äußerung statt. Allerdings hat der EGMR der Leugnung des Holocausts jeglichen Schutz nach Art. 10 EMRK abgesprochen, da entsprechende Äußerungen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 17 EMRK verstoßen (EGMR, Urt. v. 23.9.1998 – 24662/94 Rn. 47). Art. 11 GRCh schützt jegliche Form und Darstellung der Meinungsäußerung. Auch die Verbreitung von Inhalten über Online-Plattformen ist von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützt. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GRCh. 

Darüber hinaus kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.

Die Plattform kann sich mit ihren Moderationsmaßnahmen auf ihre unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh berufen. 

c. Grundrechtliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen.

Aus der Abwägung der Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform ergibt sich, dass Maßnahmen zur Inhaltsmoderation nicht willkürlich sein dürfen, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, Moderationsmaßnahmen kohärent umzusetzen (zu diesen Anforderungen siehe: Wischmeyer/Meißner, Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte - Folgen für den Digital Services Act, NJW 2023, 2678).

(1) Keine Willkür

Die Moderationsmaßnahme der Online-Plattform ist nicht willkürlich. Moderationsmaßnahmen sind nicht als willkürlich anzusehen, wenn sie auf einem objektiven Grund beruhen und einem legitimen Ziel dienen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Maßnahme dient der Durchsetzung von Plattformrichtlinien. Diese zielen darauf ab, ein attraktives Kommunikationsumfeld aufrechtzuerhalten und negative Auswirkungen auf die Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform sowie Dritte zu vermeiden.

(2) Verhältnismäßigkeit

Die Moderationsmaßnahme verletzt die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei, da sie unverhältnismäßig ist.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen Anbieter von Online-Plattformen zunächst ein abgestuftes Sanktionskonzept anwenden. Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Richtlinien können Plattformen z.B. verpflichtet sein, einzelne Beiträge zu löschen, bevor sie ein Konto sperren. Vorliegend hätte der Online-Plattform eine weniger einschränkende, gleich geeignete Maßnahme zur Verfügung gestanden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. So wäre es denkbar gewesen, zunächst die Reichweite des Inhalts für Personen ab 18 Jahren einzuschränken oder den Beitrag mit einem Hinweis zu versehen. Der Beitrag ist wenn überhaupt nur am Rande sexuell konnotiert. Daher hätten ebendiese Maßnahmen zum Schutz minderjähriger oder sensibler Nutzerinnen und Nutzer ausgereicht. 

Der Beitrag weist zwar Bezüge zu sexuellen Praktiken auf, enthält an sich aber keine sexuellen Handlungen oder Dienstleistungen. Es handelt sich um einen Zusammenschnitt von Aufnahmen auf dem CSD, worauf auch die Hashtags hinweisen. Somit ist bei der beschwerdeführenden Partei nicht nur ihre Meinungsfreiheit nach Art. 11 GRCh, sondern auch ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung gemäß Art. 21 GRCh betroffen. Die Präsenz auf den CSDs hat für Puppyplayer als Teil der queeren Community eine wichtige gesellschaftspolitische Bedeutung. Sie setzen dadurch ein Zeichen gegen Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung und Identität. 

Insgesamt überwiegen die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Nichtdiskriminierung der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Grundrecht auf unternehmerischer Freiheit der Plattform. 

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen ungerechtfertigt war. Die Online-Plattform hat die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei bei der Anwendung der ​Richtlinie zu sexuellen Handlungen und Dienstleistungen​ nicht ausreichend berücksichtigt. Der Inhalt hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen. ​TikTok​ sollte den Inhalt daher wiederherstellen.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

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