Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXXXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei –
und
Facebook
- Online-Plattform –
wegen
Facebooks Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 12.09.2025 entschieden:
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.
I. Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft einen Beitrag auf Facebook, der ein Foto der Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt zeigt, begleitet von einem Text, der suggeriert, dass sie Rentner als "Parasiten" bezeichnete. Die beschwerdeführende Partei meldete den Beitrag als rechtswidrig, da er das Ansehen der Politikerin schädigen könnte. Facebook entschied jedoch, den Inhalt nicht zu entfernen, was die beschwerdeführende Partei dazu veranlasste, bei User Rights Beschwerde einzulegen.
User Rights stellt fest, dass der Beitrag gegen § 187 StGB verstößt, da er eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, die geeignet ist, Frau Göring-Eckardt in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. User Rights fordert Facebook auf, den Inhalt von der Plattform zu entfernen.
II. Sachverhalt
Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einer Person mit dem Nutzernamen XXXXXXX veröffentlicht wurden.
Der streitgegenständliche Beitrag zeigt ein Foto der Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt. Darauf ist in weißer Schrift ein Text zu lesen, der behauptet: Die frühere Küchenhilfe nennt Rentner Parasiten, die niemand brauche.
Die beschwerdeführende Partei informierte Facebook über den Beitrag, der ihrer Meinung nach illegal sei. Am XX Juni 2025 teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt würde.
Am XX Juli 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Facebook bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass der gemeldete Beitrag rechtswidrig gemäß § 186 bzw. § 187 StGB sei, da er eine falsche Aussage von Katrin Göring-Eckardt enthalte, die geeignet sei, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen. Sie verwies auf einen Faktencheck von Correctiv, der die Falschheit des Zitats bestätige. Obwohl der Beitrag auf Facebook mit einem Hinweis versehen sei, dass es sich um eine Falschinformation handele, sei er weiterhin zugänglich. Daher fordere die beschwerdeführende Partei Facebook auf, den Inhalt zu entfernen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie der Meinung sei, dass die Entscheidung, einen gemeldeten Inhalt nicht zu entfernen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße.
Am 17. Juli 2025 informierte User Rights Facebook über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. Facebook erwiderte, dass die getroffene Maßnahme nur vorübergehender Natur war. Die Maßnahme sei mittlerweile abgelaufen und eine Streitigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DSA im Zuständigkeitsbereich von User Rights liege nicht mehr vor. Folglich lehnte die Online-Plattform die weitere Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig.
User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. Facebook ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte Facebook über Inhalte, die sie für rechtswidrig hielt. Facebook informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden. In ihrer Stellungnahme lehnte Facebook die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. Plattformen können die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verweigern, wenn die Streitigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stelle liegt, wenn ein Streit über dieselben Informationen und dieselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde oder wenn keine Streitigkeit im Sinne von Artikel 21 DSA vorliegt. Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung der Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung von Facebook betrachtet User Rights den vorliegenden Fall als eine Streitigkeit im Sinne von Art. 21 DSA. Die Tatsache, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr auf der Plattform verfügbar sind, steht dem nicht entgegen.
Wenn man der Position der Online-Plattform folgt, könnten beschwerdeführende Parteien keine Beschwerden gegen die Entscheidung der Plattform einlegen, temporär verfügbare Inhalte auf der Plattform zu belassen. Dies würde zu erheblichen Schutzlücken im Rechtsschutz führen, was nicht im Sinne des Art. 21 DSA sein kann.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet.
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, falsch war. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden muss.
1. Prüfungsumfang
Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
2. Inhaltliche Prüfung
User Rights stellt fest, dass die Inhalte rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA sind. Sie sollten daher entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Dies ist vorliegend gegeben:
Der auf dem Foto zu lesende Text verwirklicht den Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer “wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist”.
Der abgedruckte Text suggeriert, dass Frau Göring-Eckardt Rentner als Parasiten, die niemand brauche, bezeichnet hat. Dass eine Zuschreibung dieser Wortwahl gegenüber Frau Göring-Eckardt intendiert war, ergibt sich daraus, dass diese tatsächlich einmal als Küchenhilfe in der ehemaligen DDR gearbeitet hatte (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/katrin-goering-eckardt/fragen-antworten/waren-sie-wirklich-eine-haushaltshilfe ). Bei der Zuschreibung der Wortwahl gegenüber der Politikerin handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ob Frau Göring-Eckardt tatsächlich Rentner als Parasiten bezeichnet hat, ist dem Beweis zugänglich. Allerdings lässt sich mittels seriöser und offizieller Faktencheck-Quellen belegen, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht (https://correctiv.org/faktencheck/2024/12/17/gruenen-politikerin-katrin-goering-eckardt-falsches-zitat-ueber-rentner-untergeschoben/ ; https://dpa-factchecking.com/germany/241213-99-322245/).
Diese unwahre Tatsachenbehauptung ist auch dazu geeignet, die Politikerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wenn jemand Personen mit bestimmten Eigenschaften mit Parasiten gleichsetzt, so handelt es sich dabei um eine menschenverachtende, sogar entmenschlichende Äußerung. Sie deutet auf eine diskriminierende Haltung gegenüber bestimmten Personengruppen hin, die ganz klar konträr zu den Positionen demokratischer Parteien ist. Es könnte sich sogar um eine strafbare Volksverhetzung handeln.
Entspräche es der Wahrheit, dass Frau Göring-Eckardt ebendiese Äußerung gegenüber Rentnern getätigt hätte, hätte dies sicherlich das Ende ihrer politischen Karriere, einen Parteiausschluss und ggf. behördliche Ermittlungen gegen sie zur Folge. Zudem könnte dies nachvollziehbarerweise zu der öffentlichen Kritik führen, dass Frau Göring-Eckardt keine demokratischen Positionen mehr vertritt.
Ihr diese Aussage in den Mund zu legen, ist also durchaus geeignet, sie öffentlich zu diskreditieren. Aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung nach § 187 StGB sollte der streitgegenständliche Beitrag entfernt werden.
V. Ergebnis
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.