Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei -
und
TikTok
- Online-Platform -
wegen
der Entfernung eines Inhalts auf Grundlage von TikToks Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 10.02.2026 entschieden:
User Rights hält TikToks Entscheidung aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten.
Hinsichtlich der Kosten wird auf Art. 21 Abs. 5 UAbs. 1 S. 2 DSA hingewiesen.
I. Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft einen Videobeitrag der beschwerdeführenden Partei auf TikTok, der eine KI-generierte Zeichnung eines Jungen mit einer Reichsflagge zeigt und von einem Lied mit fremdenfeindlichen Texten begleitet wird. TikTok entfernte den Inhalt. Die beschwerdeführende Partei wandte sich an User Rights, da sie die Löschung für unberechtigt hielt.
User Rights bestätigt die Entscheidung von TikTok, den Inhalt zu entfernen. Das Video verstößt gegen die Richtlinie zu Hassrede, da es Symbole und Texte enthält, die Gewalt und Diskriminierung gegen geschützte Gruppen fördern. Die Maßnahme ist nicht willkürlich und verhältnismäßig, da sie dem Schutz eines sicheren Kommunikationsumfelds und der Grundrechte Dritter dient. TikToks Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten der beschwerdeführenden Partei.
II. Sachverhalt
Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Inhalt. Es handelt sich um einen Videobeitrag der beschwerdeführenden Partei, die auf TikTok unter dem Nutzernamen XXXXXXXXXXX auftritt. Das Video zeigt als Bildhintergrund eine offenbar KI-generierte Zeichnung von einem kleinen blondhaarigen Jungen, der dem Betrachter den Rücken zugewandt hat. Er steht auf einem Getreidefeld, hält eine Reichsflagge in der Hand und zeigt mit dem Finger auf ein Zeppelin, das am Himmel zu sehen ist. Auf dem Bild wurde ein Schriftzug platziert, auf dem der User einen guten Morgen wünscht. Im Hintergrund ist ein Ausschnitt aus dem Lied "Schwarze Division" der Rechtsrock-Band "Stahlgewitter" zu hören. Dieser enthält den folgenden Text:
"Eine türkische Stadt auf deutschem Boden
Millionen Fremde, die sich hier austoben
Wie soll ich das denn meinen Kindern erklären
Daß wir Deutschen so blöd sind und uns selber zerstören
Multi - Kulti - Terror, Kriminalität,
Eine sterbende Stadt, es ist schon fast zu spät.
Meint Ihr nicht auch, daß es langsam reicht
Macht ganz Kreuzberg dem Erdboden gleich."
Am XX November 2025 entfernte TikTok den Inhalt von der Plattform. Ebenfalls am XX November 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei äußerte, dass sie die Hilfe des Teams benötige, da ihr Beitrag am Morgen gesperrt worden sei. Sie sei der Ansicht, dass der Beitrag nicht gegen die Richtlinien von TikTok verstoße, insbesondere da ihr Extremismus und Gewalttätigkeit vorgeworfen würden. Sie bat um Unterstützung.
Am 18. November 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Mit einer Nachricht vom 24. November 2025 hielt TikTok dem entgegen, dass User Rights für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig sei. User Rights bat mit einer Nachricht vom 23. Januar 2026 um eine substantiierte Begründung der angeblichen Unzuständigkeit und widersprach TikToks Einlassung vom 24. November 2025. Auf die Benachrichtigung vom 23. Januar 2026 reagierte TikTok nicht innerhalb der durch User Rights gesetzten Frist.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig.
User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. TikTok ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. TikTok hat Inhalte entfernt, die die beschwerdeführende Partei auf TikTok geteilt hatte. Die Entfernung von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist unbegründet.
User Rights hält die Entscheidung von TikTok aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten und wurde auf dieser Grundlage zu Recht entfernt.
1. Prüfungsumfang
Aus einem User Rights vorliegenden Screenshot geht hervor, dass TikTok den streitgegenständlichen Inhalt wegen “Extremismus mit Gewalttätigkeit” löschte. Aus dem Zusammenhang erschließt sich, dass sich die Plattform damit implizit auf die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten stützte, die die “Förderung von Gewalt, Segregation, Diskriminierung und anderen Schäden gegenüber Menschen aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften” verhindern soll.
User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform implizit genannte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt.
Sollte TikTok im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Der Nutzer hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.
2. Inhaltliche Prüfung
Die von der beschwerdeführenden Partei geteilten Inhalte verstoßen gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten. Das Video enthält eine Zeichnung mit einer Reichsflagge und einem Liedtext, der fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Aussagen gegen eine geschützte Gruppe enthält.
Die TikTok-Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verbietet Inhalte, die Menschen aufgrund geschützter Attribute angreifen, einschließlich Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Insbesondere sind Inhalte, die Gewalt, Segregation, Diskriminierung oder andere Schäden gegenüber Menschen aufgrund geschützter Attribute fördern, nicht erlaubt. Dazu gehören auch die Unterstützung oder Verbreitung hasserfüllter Ideologien, wie zum Beispiel Ansprüche auf Überlegenheit über eine geschützte Gruppe, sowie Symbole und Bilder, die mit hasserfüllten Bewegungen in Verbindung stehen.
Das Video der beschwerdeführenden Partei zeigt eine Reichsflagge, die ein Symbol für hasserfüllte Ideologien ist, und spielt ein Lied, das fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Aussagen enthält, die sich gegen eine geschützte Gruppe richten. Der Text des Liedes spricht von der Zerstörung eines Stadtteils aufgrund der Anwesenheit von "Millionen Fremden" und fordert Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe. Diese Inhalte fördern eindeutig eine hasserfüllte Ideologie und diskriminieren Menschen aufgrund ihrer nationalen Herkunft, was gegen die TikTok-Richtlinien verstößt. Die Entscheidung der Plattform, den Inhalt zu entfernen, ist daher gerechtfertigt.
Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist der Inhalt unzulässig. Eine endgültige Bewertung, ob die Maßnahme der Plattform gerechtfertigt war und alle Anforderungen der DSA erfüllt, hängt jedoch davon ab, ob die Entscheidung den Grundrechten der beschwerdeführenden Partei angemessen Rechnung trug (Art. 14 Abs. 4 DSA).
3. Vereinbarkeit der Moderationsentscheidung mit den Grundrechten
Schließlich verletzt die Entscheidung von TikTok auch nicht die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei.
a. Anwendbarkeit der Grundrechte unter dem DSA
Art. 14 Abs. 4) DSA stellt fest, dass Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen müssen, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.
Die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte folgt nicht aus dem DSA, sondern aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die in der Charta festgelegten Grundrechte gelten nicht nur in Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Vielmehr sind sie auch auf rein private Streitigkeiten anwendbar, die keine staatlichen Stellen betreffen (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008, C-275/06 Promusicae, ECLI:EU:C:2008:54). Art. 14 Abs. 4) DSA konkretisiert dies lediglich in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen.
Vor diesem Hintergrund wird User Rights die entgegengesetzten Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform abwägen, um festzustellen, ob die Entscheidung der Plattform mit Art. 14 Abs. 4) DSA im Einklang steht.
b. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen
Die beschwerdeführende Partei kann sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) berufen. Die Veröffentlichung des Inhalts durch die beschwerdeführende Partei ist durch Art. 11 GRCh geschützt. Zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 11 GRCh kann gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Erkenntnishilfe herangezogen werden (Lock, ‚Art. 52 GRC‘ in Kellerbauer et al. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2019, Rn. 28f.). Erforderlich ist zunächst, dass der Inhalt eine Meinung zum Gegenstand hat. Hierunter fällt potenziell jegliche Form der Kommunikation, unabhängig davon, ob es sich um Werturteile oder Tatsachen handelt (EGMR NJW 1985, 2885). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit findet keine inhaltliche Bewertung der Äußerung statt. Allerdings hat der EGMR der Leugnung des Holocausts jeglichen Schutz nach Art. 10 EMRK abgesprochen, da entsprechende Äußerungen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 17 EMRK verstoßen (EGMR, Urt. v. 23.9.1998 – 24662/94 Rn. 47). Art. 11 GRCh schützt jegliche Form und Darstellung der Meinungsäußerung. Auch die Verbreitung von Inhalten über Online-Plattformen ist von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützt. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GRCh.
Darüber hinaus kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.
Die beschwerdeführende Partei kann sich auf die Kunstfreiheit berufen (Art. 13 GRCh). Die Kunstfreiheit wird in erster Linie aus der Meinungsfreiheit abgeleitet (Sayers, Art. 13 GRCh, in: Peers, Hervey und Ward, The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2021, Rn. 13.02; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C 476/17, ECLI:EU:C:2019:624, Rn. 34).
Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist dementsprechend gleichermaßen weit gefasst. Umfasst sind alle Formen künstlerischen Ausdrucks, einschließlich Film, Musik, Theater sowie bildender Kunst. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform ebenfalls in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gem. Art. 13 GRCh (Sayers, Art. 13 GRCh, in: Peers, Hervey und Ward, The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2021, Rn. 13.48). Demnach ist die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform durch die Kunstfreiheit geschützt.
Zudem kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.
Der Anbieter der Online-Plattform kann sich seinerseits auf seine Grundrechte auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) sowie auf die Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh) berufen.
Das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh umfasst das Recht, eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit frei auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Nold, C-4/73, ECLI:EU:C:1974:51, Rn. 12-14). Dies schließt das Recht ein, eine kommerzielle Online-Plattform zu betreiben, deren Richtlinien festzulegen und eine Moderation der Inhalte zur Durchsetzung dieser Standards gegenüber den Nutzern durchzuführen.
Die Meinungsfreiheit kann nicht nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, sondern auch von juristischen Personen wie Anbietern von Online-Plattformen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk, C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28). Online-Plattformen können sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh berufen, weil sie eine kommunikative Funktion erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur Informationen oder Meinungen anderer weiterleiten.
Der EGMR hat entschieden, dass sich Anbieter von Online-Plattformen auf das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK berufen können, selbst wenn sie sich die von Nutzern verbreiteten Inhalte nicht zu eigen machen und diese nur weitergeben. Der EGMR hat explizit auf den „kommunikativen Wert“ von Plattformen hingewiesen (EGMR, Urteil vom 23. Januar 2018, Magyar Kétfarkú Kutya Párt, App no. 201/17, Rn. 37).
c. Grundrechtliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen.
Aus der Abwägung der Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform ergibt sich, dass Maßnahmen zur Inhaltsmoderation nicht willkürlich sein dürfen, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, Moderationsmaßnahmen kohärent umzusetzen (zu diesen Anforderungen siehe: Wischmeyer/Meißner, Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte - Folgen für den Digital Services Act, NJW 2023, 2678).
(1) Keine Willkür
Die Moderationsmaßnahme der Online-Plattform ist nicht willkürlich. Moderationsmaßnahmen sind nicht als willkürlich anzusehen, wenn sie auf einem objektiven Grund beruhen und einem legitimen Ziel dienen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Maßnahme dient der Durchsetzung von Plattformrichtlinien. Diese zielen darauf ab, ein attraktives Kommunikationsumfeld aufrechtzuerhalten und negative Auswirkungen auf die Nutzer*innen der Online-Plattform sowie Dritte zu vermeiden.
(2) Verhältnismäßigkeit
Die Moderationsmaßnahme ist verhältnismäßig.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen Anbieter von Online-Plattformen ein abgestuftes Sanktionskonzept anwenden. Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Richtlinien können Plattformen z.B. verpflichtet sein, einzelne Beiträge zu löschen, bevor sie ein Konto sperren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Online-Plattform eine mildere, gleich geeignete Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte. Es ist vorliegend eindeutig, dass der streitgegenständliche Inhalt in schwerwiegender Form in Grundrechte Dritter eingreift und diese aufgrund ihrer nationalen Herkunft diskriminiert. Ein sicheres, demokratische und rechtsstaatliche Werte förderndes Kommunikationsumfeld wird dadurch gefährdet. Neben der Löschung war kein milderes Mittel gegenüber der beschwerdeführenden Partei denkbar, welches diese legitimen Zwecke auf gleich geeignete Weise verfolgt.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert darüber hinaus eine Abwägung der Rechte und Interessen der beschwerdeführenden Partei, der Online-Plattform sowie ggf. von dritten Personen. Diese Rechte und Interessen sollen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen. Bei dieser Abwägung können neben Grundrechtspositionen auch im europäischen Sekundärrecht verankerte Prinzipien berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, ECLI:EU:C:2018:257, Rn. 81). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spiegelt sich auch in Art. 14 Abs. 4 DSA wider, wonach Anbieter von Online-Plattformen verhältnismäßig handeln müssen. Dies umfasst auch die Pflicht, „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen.
Zu den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Abwägung zählen u.a. die Größe und Ausrichtung der Plattform, sowie die Art der von der beschwerdeführenden Partei verbreiteten Meinungsäußerung.
Nach Abwägung dieser Faktoren kommt User Rights zu dem Schluss, dass die Moderationsmaßnahme verhältnismäßig ist.
Der durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichte Inhalt verletzt schon die Persönlichkeitsrechte von Dritten. Liegt eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, hat dies zur Folge, dass das Interesse der Online-Plattform, die Moderationsmaßnahme aufrechtzuerhalten, automatisch überwiegt. Um eine eigene Haftung zu vermeiden, müssen Anbieter Inhalte, die die Rechte anderer verletzen, entfernen, sobald sie Kenntnis von ihnen erhalten. Anbieter von Online-Plattformen sind daher nicht verpflichtet, die Verbreitung solcher Inhalte zu dulden, die Rechte anderer verletzen. Die durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichten Inhalte verletzen allerdings keine Persönlichkeitsrechte von dritten Nutzer*innen aus Art. 1 i.V.m. Art. 7, 8 GRCh (zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der GRCh vgl. Mangan, „Art. 7 GRC“ in Peers et al. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2021, Rn. 07.05A).
(3) Konsistenz der Moderationspraxis
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Online-Plattform gegen den von der beschwerdeführenden Partei veröffentlichten Inhalt vorgegangen ist, ohne ähnliche Maßnahmen auch gegenüber anderen Nutzerinnen und Nutzern, die vergleichbare Inhalte veröffentlicht haben, zu ergreifen.
V. Ergebnis
User Rights hält TikToks Entscheidung aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.