Hetze im Kommentarbereich

ENTSCHEIDUNG: UR_2026_24
ERFOLGREICH
PLATTFORM
Facebook
NORM
§ 130 StGB Volksverhetzung 
SPRACHE
Deutsch 
DATUM
September 2026
MAßNAHME
Inhalt erfolglos gemeldet

Entscheidung

- Aktenzeichen: ​XXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei –


 

und


 

​Facebook​

- Online-Plattform –


 

wegen 


 

              ​Facebook​s Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen 
 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​02.09.2025​ entschieden:
 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen Kommentar einer Person auf Facebook, der unter einem Beitrag eines AfD-Abgeordneten veröffentlicht wurde. Der Kommentar beinhaltet die Aussage, die Person sei jetzt mal nicht nett, der Dreck müsse raus und dann sei die Sache erledigt, begleitet von Raketen-Emojis. Die beschwerdeführende Partei meldete den Inhalt als rechtswidrig, doch Facebook entschied, ihn nicht zu entfernen. Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin Beschwerde bei User Rights ein und argumentierte, dass der Kommentar Volksverhetzung darstelle.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass Facebooks Entscheidung, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. Der Kommentar verstößt gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da er die Menschenwürde von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsbürgern angreift und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Daher sollte der Inhalt entfernt werden.

 

II. Sachverhalt

Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einer dritten Person veröffentlicht wurden.

Bei dem streitgegenständlichen Inhalt handelt es sich um einen Kommentar der dritten Person mit dem Nutzernamen XXXXXXXX, den diese unter einem Facebook-Beitrag veröffentlichte. Der übergeordnete Beitrag eines AfD-Abgeordneten im Landtag Baden-Württemberg zeigt eine Wahlwerbung für seine erneute Kandidatur als Landtagsabgeordneter. Die Werbung enthält in großer Schrift einen Slogan, der behauptet, Remigration sorge für mehr Sicherheit. Die dritte Person XXXXXXXXX kommentierte darunter, sie sei jetzt mal nicht nett, der “Dreck” müsse raus und dann sei die Sache erledigt, begleitet von Raketen-Emojis.

Die beschwerdeführende Partei informierte Facebook über die Inhalte, die ihrer Meinung nach illegal waren. Am ​XX Februar 2025​ teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt werden würde. 

Am XX Juli 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Facebook bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei äußerte, dass der Kommentar eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbare Volksverhetzung darstelle. Der Kommentar sei im Kontext eines Originalbeitrags eines AfD-Politikers und Mitglieds des Landtags Baden-Württemberg über Straftäter*innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft zu verstehen. Der Ausgangsbeitrag fordert, Grenzen zu stärken, “Massenmigration” zu beenden und Straftäter ohne deutsche Staatsbürgerschaft auszuweisen und behauptet auf einem Bild, Remigration sorge für mehr Sicherheit. Im Kontext des Ausgangsbeitrags könne der Kommentar daher so interpretiert werden, dass Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland als "Dreck" bezeichnet würden. Bei einer restriktiven, meinungsfreundlichen Auslegung sei es auch möglich, dass sich der Kommentar nur auf Straftäter*innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland und nicht auf alle Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft beziehe. Doch auch Straftäter*innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland stellten einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 dar, da es sich um eine inländische, individuell nicht mehr überschaubare und von der Gesamtheit der Bevölkerung unterscheidbare Personenmehrheit handele. Durch die Bezeichnung als "Dreck" werde diese Gruppe in entmenschlichender Weise und ihre Menschenwürde angreifend beschimpft. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie der Meinung sei, dass die ​Entscheidung, einen gemeldeten Inhalt nicht zu entfernen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. 

Am 16. Juli 2025 informierte User Rights Facebook über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. Facebook erwiderte, dass die getroffene Maßnahme nur vorübergehender Natur war. Die Maßnahme sei mittlerweile abgelaufen und eine Streitigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DSA im Zuständigkeitsbereich von User Rights liege nicht mehr vor. Folglich lehnte die Online-Plattform die weitere Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. User Rights forderte Facebook auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​Facebook​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte ​Facebook​ über Inhalte, die sie für rechtswidrig hielt. ​Facebook​ informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden. In ihrer Stellungnahme lehnte ​Facebook​ die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. Plattformen können die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verweigern, wenn die Streitigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stelle liegt, wenn ein Streit über dieselben Informationen und dieselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde oder wenn keine Streitigkeit im Sinne von Artikel 21 DSA vorliegt. Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung der Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung von ​Facebook​ betrachtet User Rights den vorliegenden Fall als eine Streitigkeit im Sinne von Art. 21 DSA. Die Tatsache, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr auf der Plattform verfügbar sind, steht dem nicht entgegen. 

Wenn man der Position der Online-Plattform folgt, könnten beschwerdeführende Parteien keine Beschwerden gegen die Entscheidung der Plattform einlegen, temporär verfügbare Inhalte auf der Plattform zu belassen. Dies würde zu erheblichen Schutzlücken im Rechtsschutz führen, was nicht im Sinne des Art. 21 DSA sein kann.

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, falsch war. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden muss. 

1. Prüfungsumfang

Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stellt fest, dass die Inhalte rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA sind. Sie sollten daher entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Dies ist vorliegend gegeben:

Der streitgegenständliche Kommentar erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Äußernde die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft oder verächtlich macht, und dies wiederum geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. 

Berücksichtigt man den Zusammenhang zu dem übergeordneten Facebook-Beitrag zum Thema der “Remigration”,  stellt der Kommentar einen Angriff auf die Menschenwürde von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsbürgern dar. Gerade durch die Bezeichnung dieser als “Dreck” findet eine Entmenschlichung der ausländischen Staatsbürger statt. Der Begriff “Teile der Bevölkerung” schließt Personenmehrheiten ein, die aufgrund gemeinsamer innerer und äußerer Merkmale als unterschiedlicher Teil von der Gesamtheit abgrenzbar sind. Darunter können ausländische Staatsbürger in Deutschland, ob Geflüchtete oder Eingebürgerte, durchaus subsumiert werden. Die Aussage, der “Dreck” müsse raus und dann sei die Sache erledigt, stellt diese als minderwertig dar und ist ein starker Ausdruck der Missachtung, kann also als Beschimpfung bzw. Verächtlichmachung eingeordnet werden. Da der Kommentar ausländische Staatsbürger entmenschlicht und als Lebewesen niederer Ordnung bewertet, gefährdet er diese und schafft ein ihnen gegenüber feindseliges Klima. Damit eignet sich der Kommentar auch zur Störung des öffentlichen Friedens. 

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Facebook, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

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