Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei -
Vertretungsberechtigte Organisation gem. Art. 86 DSA: XXXXXXXXXXXXXXXXX
und
TikTok
- Online-Plattform -
wegen
TikToks Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 11.11.2025 entschieden:
User Rights stellt fest, dass TikTok den gemeldeten Inhalt nicht von seiner Plattform entfernen muss. User Rights hat geprüft, ob der Inhalt gegen eine der rechtlichen Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich verstößt. User Rights ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist.
I. Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft einen Kommentar auf TikTok der behauptet, Menschen würden CDU und AfD für Sicherheit wählen, aber Merz habe selber die Vergewaltigung unterstützt. Die beschwerdeführende Partei meldete diesen Kommentar als rechtswidrig, da er ihrer Meinung nach eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB darstellt. TikTok entschied jedoch, den Kommentar nicht zu entfernen, da kein Verstoß gegen ihre Richtlinien oder europäisches Recht vorliege. Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin Beschwerde bei User Rights ein.
User Rights hält die Entscheidung von TikTok aufrecht, den Inhalt auf der Plattform zu belassen. Der Kommentar stellt keine strafbare üble Nachrede gem. § 186 StGB dar, da er nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als wertende politische Zuspitzung zu verstehen ist. Auch eine Strafbarkeit nach § 185 StGB (Beleidigung) ist nicht gegeben, da die Äußerung erkennbar auf ein öffentlich bekanntes Verhalten bezogen ist und keine alleinige Diffamierung bezweckt. Der Kommentar ist als Teil einer scharfen politischen Diskussion anzusehen und fällt unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Daher muss der Inhalt nicht entfernt werden.
II. Sachverhalt
Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einem dritten Nutzer bzw. einer dritten Nutzerin veröffentlicht wurden. Gegenstand der Beschwerde ist ein Kommentar zu einem Videobeitrag von XXX, der behauptet, Menschen würden CDU und AfD für Sicherheit wählen, aber Merz habe selber die Vergewaltigung unterstützt.
In dem zugehörigen Videobeitrag greift eine Person die Behauptung auf, dass es täglich mehrere Gruppenvergewaltigungen durch „Ausländer“ gebe und deutsche Frauen deshalb nicht mehr sicher seien. Diese Darstellung bezeichnet die Person als seit Jahren verbreitete rechte These, die inzwischen sogar von Kanzlerkandidaten aufgegriffen werde. Aus diesem Grund habe sie sich die verfügbaren Zahlen angesehen und verweist darauf, dass es aufgrund einer kleinen Anfrage der AfD an die Bundesregierung relativ genaue Statistiken gebe.
Sie stellt fest, dass die Zahl der Gruppenvergewaltigungen in den vergangenen Jahren tatsächlich gestiegen sei und nennt für das Jahr 2023 insgesamt 761 Fälle, was rechnerisch knapp zwei Vergewaltigungen pro Tag entspreche. Anschließend geht die Person auf die Staatsangehörigkeit der Täter ein und erklärt, dass laut den Zahlen in den meisten Fällen deutsche Staatsangehörige die Täter seien.
Die beschwerdeführende Partei informierte TikTok über den beschwerdegegenständlichen Kommentar, der ihrer Meinung nach illegal sei. Die Online-Plattform teilte der beschwerdeführenden Partei nicht mit, ob der Inhalt von der Plattform entfernt werde.
Am XX Oktober 2025 legte die beschwerdeführende Partei, vertreten durch XXXXXXXX, die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 DSA wurde bei Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Person gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass der Kommentar eine falsche und ehrverletzende Behauptung gegen Friedrich Merz enthalte. Es werde ihm ohne Tatsachenbasis unterstellt, Vergewaltigung zu unterstützen. Dies erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB. Die Plattform habe den Kommentar als "Under Review" markiert, jedoch innerhalb von acht Tagen keine weitere Reaktion gezeigt. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, dass das Ausbleiben einer zeitnahen Reaktion seitens der Plattform im Rahmen der DSA-Verfahren inakzeptabel sei und weshalb sie eine Beilegung der Angelegenheit anstrebt. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie der Meinung sei, dass die Entscheidung, einen gemeldeten Inhalt nicht zu entfernen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße.
Am 22. Oktober 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass sie die gemeldeten Inhalte im Hinblick auf die Beschwerde geprüft habe und bestätigte, dass diese weder gegen die Gemeinschaftsrichtlinien noch gegen lokale Gesetze verstoßen.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig.
User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. TikTok ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist.
Es liegt auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden. Vorliegend hat TikTok vor Einreichung der Beschwerde zwar keine Entscheidung darüber getroffen, den gemeldeten Inhalt auf der Plattform zu belassen. TikTok hat sich allerdings zum Beschwerdeverfahren eingelassen und erklärt, der gemeldete Inhalt verstoße nicht gegen die Richtlinien der Plattform. Insoweit liegt zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung durch User Rights eine Entscheidung von TikTok vor, den gemeldeten Inhalt auf der Plattform zu belassen.
Die beschwerdeführende Partei kann sich durch XXX vertreten lassen. Gem. Art. 86 DSA haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt: Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet. Aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung des DSA sicherzustellen.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist unbegründet.
User Rights hält die Entscheidung von TikTok aufrecht, den Inhalt auf der Plattform zu belassen. User Rights stellt fest, dass der Inhalt weder gegen das Gesetz noch gegen die Richtlinien der Plattform verstößt und daher nicht entfernt werden muss. Diese Bewertung beschränkt sich auf die rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien, die in den Zuständigkeitsbereich von User Rights fallen.
1. Prüfungsumfang
Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
2. Inhaltliche Prüfung
User Rights stellt fest, dass der beschwerdegegenständliche Inhalt nicht rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA ist. Er sollte daher nicht entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Dies ist vorliegend nicht gegeben:
Der Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB ist nicht erfüllt. Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Erforderlich ist damit zunächst, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (BeckOK StGB/Valerius, 66. Ed. 1.8.2025, § 186 Rn. 2). Sie sind abzugrenzen von Werturteilen, die durch ein Element des Meinens, der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind (BeckOK StGB/Valerius, 66. Ed. 1.8.2025, § 186 Rn. 4). Die Tatsache muss darüber hinaus geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BeckOK StGB/Valerius, 66. Ed. 1.8.2025, § 186 Rn. 8).
Die Äußerung bezieht sich eindeutig auf den Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU). Dies ergibt sich aus der namentlichen Nennung und dem Gesamtzusammenhang der Aussage. In dem zugehörigen Videobeitrag wird auf einen Kanzlerkandidaten rekurriert, der Aussagen bezüglich Gruppenvergewaltigungen trifft. Friedrich Merz hat während seiner Kanzlerkandidatur im Frühjahr 2025 im Bundestag von „täglich stattfindenden Gruppenvergewaltigungen aus dem Milieu der Asylbewerber heraus“ gesprochen (vgl. nur https://www.tagesspiegel.de/politik/merz-behauptung-im-faktencheck-tagliche-gruppenvergewaltigungen-von-asylbewerbern-13127299.html).
Isoliert betrachtet vermittelt die Äußerung im Kommentar den Eindruck, Friedrich Merz befürworte Vergewaltigungen und damit schwere Straftaten. Sie enthält damit eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Für die rechtliche Bewertung ist jedoch der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in dem die Äußerung gefallen ist, da dieser für das Verständnis eines unvoreingenommenen Lesers entscheidend ist. Insofern ist - auch vor dem Hintergrund, dass in dem zugehörigen Video politische Prozesse diskutiert werden - zu berücksichtigen, dass während der Kanzlerkandidatur von Friedrich Merz sowohl in den Medien als auch in Sozialen Netzwerken rege diskutiert wurde, dass Friedrich Merz 1997 im Bundestag gegen einen Gesetzesentwurf stimmte, der die Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich unter Strafe stellen sollte. Merz thematisierte dies auch selbst im Wahlkampf in Form einer Klarstellung, dass er mittlerweile anders abstimmen würde (vgl. https://www.zeit.de/news/2024-11/30/merz-zu-vergewaltigung-in-ehe-wuerde-heute-anders-stimmen).
Unter Berücksichtigung dieser Debatte ist der Kommentar nicht als Behauptung, Merz unterstütze tatsächlich Vergewaltigungen, sondern vielmehr als verkürzte und überspitzte Form der Kritik an einer wahrgenommenen Diskrepanz zwischen dem sicherheitspolitischen Profil der CDU bzw. aktuellen Äußerungen und dem zurückliegenden Abstimmungsverhalten zu sehen. Dieses Abstimmungsverhalten wird polemisch überzeichnet, indem die Ablehnung des Gesetzes mit einer Unterstützung von Vergewaltigung gleichgesetzt wird. Die kommentierende Person drückt hierdurch Empörung und Missbilligung gegenüber der politischen Haltung von Merz aus. Damit tritt das Element der Stellungnahme und Wertung deutlich in den Vordergrund, weshalb der Kommentar letztlich als Werturteil zu qualifizieren ist. Eine Strafbarkeit nach § 186 StGB scheidet mithin aus.
Der Kommentar kann im Ergebnis auch nicht als strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB eingeordnet werden. § 185 StGB erfasst - in Abgrenzung zu § 186 StGB - Werturteile. Unter einer Beleidigung im Sinne von § 185 StGB ist insofern der Angriff auf die Ehre einer Person durch vorsätzliche Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung zu verstehen (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 1 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 2 m.w.N).
Vorliegend enthält der Kommentar grundsätzlich eine Abwertung, indem er Friedrich Merz vorwirft, eine schwerwiegende Straftat zu unterstützen, was den sozialen Achtungsanspruch massiv beeinträchtigen kann. Allerdings ist bei der Prüfung des § 185 StGB der Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch scharfe, polemische und übersteigerte Formulierungen, insbesondere im Rahmen der politischen Debatte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Friedrich Merz als herausgehobene politische Persönlichkeit und Bundeskanzler in besonderem Maße Gegenstand öffentlicher Kritik und politischer Bewertung ist. Die Grenze zur strafbaren Beleidigung ist erst überschritten, wenn die Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache mehr darstellt, sondern allein die Diffamierung der Person bezweckt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kommentar erhält zwar eine scharfe Verurteilung, bleibt aber auf ein öffentlich bekanntes Verhalten sowie die im zugehörigen Videobeitrag adressierte Thematik bezogen. Auch wenn die Wortwahl überzogen und unsachlich erscheint, ist sie als Teil einer polemischen politischen Diskussion und nicht als strafbare Beleidigung zu qualifizieren.
V. Ergebnis
User Rights stellt fest, dass TikTok den gemeldeten Inhalt nicht von seiner Plattform entfernen muss. User Rights hat geprüft, ob der Inhalt gegen eine der rechtlichen Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich verstößt. User Rights ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.