Angemessene Kritik?

DÉCISION: UR_2026_19
DÉSAPPROUVÉE
PLATEFORME
TikTok
NORME
Droits Fondamentaux
LANGUE
Allemand
DATE
juillet 2025
MESURE
Contenu signalé maintenu en ligne

Entscheidung

- Aktenzeichen: ​XXXXX​ -
 

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​TikTok​

- Online-Plattform –

wegen 


 

​der Einschränkung von Kontofunktionen auf Grundlage von ​TikTok​s ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​23.07.2025​ entschieden:
 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung,  Account-Funktionen bei der beschwerdeführenden Partei einzuschränken, ungerechtfertigt war. Der  streitgegenständliche Inhalt verstößt nicht gegen die ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​. Die Plattform sollte alle Beschränkungen der Kontofunktionen aufheben.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen LIVE-Stream auf TikTok, in dem drei schwarz afrikanische Frauen, darunter die beschwerdeführende Partei XXXXXXXXXXX , über das Dating-Verhalten von schwarz afrikanischen Männern diskutierten. TikTok schränkte daraufhin die Kontofunktionen der beschwerdeführenden Partei ein, da der Inhalt angeblich gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verstoßen habe. Die beschwerdeführende Partei legte Beschwerde bei User Rights ein und betonte, dass es sich um eine sozialwissenschaftliche Diskussion handelte.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen von TikTok ungerechtfertigt waren. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten, da keine Diskriminierung aufgrund von Ethnizität, Rasse oder Geschlecht vorliegt. Die Aussagen wurden im Kontext einer Diskussion über persönliche Erfahrungen mit Dating gemacht und stellen keine Abwertung dar. TikTok sollte daher alle Beschränkungen der Kontofunktionen aufheben.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Inhalt. 

Bei dem streitgegenständlichen Inhalt handelt es sich um ein LIVE-Video. An dem LIVE-Stream nahmen drei schwarz afrikanische Frauen teil. Der LIVE-Stream wurde von einer dieser, der beschwerdeführenden Partei mit dem Nutzernamen XXXXXXXXXXX, veranstaltet. In dem User Rights vorliegenden Ausschnitt aus dem LIVE-Stream von XXX Minuten unterhalten sich die Teilnehmerinnen über das Dating-Verhalten von schwarz afrikanischen Männern. Die beschwerdeführende Partei sagt am Ende des Videoausschnitts sinngemäß, sie vertraue schwarz afrikanischen Männern nicht. Sie seien mit wenig emotionaler Intelligenz geboren. Eine andere Teilnehmerin korrigiert sie daraufhin und meint, dass schwarz afrikanische Männer auf diese Weise sozialisiert seien.

Am ​XX April 2025​ schränkte ​TikTok​ Kontofunktionen bei der beschwerdeführenden Partei ein. So wurden ihr bis zum XX April der Zugriff auf LIVE-Funktionen und auf Handy-Spiele entzogen

Am ​XX April 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Die beschwerdeführende Partei erklärte, sie habe auf Social Media über sozialwissenschaftliche Themen wie patriarchalische und rassistische Strukturen gesprochen. In dem Videoausschnitt hätten sie und andere das Dating-Verhalten schwarz afrikanischer Männer analysiert. Dabei sei es jedoch nicht um Hass gegangen, sondern um gesellschaftliche Kontexte und Sozialisierung. 

Am 23. April 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform reagierte nicht, bevor die Frist abgelaufen war.

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. TikTok ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​TikTok​ hat auf dem Account der beschwerdeführenden Partei Kontofunktionen beschränkt. Die Beschränkungen stellen Maßnahmen dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschränkungen nur bis zum XX April 2025 galten und inzwischen wieder abgelaufen sind. 

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen von TikTok ungerechtfertigt waren. Der streitgegenständliche Inhalt verstößt nicht gegen die Plattformrichtlinien. Die Online-Plattform sollte daher alle von der beschwerdeführenden Partei angefochtenen Beschränkungen aufheben.

1. Prüfungsumfang

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss  (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte TikTok im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Der Nutzer hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform. 

Die von der beschwerdeführenden Partei geteilten Inhalte verstoßen nicht gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten von TikTok. Die Kontobeschränkungen waren also nicht gerechtfertigt. 

TikToks Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verbietet Inhalte, die eine geschützte Gruppe angreifen, sei es explizit oder implizit. Zu den geschützten Gruppenattributen gehören unter anderem Ethnizität, Rasse sowie auch Geschlecht. Die Richtlinie untersagt insbesondere die Dehumanisierung von Personen aufgrund ihrer geschützten Attribute, indem sie als physisch, mental oder moralisch minderwertig dargestellt werden. 

Betrachtet man die Aussage der beschwerdeführenden Partei, dass schwarz afrikanische Männer mit geringer emotionaler Intelligenz geboren wurden, oberflächlich und ohne jeglichen Kontext, könnte sie als diskriminierende Aussage aufgrund von Ethnizität oder Rasse einzuordnen sein. Eine Diskrimnierung aufgrund dieser Attribute ist jedoch schon aus dem Grund auszuschließen, dass die Diskutierenden selbst schwarz afrikanisch sind und der gleichen Ethnizität angehören. Als Diskriminierung kann die Äußerung also nicht auszulegen sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die drei Frauen über Dating-Verhalten unterhalten. Sicherlich war die Formulierung der beschwerdeführenden Partei nicht besonders glücklich. Nach Auffassung der Entscheider wollte diese jedoch lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie bisher mehrheitlich Erfahrungen mit nicht empathischen schwarz afrikanischen Männern gemacht hat. Außerdem wird sie von ihrer Gesprächspartnerin auf ihre pauschale Aussage hingewiesen, die eine andere Formulierung vorschlägt. Als Diskriminierung wegen Ethnizität oder Rasse ist die Aussage in jedem Fall nicht zu deuten. 

Auch eine Diskriminierung schwarz afrikanischer Männer aufgrund ihres Geschlechts ist abzulehnen. Wie bereits herausgestellt, tauschen die drei Teilnehmerinnen Dating-Erfahrungen aus. Die beschwerdeführende Partei hat hiervon offensichtlich mehrheitlich negative gemacht. Von einer Diskriminierung oder Abwertung aufgrund des Geschlechts kann jedoch nicht die Rede sein. 

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung,  Account-Funktionen bei der beschwerdeführenden Partei einzuschränken, ungerechtfertigt war. Der  streitgegenständliche Inhalt verstößt nicht gegen die ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​. Die Plattform sollte alle Beschränkungen der Kontofunktionen aufheben.


Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.
 

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