Heimliche Aufnahme

DECISION: UR_2026_06
UPHOLD
PLATFORM
Facebook
NORM
Fundamental Rights
Sexual Content
LANGUAGE
German
DATE
August 2025
MEASURE
Deletion of Content 

Entscheidung

- Aktenzeichen: XXXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXX​

- die beschwerdeführende Partei -

und

 

​Facebook​

- Online-Plattform –

wegen 

 

         ​die Entfernung eines Inhalts​ auf Grundlage von ​Facebook​s ​Richtlinie zum sexuellem Missbrauch von Erwachsenen​

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​06.08.2025​ entschieden:


 

User Rights hält Facebooks Entscheidung aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen​.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen von der beschwerdeführenden Partei veröffentlichten Beitrag auf Facebook, der ein Foto und einen Text umfasst. Das Foto zeigt die Beine und Jeans-Shorts einer mutmaßlich weiblichen Person von hinten, während der Text einen scherzhaften Kommentar über die rasierten Beine enthält. Facebook entfernte den Inhalt aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen. Die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass es sich um einen harmlosen Scherz handelte und forderte die Rücknahme der Sanktionen. 

User Rights hält die Entscheidung von Facebook aufrecht, den Inhalt zu entfernen. Der Beitrag verstößt gegen die Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen, da er eine heimliche Aufnahme eines sexualisierten Körperbereichs darstellt und die abgebildete Person verspottet und bloßstellt. Die Moderationsmaßnahme ist nicht willkürlich und verhältnismäßig, da sie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dient und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Daher kann die Entscheidung von Facebook aus Sicht von User Rights bestehen bleiben.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Inhalt. Der streitgegenständliche Inhalt ist ein Beitrag, bestehend aus Foto und Text. Das Foto zeigt eine mutmaßlich weibliche Person. Auf dem Foto sind nur die Jeans-Shorts und Beine der Person von hinten zu sehen. Die Jeans-Shorts sind sehr kurz, sodass Teile des nackten Gesäßes der Person zu sehen sind. Die beschwerdeführende Partei schrieb einen Text dazu, dass zumindest die Beine rasiert seien. Der Text enthält außerdem verschiedene Emojis, darunter lachende Smileys. 

Am ​XX April 2025​ entfernte ​Facebook​ den Inhalt von der Plattform. 

Am XX. Juni 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Facebook bei User Rights zur Überprüfung vor. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass der Vorfall lediglich ein Scherz mit einer befreundeten Person gewesen sei, den Facebook trotz Beschwerde immer noch missverstanden habe. Sie ist der Meinung, dass dies daran liege, dass die Plattform die deutsche bzw. österreichische Sprache nicht beherrsche und keine Menschen, sondern nur KI oder andere Programme antworteten, die keine Witze verstünden. Die beschwerdeführende Partei habe zunächst etwas gelöscht bekommen und daraufhin eine schwerwiegende Verwarnung und Beeinträchtigungen erhalten. Es habe sich nicht, wie Facebook behauptet, um sexuellen Missbrauch von Erwachsenen gehandelt, sondern lediglich um ein Bild eines Freundes, bei dem sie aus Spaß etwas im Hintergrund hätten hängen lassen, mit dessen Wissen und Absicht, da sie es lustig gefunden hätten. Die beschwerdeführende Partei verstehe nicht, was Facebook darin gesehen habe oder meine, wenn sie den Witz nicht verstünden. Sie finde es traurig, dass man sich nicht mehr traue, etwas Lustiges zu posten, während Killer- und Schlägervideos kein Problem darstellten. Sie bat um schnelle Hilfe, da die Maschinen den Witz nicht verstanden hätten und gleich weitreichende Strafen wegen nichts verhängt hätten. Die beschwerdeführende Partei forderte eine schnelle Rücknahme der Sanktionen.

Am 3. Juli 2025 informierte User Rights Facebook über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte Facebook auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass die Entscheidung zur Inhaltsmoderation gemäß der Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen getroffen wurde. Sie ist der Ansicht, dass dieses Thema außerhalb des Mandats der Beschwerdestelle liege und der Streitfall daher nicht in den Zuständigkeitsbereich von User Rights falle. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. Facebook ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​Facebook​ hat Inhalte entfernt, die die beschwerdeführende Partei auf ​Facebook​ geteilt hatte. Die Entfernung von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann. In ihrer Stellungnahme lehnte ​Facebook​ die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. Plattformen können die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verweigern, wenn die Streitigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stelle liegt, wenn ein Streit über dieselben Informationen und dieselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde oder wenn keine Streitigkeit im Sinne von Artikel 21 DSA vorliegt. 

User Rights hat kürzlich seine Zuständigkeitsbereiche im Hinblick auf die zu prüfenden Plattformrichtlinien erweitert und dies den Plattformen mitgeteilt. User Rights hat also aktuell das Mandat, um eine Vereinbarkeit von Maßnahmen mit der Richtlinie zu sexuellem Missbrauch zu prüfen. 

Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gerechtfertigt. 

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist unbegründet.

User Rights hält die Entscheidung von ​Facebook​ aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen​ und wurde auf dieser Grundlage zu Recht entfernt.

1. Prüfungsumfang

In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer ​Richtlinie zum sexuellem Missbrauch von Erwachsenen​ erfolgt sei.

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform  gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss  (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte Facebook im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und der beschwerdeführenden Partei eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Die beschwerdeführende Partei hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags. Möchte die beschwerdeführende Partei auch gegen die angeblichen Kontobeschränkungen vorgehen, muss dies in einem anderen Verfahren unter konkreter Benennung der Maßnahmen erfolgen. 

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.

Der streitgegenständliche Beitrag verstößt gegen die Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen. ​

Die Richtlinie zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen verbietet Inhalte, die nicht-einvernehmliche sexuelle Berührungen darstellen, fördern oder verspotten. Darüber hinaus ist auch das “heimliche Aufnehmen nicht kommerzieller Bilder von häufig sexualisierten Körperbereichen einer Person (Brüste, Unterleib, Gesäß oder Oberschenkel)”, nicht zulässig. Diese Bilder sind allgemein als „Creepshots“ oder „Upskirts“ bekannt. Dazu gehören sowohl Fotos als auch Videos, die die dargestellte Person verspotten, sexualisieren oder bloßstellen. 

Es handelt sich um eine private, also nicht kommerzielle Aufnahme. Weder die Screenshots noch die Einlassung der beschwerdeführenden Partei deuten auf etwas Gegenteiliges hin. Der Winkel und die Kameraperspektive deuten darauf hin, dass es sich um eine heimliche Aufnahme handelt. Da die abgebildete Person von hinten und nur ihr Unterleib aufgenommen wurde, hat sie von der Aufnahme wahrscheinlich nichts gemerkt. Auch die Einlassung der beschwerdeführenden Partei, dass sie sich mit einer befreundeten Person einen Scherz erlaubt habe, bestätigen diese Interpretation. In ihrer Einlassung konnte die beschwerdeführende Partei nicht verständlich und überzeugend dagegen, also für das Vorliegen einer Zustimmung, argumentieren. Mit dem abgebildeten Gesäß, das aufgrund der kurzen Shorts nicht vollständig bedeckt ist, wurden im Sinne der Richtlinie auch häufig sexualisierte Körperbereiche fotografiert. 

Ziel des Beitrags war, die dargestellte Person zu verspotten, zu sexualisieren und bloßzustellen. Schon die Aufnahme an sich ist sexualisierend, da Unterleib und Gesäß abfotografiert wurden. Der Text ist ebenfalls sexualisierend und verspottend. Er impliziert, dass die kurzen Shorts von hinten nichts Ansehnliches seien. Dagegen seien zumindest die Beine rasiert, wobei die beschwerdeführende Person dadurch ihre Erwartungshaltung an das Aussehen weiblicher Personen deutlich macht und diese auf äußere Merkmale reduziert. Die lachenden Emojis, die den Text begleiten, und die Einlassung der beschwerdeführenden Partei, sie habe sich mit einer befreundeten Person einen Spaß erlaubt, unterstreichen deren Absicht, die abgebildete Person zu verspotten. 

Der Sachverhalt fällt mithin unter die benannten Phänomene “Upskirting” und “Creepshots”. Die vorliegende Bewertung ist auch mit dem sonst anwendbaren deutschen Strafrecht vereinbar, welches Upskirting nach § 184k StGB unter Strafe stellt. 

3. Vereinbarkeit der Moderationsentscheidung mit den Grundrechten

Die Löschung des Inhalts hält auch einer Grundrechtsabwägung zwischen den Parteien stand. 

​a. Anwendbarkeit der Grundrechte unter dem DSA

Art. 14 Abs. 4) DSA stellt fest, dass Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen müssen, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

Die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte folgt nicht aus dem DSA, sondern aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die in der Charta festgelegten Grundrechte gelten nicht nur in Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Vielmehr sind sie auch auf rein private Streitigkeiten anwendbar, die keine staatlichen Stellen betreffen (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008, C-275/06 Promusicae,  ECLI:EU:C:2008:54). Art. 14 Abs. 4) DSA konkretisiert dies lediglich in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen.

Vor diesem Hintergrund wird User Rights die entgegengesetzten Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform abwägen, um festzustellen, ob die Entscheidung der Plattform mit Art. 14 Abs. 4) DSA im Einklang steht.

b. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen

Die beschwerdeführende Partei kann sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) berufen. Die Veröffentlichung des Inhalts durch die beschwerdeführende Partei ist durch Art. 11 GRCh geschützt. Zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 11 GRCh kann gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Erkenntnishilfe herangezogen werden (Lock, ‚Art. 52 GRC‘ in Kellerbauer et al. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2019, Rn. 28f.). Erforderlich ist zunächst, dass der Inhalt eine Meinung zum Gegenstand hat. Hierunter fällt potenziell jegliche Form der Kommunikation, unabhängig davon, ob es sich um Werturteile oder Tatsachen handelt (EGMR NJW 1985, 2885). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit findet keine inhaltliche Bewertung der Äußerung statt. Allerdings hat der EGMR der Leugnung des Holocausts jeglichen Schutz nach Art. 10 EMRK abgesprochen, da entsprechende Äußerungen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 17 EMRK verstoßen (EGMR, Urt. v. 23.9.1998 – 24662/94 Rn. 47). Art. 11 GRCh schützt jegliche Form und Darstellung der Meinungsäußerung. Auch die Verbreitung von Inhalten über Online-Plattformen ist von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützt. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GRCh.

Darüber hinaus kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.

Der Anbieter der Online-Plattform kann sich seinerseits auf seine Grundrechte auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) sowie auf die Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh) berufen.

Das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh umfasst das Recht, eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit frei auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Nold, C-4/73, ECLI:EU:C:1974:51, Rn. 12-14). Dies schließt das Recht ein, eine kommerzielle Online-Plattform zu betreiben, deren Richtlinien festzulegen und eine Moderation der Inhalte zur Durchsetzung dieser Standards gegenüber den Nutzern durchzuführen.

Die Meinungsfreiheit kann nicht nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, sondern auch von juristischen Personen wie Anbietern von Online-Plattformen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk, C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28). Online-Plattformen können sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh berufen, weil sie eine kommunikative Funktion erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur Informationen oder Meinungen anderer weiterleiten.

Der EGMR hat  entschieden, dass sich Anbieter von Online-Plattformen auf das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK berufen können, selbst wenn sie sich die von Nutzern verbreiteten Inhalte nicht zu eigen machen und diese nur weitergeben. Der EGMR hat explizit auf den „kommunikativen Wert“ von Plattformen hingewiesen (EGMR, Urteil vom 23. Januar 2018, Magyar Kétfarkú Kutya Párt, App no. 201/17, Rn. 37).

c. Grundrechtliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen

Aus der Abwägung der Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und ​der Plattform ergibt sich, dass Maßnahmen zur Inhaltsmoderation nicht willkürlich sein dürfen, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, Moderationsmaßnahmen kohärent umzusetzen (zu diesen Anforderungen siehe: Wischmeyer/Meißner, Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte - Folgen für den Digital Services Act, NJW 2023, 2678).

(1) Keine Willkür

Die Moderationsmaßnahme der Online-Plattform ist nicht willkürlich. Moderationsmaßnahmen sind nicht als willkürlich anzusehen, wenn sie auf einem objektiven Grund beruhen und einem legitimen Ziel dienen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Maßnahme dient der Durchsetzung von Plattformrichtlinien. Diese zielen darauf ab, ein attraktives Kommunikationsumfeld aufrechtzuerhalten und negative Auswirkungen auf die Nutzer und Nutzerinnen der Online-Plattform sowie Dritte zu vermeiden.

(2) Verhältnismäßigkeit

Die Moderationsmaßnahme verletzt nicht die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei. Sie ist verhältnismäßig. 

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen Anbieter von Online-Plattformen ein abgestuftes Sanktionskonzept anwenden. Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Richtlinien können Plattformen z.B. verpflichtet sein, einzelne Beiträge zu löschen, bevor sie ein Konto sperren. 

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert darüber hinaus eine Abwägung der Rechte und Interessen der beschwerdeführenden Partei, der Online-Plattform sowie ggf. von dritten Personen. Diese Rechte und Interessen sollen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen. Bei dieser Abwägung können neben Grundrechtspositionen auch im europäischen Sekundärrecht verankerte Prinzipien berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, ECLI:EU:C:2018:257, Rn. 81). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spiegelt sich auch in Art. 14 Abs. 4 DSA wider, wonach Anbieter von Online-Plattformen verhältnismäßig handeln müssen. Dies umfasst auch die Pflicht, „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. 

Zu den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Abwägung zählen u.a. die Größe und Ausrichtung der Plattform, sowie die Art der von der beschwerdeführenden Partei verbreiteten Meinungsäußerung.

Nach Abwägung dieser Faktoren kommt User Rights zu dem Schluss, dass die Moderationsmaßnahme verhältnismäßig ist.

Durch das Foto werden Persönlichkeitsrechte einer dritten Person verletzt. Dies erfolgt ohne jeglichen vertretbaren Grund. Zweck der Aufnahme ist allein, die abgebildete Person aufgrund ihres Aussehens zu verhöhnen. Der Beitrag deutet auf eine misogyne und sexistische Haltung der beschwerdeführenden Partei hin. Hier überwiegt die unternehmerische Freiheit der Plattform nach Art. 16 GRCh, gerade derartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie erniedrigendes sexistisches Verhalten zu verhindern. 

Es wäre auch kein gleich geeignetes milderes Mittel als die Löschung des Beitrags vorstellbar gewesen, damit die beschwerdeführende Partei ihre Moderationsziele verwirklichen kann. Die Löschung des Inhalts war erforderlich, um der Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Ende und ein Signal gegen “Upskirting” und “Creepshots” zu setzen.

(3) Kohärenz

Für eine fehlende Kohärenz bei der Durchsetzung der vorliegenden und vergleichbarer Moderationsmaßnahmen liegen User Rights keine Anhaltspunkte vor. 

 

V. Ergebnis

User Rights hält Facebooks Entscheidung aufrecht, den Inhalt von der Plattform zu entfernen. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zum sexuellem Missbrauch von Erwachsenen​.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

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