Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXX, vertreten durch XXXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei –
und
Facebook
- Online-Plattform –
wegen
Entfernung eines Inhalts sowie Kontoeinschränkungen auf Grundlage von Facebooks Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 01.08.2025 entschieden:
User Rights kann keinen Verstoß gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen feststellen. Die streitgegenständlichen Maßnahmen der Plattform waren auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt.
I. Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft einen Beitrag der beschwerdeführenden Partei, die als Amazon-Partner Produkte auf Social Media bewirbt. Der Beitrag zeigt ein Bild von Paracetamol-Tabletten und enthält einen Text, der das Medikament bewirbt. Facebook entfernte den Beitrag und schränkte Kontofunktionen ein, da er gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen verstoßen soll. Die beschwerdeführende Partei legte Beschwerde bei User Rights ein.
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass Facebooks Entscheidung ungerechtfertigt war. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen, da Paracetamol 500 mg in Deutschland rezeptfrei erhältlich ist.
II. Sachverhalt
Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Beitrag.
Die beschwerdeführende Partei ist Partner des Online-Marktplatzes Amazon und bewirbt über Social Media-Plattformen Produkte, die auf Amazon von dritten Händlern verkauft werden. Sie verdient als GmbH an dem Handel mit, erhält also eine Provision für so genannte qualifizierte Verkäufe. Unter qualifizierten Verkäufen sind solche zu verstehen, die über einen Partner-Link (Affiliate-Link) in die Wege geleitet werden.
Die beschwerdeführende Partei bewirbt ihr Geschäftsmodell auf den Social Media-Plattformen als die besten Angebote und gibt an, als Amazon-Partner an qualifizierten Verkäufen zu verdienen.
Der streitgegenständliche Beitrag besteht aus einem Bild von vier Packungen des Medikaments "PARACETAMOL ADGC® 500 mg Tabletten" und einem dazugehörigen Text, um das Medikament zu bewerben. Der Text bewirbt das Medikament für leichte bis mittelmäßige Schmerzen und Fieber, für Erwachsene und Kinder ab 4 Jahren, gefolgt von mehreren Links.
Am XX Mai 2025 entfernte Facebook den Inhalt von der Plattform. Zudem wurden Kontofunktionen eingeschränkt.
Am selben Tag legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Facebook bei User Rights zur Überprüfung vor. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass es auf Facebook nicht ersichtlich sei, um welchen Beitrag es sich handele, jedoch gehe sie davon aus, dass es sich um ein gewöhnliches Produkt von Amazon.de handele. Sie habe bereits Kontakt zu ihrem Anwalt für Internet- und Medienrecht aufgenommen, der sie beraten habe. Der Anwalt habe bestätigt, dass Produkte des täglichen Gebrauchs im Allgemeinen nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen würden. Amazon.de verkaufe nur normale Artikel. Der Anwalt habe ihr geraten, sich zunächst an eine unabhängige Schlichtungsstelle zu wenden, damit eine unabhängige dritte Partei die Angelegenheit bewerten könne, bevor sie rechtliche Schritte einleiten oder eine Beschwerde beim DSC einreichen.
Am 7. Juli 2025 informierte User Rights Facebook über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte Facebook auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass sie es nicht erlaube, dass Personen Medikamente kaufen, verkaufen oder tauschen, die eine Verschreibung durch einen Arzt oder Apotheker erfordern.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig.
User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. Facebook ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Facebook hat Inhalte entfernt, die die beschwerdeführende Partei auf Facebook geteilt hatte. Die Entfernung von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet.
Mangels Verstoßes gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen waren die Plattformmaßnahmen nicht gerechtfertigt.
1. Prüfungsumfang
In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen erfolgt sei.
User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt.
Sollte Facebook im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Der Nutzer hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.
2. Inhaltliche Prüfung
User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.
Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen.
Die Richtlinie verbietet Inhalte, mit denen versucht wird, verschreibungspflichtige Medikamente zu kaufen, zu verkaufen oder zu handeln. Sie definiert verschreibungspflichtige Medikamente als solche, die verschreibungspflichtig sind oder von einer medizinischen Fachkraft verabreicht werden müssen.
Eine Ausnahme von dem Verbot besteht, sofern der jeweilige Händler eine Lieferung anbietet, die Post von berechtigten E-Commerce-Unternehmen des Gesundheitswesens stammt und der Zugriff auf den Inhalt auf Erwachsene ab 18 Jahren eingeschränkt ist. Der Post muss außerdem einen Disclaimer mit der Aufforderung enthalten, eine zugelassene Gesundheitsfachkraft zu konsultieren oder sich ein gültiges Rezept zu beschaffen.
Der Facebook-Beitrag stellt einen Versuch dar, das Medikament zu verkaufen oder zu handeln. Hier ist unerheblich, dass die beschwerdeführende Partei den Verkauf nur vermittelt und dritte Händler, nämlich zugelassene Online-Apotheken, diesen auf Amazon durchführen. Schließlich hat die beschwerdeführende Partei aufgrund der in Aussicht stehenden Provision ein Interesse an dem Verkauf. Durch den Beitragstext, in dem ein Schnäppchenpreis für das Medikament angepriesen wird, wirkt sie daran mit und möchte den Handel fördern.
Paracetamol 500 mg fällt jedoch nicht unter den Begriff der verschreibungspflichtigen Medikamente im Sinne der Richtlinie. Es muss in Deutschland von Apotheken vertrieben werden, ist jedoch rezeptfrei erhältlich.
Damit greift das Werbeverbot aus der Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistung nicht. Es kann die durch Facebook getroffenen Maßnahmen nicht rechtfertigen.
User Rights stellt klar, dass diese Entscheidung keine Aussage über eine vollständige Richtlinienkompatibilität trifft. Es wurde wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs (IV.1) lediglich eine Vereinbarkeit mit der Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen festgestellt.
V. Ergebnis
User Rights kann keinen Verstoß gegen die Richtlinie zu eingeschränkten Waren und Dienstleistungen feststellen. Die streitgegenständlichen Maßnahmen der Plattform waren auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.