Antisemitische Verschwörung

DECISION: UR_2026_18
OVERTURNED
PLATFORM
TikTok
NORM
§ 130 StGB Incitement to hatred against population groups
LANGUAGE
German
DATE
December 2025
MEASURE
Leave-Up Reported Content 

Entscheidung

- Aktenzeichen:  XXXXX -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

​XXXXXXXXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei –


 

Vertretungsberechtigte Organisation gem. Art. 86 DSA: XXXXXXXXXXXXXXXXX

und


 

​TikTok​

- Online-Plattform –


 

wegen

 

            ​TikTok​s Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen 
 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​22.12.2025​ entschieden:

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​TikTok, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.

 

Hinsichtlich der Kosten wird auf Art. 21 Abs. 5 UAbs. 1 S. 1 DSA hingewiesen. 

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen Kommentar auf TikTok, der unter einem Video gepostet wurde, das die Migration als geplante Krise darstellt. Der Kommentar der Person XXXXXXXXXXXXXXX besagt, dass Hooton, Kaufmann, Konrad und Nizer Zionisten seien. Er selbst und andere seien jedoch nur noch Vieh oder niedriger als Vieh. Die beschwerdeführende Partei meldete den Kommentar als illegal, doch TikTok entschied, ihn nicht zu entfernen. Die beschwerdeführende Partei wandte sich daraufhin an User Rights. 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass TikToks Entscheidung, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt war. Der Kommentar verstößt gegen § 130 StGB (Volksverhetzung) und ist rechtswidrig im Sinne von Art. 3 lit. h) DSA. Er stachelt zum Hass auf und gefährdet den öffentlichen Frieden. Daher sollte der Kommentar entfernt werden.

 

II. Sachverhalt

Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einem dritten Nutzer bzw. einer dritten Nutzerin veröffentlicht wurden.

Es handelt sich um einen Kommentar der Person XXXXXXXXXXXXXXX, die unter einem Video der anderen Person XXXXXXXXX gepostet wurde. In dem übergeordneten Videobeitrag werden die vermeintlichen Hintergründe der Migration erklärt. Die Migrationskrise sei eine geplante Krise, die dazu genutzt würde, um einen neuen entwurzelten, identitäts- und wehrlosen Menschen zu erschaffen - einen modernen Sklaven. Die Person XXXXXXXXX im Video führt dazu aus, jedes Volk habe ein Recht darauf zu existieren, auf seine eigene Kultur, seine Geschichte und sein Erbe. Durch die Migration würde bewusst Zerstörung gefördert und ein großes Verbrechen begangen. Eine dritte Person platzierte darunter einen Kommentar, laut diesem seien Hooton, Kaufmann, Konrad und Nizer Zionisten. Er und andere seien jedoch nur noch Vieh oder niedriger als Vieh. Dem ging seinerseits der folgende Kommentar der dritten Person XXX unter dem Videobeitrag voraus, in welchem behauptet wird, der Karlspreis werde in der Regel an „Kabalisten“ verliehen. Als ersten Karlspreisträger wird Graf Coudenhove-Kalergi (1950) genannt. Danach werden weitere Preisträger aufgeführt, unter anderem Winston Churchill (1955). Diesem werden mehrere Deutschland feindliche Zitate aus den Jahren 1939, 1941 und 1944 zugeschrieben, in denen unter anderem von der „Vernichtung Deutschlands“, von „60 Millionen Verbrechern und Banditen“ sowie davon die Rede sei, deutsche Flüchtlinge in Dresden zu töten.

Weiter nennt die Person als Karlspreisträger Konrad Adenauer (1954), Henry A. Kissinger (1987), François Mitterrand und Helmut Kohl (1988), Bill Clinton (2000), Angela Merkel (2008) sowie Martin Schulz (2015). Daran anschließend behauptet ssie, die Bundesrepublik Deutschland könne grundsätzlich nicht im Interesse Deutschlands handeln und bezeichnet sie als eine Art „imaginäre Spardose“, aus der andere Akteure profitierten.

Der dritte Person behauptet außerdem, die USA seien faktisch Nutznießer dieser Situation und spricht von einer angeblichen „Finanzelite“. Zudem wird die These aufgestellt, dass Deutschland gemäß dem Grundgesetz militärische Kosten für die USA übernehme, etwa beim Tanken von Flugzeugen. Weiter wird behauptet, das politische System verschleiere den „wahren Status“ der Bundesrepublik und verhindere bewusst einen Volksentscheid über eine Verfassung sowie die Wiederherstellung des Deutschen Reiches.

Abschließend wird behauptet, dass ein israelischer General damit gedroht habe, Deutschland mit Atomwaffen anzugreifen, falls deutsche Zahlungen an Juden eingestellt würden, und stellt dabei einen Zusammenhang mit von Deutschland gelieferten U-Booten her.

Die beschwerdeführende Partei informierte TikTok über diesen Inhalt, der ihrer Meinung nach illegal sei. Am XX September 2025​ teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt werde.

Am XX November 2025 legte die beschwerdeführende Partei, vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXX, einer Organisation gem. Art. 86 DSA, die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 DSA wurde bei Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass ein Kommentar auf der Plattform antisemitische Verschwörungstheorien und Entmenschlichung verbreite. Der Kommentar enthalte judenfeindliche Stereotype über 'Zionisten' und stelle Menschen als 'niedriger als Vieh' dar. Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass der Kommentar gegen § 130 StGB, der Volksverhetzung betrifft, verstoße. Trotz der Meldung des Kommentars habe die Plattform innerhalb von 9 Tagen keine Bestätigung oder Antwort gegeben. Die beschwerdeführende Partei empfinde das Ausbleiben einer Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist als inakzeptabel gemäß den Verfahren der DSA und fordere daher eine Beilegung des Falls. 

Am 6. November 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme.  User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass sie die betreffenden Inhalte im Hinblick auf die Beschwerde geprüft habe und bestätigte, dass diese weder gegen die Gemeinschaftsrichtlinien noch gegen lokale Gesetze verstoßen. Das ursprüngliche Urteil werde daher aufrechterhalten. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​TikTok​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in ​Deutsch​ verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte ​TikTok​ über Inhalte, die sie für rechtswidrig hielt. ​TikTok​ informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden. 

Die beschwerdeführende Partei kann sich durch ​XXXXXXXXXXXXXXXXX vertreten lassen. Gem. Art. 86 DSA haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt: Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet. Aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung des DSA sicherzustellen.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt.

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von TikTok den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt war. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden muss. 

1. Prüfungsumfang

Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei erstmalig im Streitbeilegungsverfahren gegenüber User Rights einen Verstoß gegen die Plattformrichtlinien vorträgt.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stellt fest, dass die Inhalte rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA sind. Sie sollten daher entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Dies ist vorliegend gegeben:

Der streitgegenständliche Kommentar verwirklicht den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 

Der Kommentar des Nutzers XXXXXXXXXXXXXXX richtet sich teilweise gegen eine religiöse oder ethnische Gruppe. Eine solche Gruppe liegt vor, wenn eine Gruppe von Menschen durch ein gemeinsames inneres Merkmal verbunden ist. Im vorliegenden Fall wird auf 'Zionisten' verwiesen, eine Gruppe von Menschen, die als religiöse oder ethnische Gruppe betrachtet werden kann. Konkret bezeichnet der Zionismus eine politisch-religiöse Bewegung mit dem Ziel, einen jüdischen Nationalstaat in Palästina zu errichten (vgl. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18503/zionismus/). 

Der Kommentar der dritten Person XXXXXXXXXXXXXXX stachelt zum Hass auf. Das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass erfordert ein Verhalten, das eine feindselige Haltung gegen eine Gruppe oder Einzelpersonen als Teil einer Gruppe erzeugt oder verstärkt. Mit den in dem Kommentar genannten Namen wie Hooton, Kaufman und Nizer werden in der heutigen rechtsextremen Szene politische Pläne - inspiriert von den gleichnamigen Persönlichkeiten - verknüpft, die die biologische Vernichtung der Deutschen durch Massenzuwanderung zum Ziel hatten. So wird auch im streitgegenständlichen Kommentar eine Opferumkehr betrieben. Im Kontext des vorausgehenden Kommentars wird deutlich, dass die Nutzer von einer Art jüdischen Verschwörung ausgehen. Als Deutsche würde man von diesen bzw. den Zionisten wie Vieh oder noch niedriger als Vieh behandelt. Mit diesem antisemitischen Narrativ der Zionisten als Aggressoren, Unterdrücker und Mörder wird eine feindselige Haltung gegenüber diesen propagiert, also zum Hass aufgestachelt (vgl. BayObLG, 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.04.2025 – 204 StRR 56/25). Insbesondere ist der Kommentar im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Kommentar zu lesen, dem die Person XXXXXXXXXXXXXXX zustimmt und dessen letzter Satz besonders ins Gewicht fällt, in welchem behauptet wird,  ein israelischer General habe geäußert, dass im Falle eines Stopps der deutschen Zahlungen an Juden Atombomben auf die größten deutschen Städte eingesetzt werden würden, mit von Merkel gelieferten U-Booten. 

Der Kommentar der dritten Person XXXXXXXXXXXXXXX ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der öffentliche Friede umfasst den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Im vorliegenden Fall eignet sich der Kommentar dazu, Angehörige jüdischen Glaubens bzw. der jüdischen Bevölkerung um ihr Vertrauen in ihre Sicherheit zu bringen. Sie werden derart dämonisiert und als Bedrohung dargestellt, dass dies bei Lesern, die die Äußerungen für bare Münze nehmen, starke Emotionen des aufbegehrenden Hasses auslösen kann.

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​TikTok, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.



 

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