Diffamierte Demonstranten

DÉCISION: UR_2026_11
DÉSAPPROUVÉE
PLATEFORME
Instagram
NORME
§ 186 StGB Diffamation
LANGUE
Allemand
DATE
octobre 2025
MESURE
Compte restreint 

Entscheidung

- Aktenzeichen: ​XXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​Instagram​

- Online-Plattform –

wegen 


      der Einschränkung von Inhalten auf Grundlage von ​deutschem Gesetzesrecht

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​20.10.2025​ entschieden:

Die Moderationsmaßnahme war gerechtfertigt, da der streitgegenständliche Inhalt gegen deutsches Gesetzesrecht verstößt. Die Maßnahme wird aufrechterhalten und nicht aufgehoben. 


 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen Instagram-Beitrag der beschwerdeführenden Partei, die sich zu einer Demonstration einer lokalen "Free Palestine” Vereinigung äußert. Der Beitrag enthält Vorwürfe, dass die Demonstrationsteilnehmer zur Ermordung israelischer Staatsangehöriger aufgerufen hätten, und zeigt ein Foto von identifizierbaren Personen bei der Versammlung. Instagram beschränkte die Reichweite des Inhalts, woraufhin die beschwerdeführende Partei bei User Rights Beschwerde einlegte.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Inhalts gerechtfertigt war. Der Beitrag verstößt gegen deutsches Recht, insbesondere gegen den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, da er nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die abgebildeten Personen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Daher kann die Maßnahme von Instagram aufrechterhalten werden.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist ein durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichter Inhalt. Dabei handelt es sich um einen Instagram-Beitrag der beschwerdeführenden Partei, die auf der Plattform mit dem Nutzernamen XXXXXXXX auftritt. In dem Beitrag äußert sich die beschwerdeführende Partei zu einer Demonstration einer lokalen "Free Palestine” Vereinigung. 

In dem Beitragstext behauptet die beschwerdeführende Partei, die Versammlung sei antisemtisch und verfassungsfeindlich und dass auf der Veranstaltung dazu aufgerufen worden sei, israelische Staatsangehörige zu 'erschlagen', zu 'ermorden' oder  'kalt zu machen'”. Weiterhin zitiert sie eine Parole, in der die “Besatzer” “plattgemacht” werden sollen. Die beschwerdeführende Partei interpretiert, es ginge nicht um "Besatzung", sondern Menschen, die als “Besatzer” bezeichnet werden würden. 

Laut dem Beitragstext wurde mit Waffen zu einer “Intifada” aufgerufen, um gemeinsam gegen die “Besatzung” zu kämpfen. Es würde zu Morden an Israelischen Staatsbürgern und Juden aufgerufen werden. Nach Wahrnehmung der beschwerdeführenden Partei fand keine erkennbare Distanzierung von diesen Aussagen statt und markierte in Zusammenhang mit dieser Aussage einen dritten Nutzer. Unabhängig davon, ob die zuständigen Behörden die Vorfälle unmittelbar registrierten, wird betont, dass antisemitische Hetze und Gewaltaufrufe ernst genommen werden müssen und nicht durch Schweigen unbeantwortet bleiben dürfen.

Daneben enthält der Beitrag ein Foto von Teilnehmenden an der Demonstration. Diese sind darauf eindeutig identifizierbar. Auf dem Foto sind zwei Textfelder zu sehen. Das erste Textfeld nennt zwei weitere Vereinigungen, die antisemistisch vorgehen würden. Das zweite Textfeld stellt die Frage, ob der Aufruf, Juden zu ermorden, unproblematisch sei. 

Instagram hat den Beitrag insoweit eingeschränkt, dass dieser bis heute innerhalb Deutschlands nicht mehr auf der Plattform verfügbar ist. 

Am XX September 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Instagram bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass der Beitrag ein Foto zeige, auf dem mehrere Personen bei einer Versammlung im Freien zu sehen seien. Diese Versammlung sei von einer antisemitischen und verfassungsfeindlichen Vereinigung organisiert worden. Während der Versammlung seien unter anderem Parolen mit Bezug zur Hamas-Ideologie gerufen worden, zu einer gewaltsamen "Intifada" aufgerufen und mutmaßlich "Juden raus" auf Arabisch skandiert worden. 

Zwei der abgebildeten Personen engagierten sich ehrenamtlich in einer Beratungsstelle für Geflüchtete, die mit öffentlichen Steuergeldern finanziert werde. Eine der Personen sei zudem als Journalist:in tätig und habe eine Reihe von Meinungsbeiträgen in verschiedenen Medien veröffentlicht. Diese Person habe auch eine Rede auf der besagten Versammlung gehalten. Die beiden anderen Personen seien Anhänger der Vereinigung und hätten in der Vergangenheit unterschiedliche Aufgaben übernommen, etwa als Ordner, Redner und Anheizer mit Megaphon. 

Die beschwerdeführende Partei argumentierte, dass die Veröffentlichung des Bildnisses auch ohne Einwilligung zulässig sei, da bei Antisemitismus und dem Krieg ab dem 7. Oktober 2023 ein hohes öffentliches Interesse vorliege. Die Beschriftung sei ebenfalls zulässig, da sie eine Wertung und wahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Die Frage sei zulässig, weil eine der abgebildeten Personen zuvor von der beschwerdeführenden Partei eine "Einladung zur Debatte" gefordert habe, ob die Versammlung überhaupt antisemitisch sei. Die Frage sei zugespitzt, weise aber einen konkreten Bezug zur Versammlung und zu einer abgebildeten Person auf. 

Am 9. September 2025 informierte User Rights Instagram über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte Instagram auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. ​Die Plattform reagierte nicht, bevor die Frist abgelaufen war.

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​Instagram​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​Instagram​ hat Inhalte, die die beschwerdeführende Partei auf ​Instagram​ geteilt hatte, in ihrer Reichweite beschränkt. Die Beschränkung der Reichweite von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann. 

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist nicht begründet. 

Die Einschränkung des streitgegenständlichen Inhalts war gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen deutsches Gesetzesrecht, hier gegen §§ 185, 186 StGB, festzustellen ist. Die Maßnahme ist mithin aufrechtzuerhalten. 

1. Prüfungsumfang

User Rights beschränkt seine Prüfung auf die von der Plattform angeführten Regelungen. Vorliegend wurde der streitgegenständliche Beitrag durch Instagram aufgrund von deutschem Recht eingeschränkt und ist infolgedessen innerhalb Deutschlands nicht mehr verfügbar. Anlass war eine Meldung von Nutzern gegenüber Instagram, dass ein Verstoß gegen § 185 ff StGB vorliege.  User Rights ist für deren Prüfung zertifiziert. Daher wird die Entscheidung am Maßstab dieser Normen getroffen. 

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stellt fest, dass die Inhalte rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA sind. Sie durften daher entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. 

Der streitgegenständliche Beitrag erfüllt den Straftatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB. Wegen übler Nachrede macht sich strafbar, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. 

Vorliegend geht es um die Tatsachenbehauptung der beschwerdeführenden Partei, die Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer hätten zur Ermordung der israelischen Bevölkerung aufgerufen. Nach dem objektiven Sinngehalt der mit dem Beitrag getätigten Aussage, welcher hier als Bewertungsmaßstab anzulegen ist, wurde dieser Aufruf auch den auf dem Foto abgebildeten Personen zugeschrieben. 

Damit wurde die Tatsache gemäß § 186 StGB im Hinblick auf eine eindeutig identifizierbare Personengruppe geäußert. Die Äußerung war geeignet, die Adressaten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dafür muss sie die Adressaten als Personen hinstellen, die ihren ethischen, sozialen oder moralischen Pflichten nicht gerecht werden. Dies trifft hier zu, da der Personengruppe mit der Äußerung die Begehung von Straftaten, wie z.B. der Volksverhetzung, angelastet wird. Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung, die Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer hätten zur Ermordung der jüdischen Bevölkerung aufgerufen, ist auch iSd § 186 StGB nicht erweislich wahr. Das geht schon aus einer genauen Betrachtung des Beitragstexts hervor. Demnach werden die Demonstranten, darunter auch die Adressaten, beschuldigt, sie hätten auf den Versammlungen dazu aufgerufen, israelische Staatsangehörige zu töten. Im Satz danach wird allerdings eine Parole zitiert, nach der “die scheiß Besatzer plattgemacht" werden sollen. Die beschwerdeführende Partei sagt, es ginge nicht um "Besatzung", sondern Menschen, die als “Besatzer” bezeichnet werden würden.

Diese Erklärung lässt darauf schließen, dass die Behauptung auf eine Deutung der erwähnten Parole durch die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist. Dass die Demonstranten und darunter im Speziellen die abgebildeten Personen, wie suggeriert wird, explizit zum Mord an einer Bevölkerungsgruppe aufriefen, ist zumindest nicht erweislich wahr. Der Beitrag bemüht sich hier nicht um eine Differenzierung zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Demonstration. Der durchschnittliche Leser gewinnt den Eindruck, dass der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei pauschal auf alle, auch die abgebildeten Personen, zutrifft. 

 

V. Ergebnis

Die Moderationsmaßnahme war gerechtfertigt, da der streitgegenständliche Inhalt gegen deutsches Gesetzesrecht verstößt. Die Maßnahme wird aufrechterhalten und nicht aufgehoben. 

 

Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.




 

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