Foto mit Folgen

DÉCISION: UR_2025_18
APPROUVÉE
PLATEFORME
Instagram
NORME
Personnes et Organisations Dangereuses
LANGUE
Allemand
DATE
février 2025
MESURE
Contenu supprimé

Entscheidung

- Aktenzeichen: ​XXXX-


 

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Person -

und


 

​Instagram

- Online-Plattform –

wegen 

 

​der Löschung von Inhalten​ auf Grundlage von ​Instagram​s ​Richtlinie zu gefährlichen Personen und Organisationen​

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​07.02.2025​ entschieden:

 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​Instagram​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen, ungerechtfertigt war. Der Inhalt verstößt nicht gegen die ​Richtlinie zu gefährlichen Personen und Organisationen​ und hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen.

 

I. Zusammenfassung

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​Instagram​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen, ungerechtfertigt war. Die fragliche Story enthielt lediglich ein Foto der beschwerdeführenden Person. Ein Verstoß gegen die Richtlinie zu gefährlichen Organisationen und Personen liegt nicht vor.

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist eine durch die beschwerdeführende Person am XX Oktober 2024 veröffentlichte sog. Story. Diese beinhaltet ein Foto der beschwerdeführenden Person.

Am XX Februar 2025​ entfernte ​Instagram​ den Inhalt von der Plattform. Am selben Tag legte die beschwerdeführende Person die Entscheidung von Instagram bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung der Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Person gebeten, relevanten Kontext anzugeben. Die beschwerdeführende Person erklärte, dass auf dem Bild nur sie selbst zu sehen sei, ohne weiteren Text oder Symbolik. Die Story sei im letzten Herbst erstellt worden und habe nur 24 Stunden lang bestanden. Nach einigen Monaten sei ihr mitgeteilt worden, dass die Story gegen die Gemeinschaftsrichtlinien verstoße, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie "Gewalt oder gefährlichen Organisationen". Die beschwerdeführende Person hält dies für fernliegend. Sie fühle sich mittlerweile von Instagram diskriminiert, da dies kein Einzelfall sei. Sie vermutet, dass die Person, die ihren Einspruch gegen die Moderationsentscheidung abgelehnt habe, etwas gegen Transpersonen habe. 

Am 6. Februar 2025 informierte User Rights Instagram über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme.

User Rights forderte Instagram auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass es nach ihren Richtlinien unzulässig sei, Symbole, Verherrlichung oder Unterstützung von Personen und Organisationen zu teilen oder zu senden, die als gefährlich eingestuft werden.

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. Instagram ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Englisch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​Instagram​ hat Inhalte entfernt, die die beschwerdeführende Person auf ​Instagram​ geteilt hatte. Die Entfernung von Inhalten stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann.

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Instagram​, den Inhalt von der Plattform zu entfernen, ungerechtfertigt ist. Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu gefährlichen Personen und Organisationen und hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen. ​Instagram​ sollte den Inhalt daher wiederherstellen.

1. Prüfungsumfang

In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer ​Richtlinie zu gefährlichen Personen und Organisationen​ erfolgt sei.

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform  gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss  (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte Instagram im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Der Nutzer hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.

Der Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu gefährlichen Organisationen und Personen. Die Richtlinie zielt darauf ab, zu verhindern, dass Organisationen oder Personen, die Gewalt befürworten oder sich daran beteiligen auf der Plattform präsent sind. 

Die von der beschwerdeführenden Person fällt ersichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Vorliegend enthält der Beitrag lediglich ein Foto der beschwerdeführenden Person. Es ist von vornherein nicht erkennbar, inwieweit ein Bezug zwischen diesem Foto und einer gefährlichen Organisation bzw. Person im Sinne der Richtlinie bestehen soll.

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​Instagram​s Entscheidung, den Inhalt von der Plattform zu entfernen, ungerechtfertigt war. Der Inhalt verstößt nicht gegen die ​Richtlinie zu gefährlichen Personen und Organisationen​ und hätte auf dieser Grundlage nicht entfernt werden sollen. ​Instagram​ sollte den Inhalt daher wiederherstellen.


Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

Download Decision
PDF