Metapher mit Grenzen

DÉCISION: UR_2026_09
APPROUVÉE
PLATEFORME
Facebook
NORME
Discours de Haine et Comportement Haineux
LANGUE
Allemand
DATE
septembre 2025
MESURE
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Entscheidung

- Aktenzeichen: XXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​Facebook​

- Online-Plattform –

wegen 

​           Facebook​s Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen 

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​12.09.2025​ entschieden:

 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Facebook​, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, unzutreffend ist. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten​.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft einen Kommentar auf Facebook, in dem Israel als Krebsgeschwulst der Welt bezeichnet wird. Die beschwerdeführende Partei meldete den Kommentar als unvereinbar mit den Richtlinien von Facebook, da er antisemitische und hasserfüllte Sprache enthalte. Facebook entschied jedoch, den Inhalt nicht zu entfernen, was die beschwerdeführende Partei dazu veranlasste, bei User Rights Beschwerde einzulegen.

User Rights stellt fest, dass der Kommentar gegen die Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten von Facebook verstößt. Die Aussage verwendet eine dehumanisierende Metapher, die implizit die jüdische Bevölkerung entmenschlicht. Daher sollte Facebook den Kommentar von der Plattform entfernen.

 

II. Sachverhalt

Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einem dritten Nutzer veröffentlicht wurden.

Der streitgegenständliche Kommentar des dritten Nutzers XXXXXXXXXXXXX sagt, Israel sei das Krebsgeschwulst dieser Welt.

Die beschwerdeführende Partei informierte Facebook über den Kommentar, der ihrer Meinung nach mit den Richtlinien unvereinbar sei. Am ​XX Juli 2025​ teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt werden würde. 

Am ​XX Juli 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von Facebook bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass in dem betreffenden Kommentar auf Facebook behauptet worden sei, Israel sei das Krebsgeschwulst dieser Welt. Diese Aussage sei eindeutig antisemitisch und erfülle die Kriterien von Hassrede gemäß den Gemeinschaftsstandards von Facebook sowie nach international anerkannten Definitionen, insbesondere der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der IHRA (International Holocaust Remembrance Alliance). Laut dieser Definition sei es antisemitisch, wenn dem Staat Israel als jüdischem Kollektiv eine dämonisierende, entmenschlichende oder stereotype Sprache zugewiesen werde. Die Bezeichnung sei eine entmenschlichende Metapher, die impliziere, dass Israel (und damit indirekt auch Jüdinnen und Juden weltweit) etwas sei, das beseitigt werden müsse. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass die Metapher “Krebsgeschwulst“ historisch immer wieder von extremistischen und totalitären Bewegungen verwendet worden sei, um Gruppen zu entmenschlichen und zur Gewalt gegen sie zu legitimieren, unter anderem von den Nationalsozialisten. Solche Begriffe seien ein klassisches Mittel zur Vorbereitung oder Rechtfertigung von Hass, Ausgrenzung und sogar Vernichtung. Die beschwerdeführende Partei äußerte Unverständnis darüber, dass Facebook diesen Beitrag nicht entfernt habe, und meinte, dies widerspreche der eigenen Verpflichtung zur Bekämpfung von Hassrede. Es gehe hier nicht um politische Kritik an einem Staat, sondern um eine klare und gefährliche Form der menschenverachtenden Sprache. Daher fordere die beschwerdeführende Partei eine erneute Überprüfung und die Entfernung des Beitrags. 

Am 29. Juli 2025 informierte User Rights Facebook über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. Facebook erwiderte, dass die getroffene Maßnahme nur vorübergehender Natur war. Die Maßnahme sei mittlerweile abgelaufen und eine Streitigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DSA im Zuständigkeitsbereich von User Rights liege nicht mehr vor. Folglich lehnte die Online-Plattform die weitere Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. User Rights forderte Facebook auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte, dass die vorübergehende Deaktivierung, Blockierung, Demonetisierung oder Einschränkung von Funktionen für die betreffenden Inhalte oder den Nutzer nicht mehr zutreffend sei. Daher sehe die Plattform keinen "Streit" im Sinne von Art. 21(1) DSA in Bezug auf diese Angelegenheit. Falls trotz des Ablaufs der Durchsetzung ein fortdauernder "Streit" zwischen Meta und der beschwerdeführenden Partei in dieser Angelegenheit besteht, der sich auf eine von Meta getroffene Entscheidung gemäß Art. 20(1) DSA bezieht, solle die beschwerdeführende Partei weitere Details zur Natur dieses "Streits" bereitstellen. 
 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​Facebook​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte ​Facebook​ über Inhalte, die sie für unvereinbar mit den Plattformrichtlinien hielt. ​Facebook​ informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden.

In ihrer Stellungnahme lehnte ​Facebook​ die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. Plattformen können die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verweigern, wenn die Streitigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stelle liegt, wenn ein Streit über dieselben Informationen und dieselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde oder wenn keine Streitigkeit im Sinne von Artikel 21 DSA vorliegt. Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung der Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung von ​Facebook​ betrachtet User Rights den vorliegenden Fall als eine Streitigkeit im Sinne von Art. 21 DSA. Die Tatsache, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr auf der Plattform verfügbar sind, steht dem nicht entgegen. 

Wenn man der Position der Online-Plattform folgt, könnten beschwerdeführende Parteien keine Beschwerden gegen die Entscheidung der Plattform einlegen, temporär verfügbare Inhalte auf der Plattform zu belassen. Dies würde zu erheblichen Schutzlücken im Rechtsschutz führen, was nicht im Sinne des Art. 21 DSA sein kann.

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Facebook​, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt war. 

Der Inhalt ist mit den Richtlinien von ​Facebook​ unvereinbar. Konkret verstößt der Inhalt gegen die ​Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten von ​Facebook. Daher sollte ​Facebook den gemeldeten Inhalt von seiner Plattform entfernen.

1. Prüfungsumfang

Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf einen potenziellen Verstoß gegen Plattformrichtlinien auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights ausschließlich, ob die Inhalte tatsächlich gegen die Richtlinien der Online-Plattform verstoßen. User Rights prüft in diesem Fall nicht, ob die Inhalte gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Dies gilt auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei erstmals gegenüber User Rights einen Gesetzesverstoß geltend macht.

2. Inhaltliche Prüfung

Der Inhalt verstößt gegen die Richtlinien der Online-Plattform. 

User Rights stellt fest, dass die für die Bewertung des Inhalts in diesem Fall heranzuziehende Richtlinie die ​Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten​ ist.

Der Kommentar des Nutzers XXXXXXXXXXXX, der Israel als Krebsgeschwulst dieser Welt bezeichnet, verstößt gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook bezüglich hasserfülltem Verhalten. Diese Standards verbieten direkte Angriffe gegen Menschen auf der Grundlage geschützter Merkmale, zu denen auch die nationale Herkunft gehört. 

Die Gemeinschaftsstandards definieren hasserfülltes Verhalten als direkte Angriffe gegen Menschen aufgrund geschützter Merkmale wie Rasse, ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religiöse Zugehörigkeit und andere. Insbesondere wird dehumanisierende Sprache, die Vergleiche mit oder Verallgemeinerungen über Tiere, Krankheitserreger oder andere subhumane Lebensformen beinhaltet, entfernt. Der Kommentar von XXXXXXXXXXXX fällt unter diese Kategorie, da er Israel mit einem Krebsgeschwulst vergleicht, was eine dehumanisierende und abwertende Metapher darstellt. 

Die Aussage ist nicht damit zu rechtfertigen, dass sie allein den Staat Israel und dessen Regierungspolitik betrifft. Der Staat Israel repräsentiert als solches auch die in ihm lebende jüdische Bevölkerung. Eine solche dehumanisierende Sprache  adressiert also ohne weitere Klarstellungen durch den Kommentierenden eindeutig auch die jüdischen Bewohner Israels. 

Diese Art von Sprache trägt zur Schaffung einer Atmosphäre der Intoleranz und des Hasses bei und kann zu Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen mit geschützten Eigenschaften wie nationaler Herkunft und Religion führen. Daher sollte die Plattform den Kommentar entfernen.

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von ​Facebook​, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, unzutreffend ist. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten​.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

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