Nicht mehr LIVE

DÉCISION: UR_2026_14
APPROUVÉE
PLATEFORME
TikTok
NORME
Droits Fondamentaux
Discours de Haine et Comportement Haineux
LANGUE
Allemand
DATE
septembre 2025
MESURE
Compte restreint 

Entscheidung

- Aktenzeichen: XXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXX

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​TikTok​

- Online-Plattform –

wegen 

 

            ​der Einschränkung von LIVE-Funktionen​ auf Grundlage von ​TikTok​s ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​ 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​11.09.2025​ entschieden:

 

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung, die LIVE-Funktionen des Accounts der beschwerdeführenden Partei einzuschränken, ungerechtfertigt war. Der streitgegenständliche Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​. Auf dieser Grundlage hätte die Maßnahme nicht ergehen dürfen. ​

 

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft die Einschränkung der LIVE-Funktionen eines TikTok-Kontos nach einem Livestream, in dem eine teilnehmende Person, genannt XXXXXXX, abwertende Kommentare über bestimmte Volksgruppen äußerte. TikTok begründete die Einschränkung mit einem Verstoß gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten. Die beschwerdeführende Partei erhielt eine Kontowarnung, obwohl sie nicht der Urheber der problematischen Aussagen war.

User Rights stellt fest, dass die Entscheidung von TikTok, die Kontofunktion einzuschränken, ungerechtfertigt ist. Die Äußerungen von XXXXXXX verstoßen zwar gegen die Richtlinie, jedoch ist es unverhältnismäßig, die beschwerdeführende Partei als Host des Livestreams zu sanktionieren. Die Plattform sollte daher alle Einschränkungen aufheben.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde ist ein von der beschwerdeführenden Partei gehosteter Livestream auf TikTok mit mehreren Teilnehmenden. 

Im Folgenden der Ausschnitt aus dem Livestream:

Person 1 fragt, ob Person 2 es genieße, im Internet Menschen bloßzustellen.

Person 2, die von den anderen XXXXXXX genannt wird, verneint dies und erklärt, dass es aus ihrer Sicht nicht um einzelne Personen gehe, sondern um bestimmte Volksgruppen.

Person 3 reagiert darauf mit einem Vorwurf und bezeichnet XXXXXXX als rassistisch.

XXXXXXX (Person 2) bejaht dies und führt aus, dass sie mehrere Gruppen meine, die sie als überwiegend osmanisch, arabisch oder syrisch beschreibt.

Person 3 macht daraufhin eine abwertende Bemerkung über Person 2.

Person 1 fordert Ruhe.

Person 2 XXXXXXX wiederholt abschließend die drei gemeinten Volksgruppen.

Am XX August 2025​ schränkte ​TikTok​ die LIVE-Funktionen der beschwerdeführenden Partei ein.

Am selben Tag legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Partei gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, sie habe ihren LIVE-Zugriff verloren und eine Kontowarnung erhalten. Sie halte dies für ungerechtfertigt und könne sich nicht daran erinnern, was genau der Grund für die Sperre sein könnte. 

Am 5. August 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. TikTok stellte den beschwerdegegenständlichen Inhalt zur Verfügung und nannte eine Verletzung der Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten als Grund für die Einschränkung der Kontofunktionen.

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​TikTok​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​

TikTok​ hat die LIVE-Funktionen der beschwerdeführenden Partei eingeschränkt. Die Einschränkung von LIVE-Funktionen stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann. 

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet.

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass einer der beiden Inhalte gegen die Regeln zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verstößt. Auch soweit ein Verstoß vorliegt, fehlt es der Maßnahme an der grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit. Auf dieser Grundlage hätte das Konto nicht in dem erfolgten Ausmaß eingeschränkt werden dürfen. Die Online-Plattform sollte daher sämtliche Kontoeinschränkungen gegenüber der beschwerdeführenden Partei aufheben.

1. Prüfungsumfang

In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​ erfolgt sei.

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform  gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte TikTok im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Der Nutzer hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.

Die Plattform hat einen Ausschnitt des betreffenden Livestreams übermittelt, jedoch nicht konkret dargelegt, welche der beiden Aussagen - zum einen die Aussage über die drei Volksgruppen und die Aussage, dass eine der beteiligten Personen rassistisch sei - im Einzelnen zur Einschränkung geführt haben oder welcher Person sie zuzuordnen sind. User Rights prüft daher beide im Livestream enthaltenen Aussagen, berücksichtigt dabei jedoch, dass diese von unterschiedlichen Personen stammen und inhaltlich wie rechtlich getrennt zu bewerten sind – insbesondere im Hinblick auf die Schwere des jeweiligen Inhalts und die Richtlinienverstöße, die daraus folgen könnten.

Die Aussage der von den übrigen Livestream-Teilnehmer*innen als XXXXXXX genannten Person, dass er nicht alle Volksgruppen bloßstellen würde, sondern bloß jene Volksgruppe der Osmanen, Araber und Syrer, verstößt gegen die ​Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten von TikTok. 

Die TikTok-Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verbietet die Förderung von Gewalt, Segregation, Diskriminierung und anderen Schäden auf der Grundlage eines geschützten Merkmals. Geschützte Merkmale umfassen unter anderem Geschlecht, Ethnie, Religion und sexuelle Orientierung. Dazu gehört auch die Dehumanisierung von Personen aufgrund ihrer geschützten Attribute, indem sie als physisch, mental oder moralisch minderwertig dargestellt werden. 

Im vorliegenden Fall äußert sich XXXXXXX abwertend über bestimmte Volksgruppen, indem er sie mit negativen Stereotypen verbindet und sie als minderwertig darstellt. Diese Formulierung ist nicht als neutrale Meinungsäußerung zu verstehen, sondern zielt darauf ab, eine geschützte Gruppe öffentlich herabzusetzen. Diese Äußerungen greifen die geschützten Attribute Ethnizität und Nationalität an und verstoßen somit gegen die Richtlinie von TikTok. 

Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist der Inhalt daher unzulässig. Die Entscheidung der Plattform, die Live-Funktionen einzuschränken, ist gerechtfertigt. 

Anders ist der Fall bei der Äußerung der zweiten Person im Livestream zu bewerten. Die Aussage, die andere Person sei rassistisch und die darauffolgende abwertende Bemerkung, stellt zwar eine beleidigende und persönlich abwertende Bemerkung dar, erfolgte jedoch offensichtlich als unmittelbare Reaktion auf die vorherigen diskriminierenden Aussagen von XXXXXXX. In diesem Kontext ist die Äußerung als zulässige Gegenrede (Counterspeech) im Sinne der Richtlinien zu verstehen.

TikToks Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten erlaubt ausdrücklich Inhalte, die der Verurteilung hasserfüllter Ideologien dienen, sowie sogenannte Counterspeech, wenn sie sich gegen diskriminierende oder hetzerische Aussagen richtet. Auch satirische oder provokative Formen der Gegenrede fallen darunter, sofern sie nicht selbst diskriminierend gegenüber geschützten Gruppen sind.

Die betreffende Äußerung kritisiert eine rassistische Haltung und richtet sich nicht gegen eine geschützte Gruppe, sondern gegen den Inhalt der vorherigen Aussage. Auch wenn die Wortwahl umgangssprachlich und polemisch ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen eines Richtlinienverstoßes. Die Reaktion ist daher als Teil einer emotionalen, aber zulässigen Gegenrede zu bewerten.

Daher wäre eine Kontoeinschränkungen basierend auf den Aussagen der zweiten Person nicht gerechtfertigt. 

3. Vereinbarkeit der Moderationsentscheidung mit den Grundrechten

Nach den TikTok-LIVE-Richtlinien wird die Verantwortung für den Inhalt eines Livestreams dem Host zugeschrieben, sodass dieser auch für die Äußerungen anderer Teilnehmender haftet. Auch wenn ein Verstoß gegen die Richtlinien durch die Äußerungen von XXXXXXX vorliegt, verletzt die Entscheidung von TikTok die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei und sollte daher aufgehoben werden. Die beschwerdeführende Partei war nicht Urheberin der problematischen Aussagen.

a. Anwendbarkeit der Grundrechte unter dem DSA

Art. 14 Abs. 4) DSA stellt fest, dass Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen müssen, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

Die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte folgt nicht aus dem DSA, sondern aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die in der Charta festgelegten Grundrechte gelten nicht nur in Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Vielmehr sind sie auch auf rein private Streitigkeiten anwendbar, die keine staatlichen Stellen betreffen (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008, C-275/06 Promusicae,  ECLI:EU:C:2008:54). Art. 14 Abs. 4) DSA konkretisiert dies lediglich in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen.

Vor diesem Hintergrund wird User Rights die entgegengesetzten Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform abwägen, um festzustellen, ob die Entscheidung der Plattform mit Art. 14 Abs. 4) DSA im Einklang steht.

b. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen

Die beschwerdeführende Partei kann sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) berufen. Die Veröffentlichung des Inhalts durch die beschwerdeführende Partei ist durch Art. 11 GRCh geschützt. Zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 11 GRCh kann gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Erkenntnishilfe herangezogen werden (Lock, ‚Art. 52 GRC‘ in Kellerbauer et al. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2019, Rn. 28f.). Erforderlich ist zunächst, dass der Inhalt eine Meinung zum Gegenstand hat. Hierunter fällt potenziell jegliche Form der Kommunikation, unabhängig davon, ob es sich um Werturteile oder Tatsachen handelt (EGMR NJW 1985, 2885). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit findet keine inhaltliche Bewertung der Äußerung statt. Allerdings hat der EGMR der Leugnung des Holocausts jeglichen Schutz nach Art. 10 EMRK abgesprochen, da entsprechende Äußerungen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 17 EMRK verstoßen (EGMR, Urt. v. 23.9.1998 – 24662/94 Rn. 47). Art. 11 GRCh schützt jegliche Form und Darstellung der Meinungsäußerung. Auch die Verbreitung von Inhalten über Online-Plattformen ist von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützt. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GRCh. 

Darüber hinaus kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.

Der Anbieter der Online-Plattform kann sich seinerseits auf seine Grundrechte auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) sowie auf die Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh) berufen. 

Das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh umfasst das Recht, eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit frei auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Nold, C-4/73, ECLI:EU:C:1974:51, Rn. 12-14). Dies schließt das Recht ein, eine kommerzielle Online-Plattform zu betreiben, deren Richtlinien festzulegen und eine Moderation der Inhalte zur Durchsetzung dieser Standards gegenüber den Nutzern durchzuführen. 

Die Meinungsfreiheit kann nicht nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, sondern auch von juristischen Personen wie Anbietern von Online-Plattformen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk, C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28). Online-Plattformen können sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh berufen, weil sie eine kommunikative Funktion erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur Informationen oder Meinungen anderer weiterleiten. 

Der EGMR hat entschieden, dass sich Anbieter von Online-Plattformen auf das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK berufen können, selbst wenn sie sich die von Nutzern verbreiteten Inhalte nicht zu eigen machen und diese nur weitergeben. Der EGMR hat explizit auf den „kommunikativen Wert“ von Plattformen hingewiesen (EGMR, Urteil vom 23. Januar 2018, Magyar Kétfarkú Kutya Párt, App no. 201/17, Rn. 37).

c. Grundrechtliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen.

Aus der Abwägung der Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform ergibt sich, dass Maßnahmen zur Inhaltsmoderation nicht willkürlich sein dürfen, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, Moderationsmaßnahmen kohärent umzusetzen (zu diesen Anforderungen siehe: Wischmeyer/Meißner, Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte - Folgen für den Digital Services Act, NJW 2023, 2678).

(1) Willkür

Die Moderationsmaßnahme der Online-Plattform ist nicht als willkürlich anzusehen, da sie auf einem objektiven Grund beruht und einem legitimen Ziel dient. Insbesondere im Hinblick auf die diskriminierenden Aussagen von XXXXXXX liegt ein klarer Verstoß gegen die geltenden Richtlinien vor. Die Entfernung dieser Inhalte verfolgt das legitime Ziel, den Schutz von Nutzer*innen vor Hassrede sicherzustellen.

(2) Verhältnismäßigkeit

Die gegen die beschwerdeführende Partei verhängte Moderationsmaßnahme erweist sich als unverhältnismäßig und verletzt deren Grundrechte. Sie richtet sich nicht gegen den tatsächlichen Urheber der beanstandeten Äußerungen, sondern wurde der beschwerdeführenden Partei allein aufgrund ihrer Rolle als Host des Livestreams zugerechnet. Eine eigene Urheberschaft oder Zustimmung lag nicht vor; vielmehr hat die beschwerdeführende Partei im Verlauf sogar erkennbar Distanz genommen. 

Gerade im Kontext von TikTok-LIVEs zeigt sich die Unverhältnismäßigkeit besonders deutlich. Livestreams werden in Echtzeit übertragen und können – anders als Videos – nicht vorab kontrolliert werden. Hosts verfügen lediglich über reaktive Mittel wie Melden, Stummschalten oder Blockieren, nicht jedoch über präventive Kontrollmechanismen. Gleichzeitig legt TikTok seinen Hosts die volle Verantwortung für sämtliche Inhalte während des Livestreams auf – auch für spontane Äußerungen von Gästen. Creator*innen haften damit für Aussagen, die sie weder vorhersehen noch verhindern können. Die gegen die beschwerdeführende Partei verhängte Maßnahme ist daher unverhältnismäßig, da sie für fremde Inhalte zur Verantwortung gezogen wird, die nicht ihre eigenen waren und die sie auch nicht gebilligt hat.

Im Übrigen weist auch die Rechtsprechung des EGMR darauf hin, dass eine Haftung für Äußerungen Dritter nur dann in Betracht kommt, wenn sie für die betroffene Person hinreichend klar und vorhersehbar ist. So betonte der Gerichtshof im Fall Sanchez gegen Frankreich (Urteil vom 15. Mai 2023, App. Nr. 45581/15, Rn. 62, 136), dass neuartige oder extensive Auslegungen, die rechtliche Unsicherheit schaffen, das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzen können. Dies wurde jüngst im Urteil Alexandru Pătraşcu gegen Rumänien (Urteil vom 7. Januar 2025, App. Nr. 1847/21, Rn. 131–136) bestätigt. 

 

V. Ergebnis

User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass ​TikTok​s Entscheidung, die LIVE-Funktionen des Accounts der beschwerdeführenden Partei einzuschränken, ungerechtfertigt war. Der streitgegenständliche Inhalt verstößt nicht gegen die Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​. Auf dieser Grundlage hätte die Maßnahme nicht ergehen dürfen. ​





 

Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.



 

Download Decision
PDF