Verbotene Ideologien

DÉCISION: UR_2026_08
DÉSAPPROUVÉE
PLATEFORME
TikTok
NORME
Droits Fondamentaux
Discours de Haine et Comportement Haineux
LANGUE
Allemand
DATE
octobre 2025
MESURE
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Entscheidung

- Aktenzeichen: XXXXX​ -

In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen

 


 

XXXXXXXXX​

- die beschwerdeführende Partei -

und


 

​TikTok​

- Online-Plattform –

wegen 

 

​           der Deaktivierung eines Accounts​ auf Grundlage von ​TikTok​s ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​

 

hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am ​21.10.2025​ entschieden:
 

User Rights hält TikToks Entscheidung aufrecht, den Account der beschwerdeführenden Partei zu deaktivieren. Der Account verstößt gegen die ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​.

 

I. Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft die Sperrung eines TikTok-Kontos mit dem Nutzernamen XXXXXXXXXX. TikTok begründete die Maßnahme mit einem schweren Verstoß gegen die Richtlinien zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten. Die beschwerdeführende Partei bestritt den Verstoß und bat um Unterstützung.

User Rights bestätigt TikToks Entscheidung, das Konto zu deaktivieren. Die User Rights zur Verfügung stehenden Inhalte auf dem Konto verstoßen gegen die Richtlinie zu Hassrede, da sie rechtsextreme Symbole und Ideologien fördern. Die Maßnahme ist nicht willkürlich, außerdem verhältnismäßig und konsistent mit der Moderationspraxis der Plattform. Die Entscheidung berücksichtigt die Grundrechte der beteiligten Streitparteien und steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 DSA.

 

II. Sachverhalt

Gegenstand der Beschwerde sind durch die beschwerdeführende Partei veröffentlichte Inhalte sowie deren Account mit dem Nutzernamen XXXXXXXXXX. User Rights liegen zwei Inhalte zur Beurteilung vor. 

Der erste Beitrag zeigt eine allegorische Darstellung einer Frau in einem weißen Gewand, die ein Schwert in der rechten Hand hält und eine schwarz-weiß-rote Flagge schwenkt. Es handelt sich um die Flagge des Deutschen Reiches. Die Frau trägt einen Lorbeerkranz auf dem Kopf. Im Hintergrund sind dramatische Wolken und Lichtstrahlen zu sehen. Unten im Bild steht ein in Runen geschriebener Gruß.

Der zweite streitgegenständliche Beitrag zeigt ein Foto des NS-Generalfeldmarschalls Erwin Rommel in Schwarz-Weiß. Dieser steht auf dem Bild auf einem Panzer. Auf dem Bild steht der Nutzername der beschwerdeführenden Partei in Runen. Im Hintergrund ist der Song "Mit Herz, Mut und Verstand" der Band "Eisernes Gebet" zu hören. In dem Lied wird an die angeblichen Heldentaten des NS-Generals Rommel in Afrika erinnert. Das Lied dient der Verehrung von Erwin Rommel und seinen Taten.

Am ​XX August 2025​ sperrte TikTok das Konto der beschwerdeführenden Partei. 

Anfang September 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights, wurde die beschwerdeführende Person gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei äußerte, dass ihr Konto ohne ersichtlichen Grund gesperrt worden sei. Sie sei der Meinung, dass das betreffende Bild nicht gegen die Richtlinien von TikTok verstoße. Daher bitte sie um sofortige Unterstützung. 

Am 10. September 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. Die Plattform erklärte mit Einlassung vom 27. September 2025, dass die Inhalte einen schweren Verstoß gegen ihre Richtlinien zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten darstellten. Die Entscheidung wurde aufrechterhalten. 

 

III. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig. 

User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch oder Englisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. ​TikTok​ ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist in Deutsch verfasst, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. ​TikTok​ hat ein Konto mit Inhalten entfernt, die die beschwerdeführende Partei auf ​TikTok​ geteilt hatte. Dies stellt eine Maßnahme dar, die gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA bei User Rights angefochten werden kann.

 

IV. Begründetheit

Die Beschwerde ist unbegründet.

User Rights hält die Entscheidung von ​TikTok​ aufrecht, das Konto der beschwerdeführenden Partei zu deaktivieren. Dieses und seine Inhalte verstoßen gegen die ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​.

1. Prüfungsumfang

In ihrer Stellungnahme gegenüber User Rights erklärte die Online-Plattform, dass die Maßnahme aufgrund ihrer ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​ erfolgt sei.

User Rights beschränkt die Prüfung auf die von der Plattform in ihrer Stellungnahme angeführte Regelung. Die Vereinbarkeit mit möglichen anderen Vorschriften wird nicht überprüft. Der Grund dafür ist, dass die Online-Plattform  gemäß Art. 17 DSA eine Maßnahme unter Angabe einer spezifischen Regelung in ihren Richtlinien begründen muss (Art. 17 Abs. 3 e) DSA). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich damit maßgeblich danach, auf welche Regelung die Plattform ihre Maßnahme stützt. 

Sollte TikTok im Anschluss dieses Verfahrens feststellen, dass eine andere Richtlinie verletzt wurde, muss eine weitere Moderationsentscheidung getroffen und dem Nutzer eine neue Begründung übermittelt werden, die einen Hinweis auf diese Richtlinie enthält. Die beschwerdeführende Partei hat dann das Recht, diese Entscheidung gemäß Art. 20 oder Art. 21 DSA anzufechten.

2. Inhaltliche Prüfung

User Rights stützt seine Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Richtlinien der Online-Plattform.

​Die streitgegenständlichen Inhalte bzw. der Account der beschwerdeführenden Partei an sich verstoßen gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfüllten Verhalten. 

Die TikTok-Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten verbietet die Unterstützung oder Verbreitung hasserfüllter Ideologien, einschließlich der Verwendung von Symbolen und Bildern, die mit hasserfüllten Bewegungen in Verbindung stehen. Dazu gehören auch Inhalte, die die Überlegenheit einer geschützten Gruppe behaupten oder historische Gräueltaten gegen geschützte Gruppen leugnen oder minimieren. Die Richtlinie definiert hasserfüllte Ideologien als Systeme von Überzeugungen, die Individuen aufgrund ihrer geschützten Attribute ausschließen, unterdrücken oder anderweitig diskriminieren. Zu den geschützten Attributen gehören unter anderem Ethnizität, Religion und Nationalität. 

Der Inhalt des streitgegenständlichen Videobeitrags verstößt gegen die Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltem Verhalten von TikTok. Der Beitrag zeigt eine Aufnahme von Erwin Rommel, einem NS-Generalfeldmarschall, und enthält Symbole und Texte, die mit rechtsextremen Ideologien in Verbindung stehen, sowie Musik, die Rommel und seine Taten verherrlicht. Der Beitrag verwendet die Zahlen "14" und "88", die in rechtsextremen Kreisen als Symbole für rassistische und antisemitische Ideologien bekannt sind (vgl. https://www.kas.de/de/web/extremismus/rechtsextremismus/rechtsextreme-code)Diese rechtsextremen Codes sind auch im Accountnamen enthalten. Die Musik im Hintergrund des Videobeitrages verherrlicht Rommel und seine Taten, was als Unterstützung einer hasserfüllten Ideologie angesehen werden kann. Die Band “Eisernes Gebet” ist zudem in der rechtsextremen Szene populär und dieser zuzuordnen (vgl. https://projektgegenpart.de/neonaziaktivist-veroeffentlicht-rechtsrock-album/). 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitrag den Zweck einer historischen Einordnung der NS-Gräueltaten verfolgt, was wiederum gemäß der Richtlinie erlaubt wäre. Die Verwendung der rechten Codes sowie das Abspielen des Liedes in Kombination mit der Veröffentlichung des Fotos sprechen dafür, dass der Beitrag die NS-Ideologie fördern und verherrlichen soll. 

Der andere Bildbeitrag mit der allegorischen Darstellung der die Reichsflagge schwenkenden Frau muss im Kontext des erörterten Videobeitrags und des Accountnamens gedeutet werden. Folglich lässt auch er auf eine Verherrlichung und Förderung der NS-Ideologie schließen (vgl. https://www.rnd.de/politik/reichsflagge-bedeutung-wofur-stehen-die-farben-und-wann-ist-die-fahne-verboten-OHWUD7XV4NFSXAUENIA76JAMH4.html ).

Nach dem Wortlaut der Richtlinie sind die Inhalte und das Konto der beschwerdeführenden Partei aufgrund seiner Zweckrichtung unzulässig. Eine endgültige Bewertung, ob die Maßnahme der Plattform gerechtfertigt war und alle Anforderungen des DSA erfüllt, hängt jedoch davon ab, ob die Entscheidung den Grundrechten der beschwerdeführenden Partei angemessen Rechnung trug (Art. 14 Abs. 4 DSA).

3. Vereinbarkeit der Moderationsentscheidung mit den Grundrechten

Schließlich verletzt die Entscheidung von ​TikTok​ auch nicht die Grundrechte der beschwerdeführenden Partei.

a. Anwendbarkeit der Grundrechte unter dem DSA

Art. 14 Abs. 4) DSA stellt fest, dass Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen müssen, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

Die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte folgt nicht aus dem DSA, sondern aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die in der Charta festgelegten Grundrechte gelten nicht nur in Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Vielmehr sind sie auch auf rein private Streitigkeiten anwendbar, die keine staatlichen Stellen betreffen (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008, C-275/06 Promusicae,  ECLI:EU:C:2008:54). Art. 14 Abs. 4) DSA konkretisiert dies lediglich in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen.

Vor diesem Hintergrund wird User Rights die entgegengesetzten Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform abwägen, um festzustellen, ob die Entscheidung der Plattform mit Art. 14 Abs. 4) DSA im Einklang steht.

b. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen

Die beschwerdeführende Partei kann sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) berufen. Die Veröffentlichung des Inhalts durch die beschwerdeführende Partei ist durch Art. 11 GRCh geschützt. Zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 11 GRCh kann gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Erkenntnishilfe herangezogen werden (Lock, ‚Art. 52 GRC‘ in Kellerbauer et al. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2019, Rn. 28f.). Erforderlich ist zunächst, dass der Inhalt eine Meinung zum Gegenstand hat. Hierunter fällt potenziell jegliche Form der Kommunikation, unabhängig davon, ob es sich um Werturteile oder Tatsachen handelt (EGMR NJW 1985, 2885). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit findet keine inhaltliche Bewertung der Äußerung statt. Allerdings hat der EGMR der Leugnung des Holocausts jeglichen Schutz nach Art. 10 EMRK abgesprochen, da entsprechende Äußerungen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 17 EMRK verstoßen (EGMR, Urt. v. 23.9.1998 – 24662/94 Rn. 47). Art. 11 GRCh schützt jegliche Form und Darstellung der Meinungsäußerung. Auch die Verbreitung von Inhalten über Online-Plattformen ist von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützt. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GRCh. 

Die beschwerdeführende Partei kann sich auch auf die Kunstfreiheit berufen (Art. 13 GRCh). Die Kunstfreiheit wird in erster Linie aus der Meinungsfreiheit abgeleitet (Sayers, Art. 13 GRCh, in: Peers, Hervey und Ward, The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2021, Rn. 13.02; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C 476/17, ECLI:EU:C:2019:624, Rn. 34).

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist dementsprechend gleichermaßen weit gefasst. Umfasst sind alle Formen künstlerischen Ausdrucks, einschließlich Film, Musik, Theater sowie bildender Kunst. Nach diesen Maßstäben fällt die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform ebenfalls in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gem. Art. 13 GRCh (Sayers, Art. 13 GRCh, in: Peers, Hervey und Ward, The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2021, Rn. 13.48). Demnach ist die Veröffentlichung des Inhalts auf der Online-Plattform durch die Kunstfreiheit geschützt. 

Zudem kann sich die beschwerdeführende Partei auf ihr Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRCh) berufen. Dieses Recht umfasst ein Verbot willkürlicher und diskriminierender Behandlung von Nutzern.

Der Anbieter der Online-Plattform kann sich seinerseits auf seine Grundrechte auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) sowie auf die Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh) berufen. 

Das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh umfasst das Recht, eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit frei auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Nold, C-4/73, ECLI:EU:C:1974:51, Rn. 12-14). Dies schließt das Recht ein, eine kommerzielle Online-Plattform zu betreiben, deren Richtlinien festzulegen und eine Moderation der Inhalte zur Durchsetzung dieser Standards gegenüber den Nutzern durchzuführen. 

Die Meinungsfreiheit kann nicht nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, sondern auch von juristischen Personen wie Anbietern von Online-Plattformen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk, C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28). Online-Plattformen können sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GRCh berufen, weil sie eine kommunikative Funktion erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur Informationen oder Meinungen anderer weiterleiten. 

Der EGMR hat entschieden, dass sich Anbieter von Online-Plattformen auf das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK berufen können, selbst wenn sie sich die von Nutzern verbreiteten Inhalte nicht zu eigen machen und diese nur weitergeben. Der EGMR hat explizit auf den „kommunikativen Wert“ von Plattformen hingewiesen (EGMR, Urteil vom 23. Januar 2018, Magyar Kétfarkú Kutya Párt, App no. 201/17, Rn. 37).

c. Grundrechtliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen.

Aus der Abwägung der Grundrechtspositionen der beschwerdeführenden Partei und der Plattform ergibt sich, dass Maßnahmen zur Inhaltsmoderation nicht willkürlich sein dürfen, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, Moderationsmaßnahmen kohärent umzusetzen (zu diesen Anforderungen siehe: Wischmeyer/Meißner, Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte - Folgen für den Digital Services Act, NJW 2023, 2678).

(1) Keine Willkür

Die Moderationsmaßnahme der Online-Plattform ist nicht willkürlich. Moderationsmaßnahmen sind nicht als willkürlich anzusehen, wenn sie auf einem objektiven Grund beruhen und einem legitimen Ziel dienen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Maßnahme dient der Durchsetzung von Plattformrichtlinien. Diese zielen darauf ab, ein attraktives Kommunikationsumfeld aufrechtzuerhalten und negative Auswirkungen auf die Nutzer*innen der Online-Plattform sowie Dritte zu vermeiden.

(2) Verhältnismäßigkeit

Die Moderationsmaßnahme ist verhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen Anbieter von Online-Plattformen ein abgestuftes Sanktionskonzept anwenden. Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Richtlinien können Plattformen z.B. verpflichtet sein, einzelne Beiträge zu löschen, bevor sie ein Konto sperren. Es ist nicht ersichtlich, dass ​der Online-Plattform​ eine mildere, gleich geeignete Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte. Zu berücksichtigen ist, dass die NS-Ideologie an sich dem Grundrechtsschutz in einem freiheitlich-demokratischen Staatenbund wie der EU entgegensteht. Aus der Geschichte ergibt sich die Verantwortung der EU und ihrer Bürger durch effektiven europäischen Grundrechtsschutz, die Förderung und Verherrlichung der NS-Ideologie bestmöglich mit demokratischen Mitteln zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund war es erforderlich, die eingriffsintensivste Maßnahme der Kontodeaktivierung zu ergreifen, um die beschwerdeführende Partei von einer möglichen weiteren Verbreitung ähnlicher Inhalte abzuhalten. 

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert darüber hinaus eine Abwägung der Rechte und Interessen der beschwerdeführenden Partei, der Online-Plattform sowie ggf. von dritten Personen. Diese Rechte und Interessen sollen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen. Bei dieser Abwägung können neben Grundrechtspositionen auch im europäischen Sekundärrecht verankerte Prinzipien berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, ECLI:EU:C:2018:257, Rn. 81). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spiegelt sich auch in Art. 14 Abs. 4 DSA wider, wonach Anbieter von Online-Plattformen verhältnismäßig handeln müssen. Dies umfasst auch die Pflicht „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. 

Zu den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Abwägung zählen u.a. die Größe und Ausrichtung der Plattform, sowie die Art der von der beschwerdeführenden Partei verbreiteten Meinungsäußerung.

Nach Abwägung dieser Faktoren kommt User Rights zu dem Schluss, dass die Moderationsmaßnahme verhältnismäßig ist. Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit als Grundrecht ohne thematische Einschränkungen besonders schützenswert. Auch demokratiefeindliche Meinungen verdienen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.

Auf Seiten der Online-Plattform sind allerdings die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

Bei dem Beitrag der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um Hassrede im Sinne der Hassrede-Richtlinie der Online-Plattform. In diesem Fall hat die Online-Plattform gewichtigere Gründe, entsprechende Inhalte zu entfernen. Hierfür sprechen die folgenden Erwägungen: Um straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden, müssen Anbieter Beiträge, die illegale Hassrede enthalten, entfernen, sobald sie davon Kenntnis erhalten (vgl. Artikel 6 DSA). Um festzustellen, ob Nutzerinhalte illegale Hassrede enthalten, müssen Anbieter von Online-Plattformen allerdings eine komplexe sachliche und rechtliche Bewertung vornehmen. Dies hat zur Folge, dass sie sich in Fällen, in denen unklar ist, ob Nutzerinhalte illegal sind, in einem Dilemma befinden: Sie müssen einerseits straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen befürchten, wenn sie nicht gegen solche Nutzerinhalte vorgehen. Wenn sie dies tun, laufen sie andererseits Gefahr, sich wegen Verletzung des Nutzungsvertrags zivilrechtlich haftbar zu machen. Um diesem Dilemma zu entkommen, müssen Anbieter von Online-Plattformen daher einen gewissen Spielraum haben, ihre Richtlinien zu Hassrede auszugestalten und auf deren Grundlage Beiträge zu löschen (vgl. BGH NJW 2021, 3179, 3188). Dies ist auch mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar, der Einschränkungen und Verbote in Bezug auf Äußerungen, die Hassrede und Gewaltaufrufe enthalten, in weitem Maße zulässt (Payandeh, JuS 2016, 690, 694). So oder so kann hier gut vertretbar angeführt werden, dass der streitgegenständliche Beitrag möglicherweise Straftatbestände wie § 86a StGB, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, verwirklicht und damit illegal ist. 

Vorliegend hat der europäische Grundrechtsschutz und der Schutz einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung als legitimer Zweck der Kontodeaktivierung Vorrang vor der Meinungs- und Kunstfreiheit der beschwerdeführenden Partei. Es sei nochmal auf die historische Verantwortung innerhalb der EU zu verweisen, einer erneuten Verbreitung der NS-Ideologie entgegenzuwirken. 

(3) Konsistenz der Moderationspraxis

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Online-Plattform gegen den von der beschwerdeführenden Partei veröffentlichten Inhalt vorgegangen ist, ohne ähnliche Maßnahmen auch gegenüber anderen Nutzerinnen und Nutzern, die vergleichbare Inhalte veröffentlicht haben, zu ergreifen.

 

IV. Ergebnis

User Rights hält TikToks Entscheidung aufrecht, den Account der beschwerdeführenden Partei zu deaktivieren. Der Inhalt verstößt gegen die ​Richtlinie zu Hassrede oder hasserfülltem Verhalten​.



Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.

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