Entscheidung
- Aktenzeichen: XXXXX -
In dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zwischen
XXXXXXXXXXX
- die beschwerdeführende Partei –
Vertretungsberechtigte Organisation gem. Art. 86 DSA: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
und
TikTok
- Online-Plattform –
wegen
TikToks Entscheidung, gemeldete Inhalte nicht zu löschen
hat die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle User Rights durch ihre Streitschlichter am 10.11.2025 entschieden:
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von TikTok, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.
I. Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft einen Kommentar eines Nutzers auf TikTok, der die ZDF-Journalistin Dunja Hayali als charakterlich abstoßend und als "Wesen" bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei meldete den Kommentar als rechtswidrig, da er entmenschlichend und beleidigend sei. TikTok entschied, den Kommentar nicht zu entfernen, da kein Verstoß gegen ihre Richtlinien oder europäisches Recht vorliege. Die beschwerdeführende Partei beantragte daraufhin eine Überprüfung durch User Rights.
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass TikToks Entscheidung, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. Der Kommentar verstößt gegen § 185 StGB (Beleidigung), da er die persönliche Ehre von Frau Hayali ohne sachlichen Bezug angreift und sie entmenschlicht. Daher stellt User Rights fest, dass der Inhalt rechtswidrig ist und entfernt werden sollte.
II. Sachverhalt
Die Beschwerde betrifft Inhalte, die von einem dritten Nutzer veröffentlicht wurden.
Es handelt sich um einen Kommentar des dritten Nutzers mit dem Nutzernamen XXXXXXXXX bzw. XXXXXXX. Mit dem Kommentar reagierte die Person auf einen übergeordneten Beitrag auf dem TikTok-Account des Online-Portals NIUS. Dieser zeigt einen Ausschnitt der Berichterstattung des Senders NIUS Live. Es wird eine Sendung vom XXXX mit einer Diskussion über die ZDF-Journalistin Dunja Hayali gezeigt. Darin kommentiert der Nius-Reporter Alexander Kissler die Moderation von Frau Hayali zum Mord an dem rechten US-Aktivisten Charlie Kirk im heute-journal. Kissler äußert unter anderem, dass Dunja Hayali das Grab von Charlie Kirk schände. Der Subtext ihrer Moderation im heute journal sei gewesen: Wer Ansichten wie Charlie Kirk vertrete, dürfe sich nicht wundern, wenn eines Tages jemand zur Waffe greife. Mutmaßlich wird sich in der Sendung auf die heute-journal-Sendung mit Dunja Hayali vom 11. September 2025 bezogen, in der das Attentat auf Charlie Kirk das Schwerpunktthema darstellte. Die Sendung bzw. eine spezielle Moderation oder Berichterstattung durch Dunja Hayali wird nicht in Bezug genommen oder verlinkt. Unter dem Videobeitrag ist ein Text zu lesen, laut diesem schändet Frau Hayali das Grab von Charlie Kirk. Bei einem linken Sender möge das vielleicht akzeptiert werden, aber für eine Moderatorin im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist das schlicht unterstes Niveau, sagt NIUS-Reporter Alexander Kissler bei NIUS Live über die unglaubliche Entgleisung von ZDF-Moderatorin Dunja Hayali im heute journal. Der Text schließt mit einigen Hashtags ab.
Der dritte Nutzer kommentierte unter dem übergeordneten Beitrag, dass es nicht zu ertragen sei, wie charakterlich abstoßend Frau Hayali sei. Durch Rundfunkabgaben könne sich dieses “Wesen” im öffentlich-rechtlichen Rundfunk frei äußern, und dabei sei sie auch nicht nur innerlich abstoßend.
User Rights hat in die heute-journal-Sendung vom 11. September 2025 über die ZDF-Mediathek Einsicht genommen (abrufbar unter: https://www.zdf.de/play/magazine/heute-journal-104/heute-journal-vom-11-september-2025-100 ). Unter anderem folgende Moderationen hat Dunja Hayali in der Sendung vom 11. September zu Charlie Kirk getätigt:
ab 0.24 Min. Wo soll das alles hinführen? Im Land der Meinungsfreiheit, den USA, scheint es immer weniger möglich zu sein, Meinungen auszuhalten oder dagegen zu halten, ohne dass es eskaliert. Opfer der zunehmenden Spannungen wurde gestern Charlie Kirk. Der 31-Jährige war ein extremer und extrem umstrittener Influencer, der für Donald Trump seit Jahren massiv die Werbetrommel gerührt hat. Insbesondere bei jüngeren Konservativen, christlichen und auch Rechtsradikalen kam er sehr gut an. Gestern wurde Kirk bei einen Auftritt an der Utah Valley University erschossen. Der Täter ist weiterhin auf der Flucht und viele Fragen sind weiterhin offen…(Einspieler)...
Ab 4.46 Min. Dass es nun Gruppen gibt, die seinen Tod feiern, ist mit nichts zu rechtfertigen, auch nicht mit seinen oftmals abscheulichen, rassistischen, sexistischen und menschenfeindlichen Aussagen. Offensichtlich hat der radikal religiöse Verschwörungsanhänger aber auch genau damit einen Nerv getroffen. Charlie Kirk hatte nicht nur Millionen Follower auf den Social Media-Plattformen, sondern auch seine Veranstaltungen waren extrem gut besucht…(Einspieler)...
Die beschwerdeführende Partei informierte TikTok über den Kommentar von XXXXXXXXXXX, der ihrer Meinung nach illegal sei. Am XX September 2025 teilte die Online-Plattform der beschwerdeführenden Partei mit, dass der Inhalt nicht von der Plattform entfernt werde.
Am 6. Oktober 2025 legte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung von TikTok bei User Rights zur Überprüfung vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 DSA wurde bei Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt. Bei der Einreichung ihrer Beschwerde an User Rights wurde die beschwerdeführende Person gebeten, relevante Zusammenhänge bereitzustellen. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass der Kommentar, in dem eine Frau als "Wesen" bezeichnet werde, entmenschlichend und herabwürdigend sei. Zudem seien die wiederholten Äußerungen über das charakterlich Abstoßende der Frau ehrverletzend und gingen über eine kritische Meinungsäußerung hinaus. Die beschwerdeführende Partei verwies darauf, dass der Kommentar gegen § 185 StGB (Beleidigung) verstoße. Trotz dieser Einschätzung habe die Plattform TikTok entschieden, den Kommentar nicht zu entfernen, da sie keine Verstöße gegen ihre Community-Richtlinien oder europäisches Recht festgestellt habe. Die beschwerdeführende Partei ist der Ansicht, dass diese Entscheidung falsch sei und hat eine Überprüfung gemäß den Verfahren nach dem DSA beantragt. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie der Meinung sei, dass die Entscheidung, den gemeldeten Inhalt nicht zu entfernen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße.
Am 20. Oktober 2025 informierte User Rights TikTok über die Beschwerde bei User Rights und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme. User Rights forderte TikTok auf, zusätzliche Informationen zur Rechtfertigung der getroffenen Moderationsentscheidung bereitzustellen. TikTok beharrte auf dem Standpunkt, den Kommentar mangels eines Gesetzesverstoßes nicht zu entfernen.
III. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig.
User Rights ist zertifiziert, um Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern in Bezug auf die Moderation von Inhalten, die auf einer Social-Media-Plattform auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch veröffentlicht wurden, zu entscheiden. TikTok ist eine Social-Media-Plattform. Der relevante Inhalt ist auf Deutsch verfasst worden, also in einer Sprache, für die User Rights zertifiziert ist. Die beschwerdeführende Partei informierte TikTok über Inhalte, die sie für rechtswidrig hielt. TikTok informierte die beschwerdeführende Partei, dass der Inhalt auf der Plattform bleiben würde. Gemäß Art. 20 Abs. 1 a) und Art. 21 Abs. 1 DSA kann die Entscheidung, Inhalte auf der Plattform zu belassen, bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle User Rights überprüft werden. Die beschwerdeführende Partei kann sich durch die XXXXXXXX vertreten lassen. Gem. Art. 86 DSA haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt: Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet. Aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung des DSA sicherzustellen.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei bestätigt.
IV. Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet.
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von TikTok den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt war. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden muss.
1. Prüfungsumfang
Wenn Anbieter von Online-Plattformen entscheiden, Inhalte nach einem Hinweis auf deren potenzielle Rechtswidrigkeit auf der Plattform zu belassen, prüft User Rights umfassend im Rahmen seiner Befugnisse, ob die Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
2. Inhaltliche Prüfung
User Rights stellt fest, dass die Inhalte rechtswidrig i.S.v. Art. 3 lit. h) DSA sind. Sie sollten daher entfernt werden. Nach Art. 3 lit. h) DSA sind rechtswidrige Inhalte alle Informationen, die als solche nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Dies ist vorliegend gegeben:
Die Bezeichnung der Fernsehmoderatorin Dunja Hayali als charakterlich abstoßend und “Wesen” stellt eine Beleidigung nach § 185 StGB dar.
Unter einer Beleidigung im Sinne von § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch vorsätzliche Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung zu verstehen (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 1 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 2 m.w.N). Dies kann insbesondere durch Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber der betroffenen Person erfolgen (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 1 m.w.N). Maßgeblich ist nicht, wie die äußernde Person die Äußerung versteht oder wie die empfangende Person diese tatsächlich verstanden hat, sondern wie diese die Äußerung verstehen durfte, d.h. ihr durch Auslegung zu ermittelnder objektiver Sinngehalt (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 8 m.w.N.).
Nach seinem objektiven Sinngehalt ist der streitgegenständliche Kommentar als vorsätzliche Kundgabe von Missachtung auszulegen. Indem Frau Hayali als innerlich und implizit auch als äußerlich hässlich bezeichnet wird, greift der Verfasser ihren personalen und sozialen Geltungswert ohne jeglichen Sachbezug an. Der Kommentar nimmt keinen Bezug auf die von NIUS kritisierte Moderation von Dunja Hayali im heute-journal. Dabei könnten schon der übergeordnete Beitrag bzw. die Aussagen des NIUS-Reporters Kissler eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bis hin zu einer Verleumdung gegenüber Frau Hayali darstellen (z.B. Frau Hayali würde das Grab von Charlie Kirk schänden, sie impliziere, wer Ansichten wie Charlie Kirk vertrete, dürfe sich nicht wundern, wenn eines Tages jemand zur Waffe greife). Auf welcher Grundlage diese grenzwertigen Werturteile geäußert wurden, ist fraglich. Schließlich hat Dunja Hayali Kirks Aussagen in ihrer “Moderation als oftmals abscheulich, rassistisch, sexistisch und menschenfeindlich” und diesen als “radikal religiösen Verschwörungsanhänger” bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch um schützenswerte und gerechtfertigte Meinungsäußerungen, die auf nicht von der Hand zu weisenden Tatsachen zur Person von Charlie Kirk beruhen (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/erschossener-trump-unterstuetzer-wer-war-charlie-kirk-100.html). Darüber hinaus hat Frau Hayali in ihrer Moderation die Aussage getroffen: Dass es nun Gruppen gibt, die seinen Tod feiern, sei mit nichts zu rechtfertigen. Diese Äußerung ist vollständig konträr zu der Deutung des Subtextes von Hayalis Moderation durch Kissler. Wie schon erwähnt, werden in der Berichterstattung auf dem NIUS-Account auch keine Quellen benannt. Die harschen, stark persönlich abwertenden und zum Teil wahrheitswidrigen Aussagen von Kissler hätten Fragen nach dem angeblichen tatsächlichen Fehlverhalten von Dunja Hayali aufwerfen müssen.
Stattdessen hat der dritte Nutzer die Fernsehmoderatorin ohne jeglichen Sachbezug in ihrer persönlichen Ehre angegriffen. Der Angriff wird durch den Ausdruck “Wesen” noch verstärkt. Dadurch wird Frau Hayali entmenschlicht bzw ihr die Menschenwürde abgesprochen.
V. Ergebnis
User Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von TikTok, den Inhalt auf der Plattform zu belassen, ungerechtfertigt ist. User Rights stellt fest, dass der Inhalt gegen das Gesetz verstößt und daher entfernt werden sollte.
Hinweis: Die Entscheidungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 3 DSA für Plattformen nicht bindend. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des DSA müssen Plattformen jedoch prüfen, ob Gründe gegen die Umsetzung der Entscheidung sprechen und die Streitbeilegungsstellen über die Umsetzung der Entscheidung informieren.