Diskriminierung auf Social Media: Rechtslage und Beschwerdewege

Diskriminierung – online oder offline – ist leider oft Teil des Alltags. Welche rechtlichen Regelungen gelten, wie diese auch auf Social Media durchgesetzt werden können und wie User Rights dabei hilft, erfahren Sie hier. 

Auf Social Media werden Menschen wegen ihrer Herkunft, Religion, Behinderung, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder anderer Merkmale herabgewürdigt oder angegriffen. Rechtlich ist dabei zwischen dem alltagssprachlichen Begriff der Diskriminierung, dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und strafrechtlich relevanten Äußerungen zu unterscheiden.

Erfolgt eine Diskriminierung auf einer Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg, also das Widerspruchsverfahren auf der Plattform nach Art. 20 DSA, muss vorab nicht durchlaufen werden. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen praktisch umzusetzen – auch wenn diese formal nicht rechtlich bindend sind.

Was ist Diskriminierung?

Von Diskriminierung spricht man, wenn Menschen wegen bestimmter Merkmale ohne sachlichen Grund benachteiligt oder herabgesetzt werden. Dazu zählen ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und sexuelle Orientierung. Diskriminierung kann sich in vielen Formen zeigen: rassistische oder antisemitische Äußerungen, sexistische Herabsetzungen, trans- oder homofeindliche Angriffe, Benachteiligung wegen einer Behinderung (Ableismus). Häufig beruhen diskriminierende Handlungen auf Vorurteilen, Stereotypen, Wertvorstellungen oder pauschalisierendem Denken. 

Im Alltag und in der öffentlichen Debatte wird der Begriff oft weit verwendet. Rechtlich ist er enger. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen vor allem im Arbeitsleben sowie bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. Für diskriminierende Äußerungen zwischen Privatpersonen auf Social Media ist das AGG regelmäßig nicht der naheliegende Maßstab. Dort geht es meist um das Strafrecht, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person sowie die Plattformrichtlinien.

Rechtslage

AGG und Grundgesetz

Das AGG schützt vor Benachteiligungen in bestimmten Lebensbereichen, insbesondere in Beschäftigung und Beruf. Daneben enthält Art. 3 Abs. 3 GG ein allgemeines verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot. Für einzelne beleidigende oder hetzerische Beiträge auf Social Media sind diese Normen aber nicht die unmittelbare Anspruchsgrundlage und haben keine Abwehrfunktion. Maßgeblich sind dann die Strafgesetze und die Plattformrichtlinien.

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

§ 130 StGB ist die zentrale Strafnorm für gruppenbezogene Hetze.Nach Absatz 1 ist strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen bestimmte Gruppen oder Einzelne wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde angreift. Der Grundtatbestand des Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nicht jede grobe oder diskriminierende Äußerung erfüllt diese Voraussetzungen. Mehr erfahren: Volksverhetzung.

Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)

Seit 2021 gibt es mit § 192a StGB einen eigenen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung. Die Norm erfasst Inhalte, die geeignet sind, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass eine durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. § 192a StGB soll dabei vor allem Inhalte erfassen, die nicht in den Anwendungsbereich der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen.

Beleidigung (§ 185 StGB)

§ 185 StGB schützt die persönliche Ehre. Gerade bei diskriminierenden Äußerungen und Inhalten gegen einzelne Personen ist § 185 StGB häufig näherliegend als § 130 StGB (Volksverhetzung). Dies gilt   insbesondere, wenn die gruppenbezogene Dimension nicht im Vordergrund steht oder eine Erschütterung der öffentlichen Rechtsicherheit durch die Diskriminierung ausbleibt. 

Verfassungswidrige Kennzeichen (§ 86a StGB)

Bei diskriminierenden Inhalten mit extremistischem Bezug kommt zusätzlich § 86a StGB in Betracht – etwa bei Verwendung von NS-Symbolik oder Kennzeichen terroristischer Organisationen.

Kritik, Satire und strafbare Äußerung

Nicht jede scharfe, polemische oder provozierende Aussage ist strafbar. Art. 5 des Grundgesetzes (GG) schützt die Meinungsfreiheit. Strafbar wird eine Äußerung nicht schon deshalb, weil sie verletzend oder respektlos wirkt. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen eines konkreten Straftatbestands erfüllt sind. Gerade bei Kritik an Religionen, Ideologien oder politischen Positionen kommt es auf Wortlaut, Zielrichtung und Kontext an.

Diskriminierung auf Social-Media-Plattformen: Community-Richtlinien

Auch Plattformen verbieten diskriminierende oder hasserfüllte Inhalte in ihren eigenen Richtlinien. Diese Regeln sind häufig weiter gefasst als das Strafrecht. Ein Inhalt kann daher gegen Plattformregeln verstoßen, auch wenn eine Strafbarkeit nicht eindeutig feststeht.

Instagram und Facebook (Meta)

Meta definiert hasserfülltes Verhalten als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: Rasse, ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität oder Behinderung.

TikTok

TikTok regelt Diskriminierung in der Richtlinie zu Hassrede und hasserfülltes Verhalten und in der Richtlinie zu Belästigung und Mobbing.  

LinkedIn

LinkedIn verbietet in den Professional Community Policies hasserfüllte und abwertende Inhalte sowie gezielte persönliche Angriffe.

Pinterest

Pinterest verbietet hasserfüllte Aktivitäten ausdrücklich. Auch Verschwörungstheorien mit Bezug zu Hass oder Gewalt sind erfasst. Siehe Community-Richtlinien.

Was Betroffene tun können

1. Inhalte sichern und Beweise dokumentieren

Screenshot mit Profilname, Datum, Uhrzeit und URL. Bei gruppenbezogenen Angriffen auch den Kontext dokumentieren (etwa die Vorgeschichte des Threads oder Profils).

2. Plattformmeldung einreichen

Den konkreten Diskriminierungs-Bezug benennen: welches geschützte Merkmal wird angegriffen? Handelt es sich um Hassrede gegen eine Gruppe oder um persönliche Herabsetzung einer Einzelperson wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit? Die korrekte Einordnung hilft der Plattformprüfung.

3. Strafanzeige prüfen

In Fällen von Diskriminierung kommt eine Strafanzeige bei der Polizei in Betracht. Darüber hinaus ist für die Einleitung eines Strafverfahrens bei bestimmten Strafnormen das Stellen eines Strafantrags durch die verletzte Person erforderlich. Dies gilt bei § 185 StGB (Beleidigung). Die Strafnorm des § 130 StGB (Volksverhetzung) verlangt keinen Strafantrag.  § 192a StGB (verhetzende Beleidigung) hingegen nur, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und diskriminierende Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto zu Unrecht als Diskriminierung eingestuft und entfernt hat – etwa aufklärende oder kritische Inhalte zu Rassismus, Antidiskriminierung oder Identitätspolitik. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

5. Beratungsstelle für digitale Gewalt kontaktieren

Von Diskriminierung betroffene Personen können sich zudem an Beratungsstellen für digitale Gewalt wenden, um neben rechtlichen Vorgehensweisen eine erste psychosoziale bzw. emotional-unterstützende Beratung zu erhalten. Anlaufstellen hierfür sind z.B. HateAid, Weisser Ring e.V., etc. 

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall ein.

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu Diskriminierung auf Social Media