Verleumdung im Internet - Wenn Lügen den Ruf zerstören

Verleumdung ist kein bloßes Schlagwort: Wer wissentlich unwahre Tatsachen über eine andere Person verbreitet und dadurch ihren Ruf gefährdet, kann sich nach § 187 StGB strafbar machen. Doch was genau unterscheidet Verleumdung von Beleidigung und übler Nachrede – und warum ist das gerade im Internet besonders relevant?

Im Alltag wird statt “Verleumdung” häufig der Begriff „Rufmord“ verwendet. Gemeint ist damit eine Situation, in der jemand bewusst falsche Behauptungen über eine andere Person aufstellt – und damit ihren Ruf beschädigt. Genau dieses Verhalten stellt das Strafrecht in § 187 StGB unter Strafe. 

Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, obwohl er weiß, dass diese nicht der Wahrheit entspricht und die betroffene Person dadurch in der Öffentlichkeit herabgewürdigt werden kann.

Wie die Beleidigung (§ 185 StGB) und die üble Nachrede (§ 186 StGB) gehört auch die Verleumdung zu den sogenannten Ehrschutzdelikten. Diese Vorschriften schützen die persönliche Ehre und das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen vor unberechtigten Angriffen durch falsche Tatsachenbehauptungen.

Die Verleumdung macht im Besonderen aus, dass Tatsachen und nicht Meinungen geäußert werden und dies nicht gegenüber der betroffenen Person, sondern gegenüber anderen geschieht. Unerheblich ist, ob man die Lüge über einen anderen als erster in die Welt setzt oder diese weiter verbreitet. Der Täter muss jedoch wissen, dass er nicht die Wahrheit sagt. 

Beispiel: 

Einer Politikerin wird auf einer Social-Media-Plattform ein Zitat zugeschrieben, das sie so nie geäußert hat. Das angeblichen Zitat legt nahe, sie habe früher sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gebilligt, solange keine Gewalt im Spiel sei. Die Person, die das bewusst falsche Zitat verbreitet hat, hat sich wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar gemacht.

Meinung oder Tatsachenbehauptung – Wo liegt der Unterschied?

Was ist eine Tatsachenbehauptung? 

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die dem Beweis zugänglich ist. Das heißt, man kann sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin objektiv überprüfen und dann als richtig oder falsch einstufen. 

Beispiel: „Dieser Politiker hat Geld gestohlen.“

Ob diese Aussage zutrifft, lässt sich durch Beweise klären. Ist sie unwahr und wird sie bewusst verbreitet, kann eine Strafbarkeit wegen Verleumdung in Betracht kommen. 

 

Was ist eine Meinungsäußerung?

Die Meinungsäußerung stellt dagegen nach deutschem Recht ein Werturteil dar. Sie bringt die persönliche Einschätzung oder Haltung der sich äußernden Person zum Ausdruck und ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Eine solche Aussage lässt sich in der Regel nicht beweisen. 

Beispiel: „Ich finde diesen Politiker unfähig.“ 

Hierbei handelt es sich um eine subjektive Bewertung – nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung.

Unterschiede zwischen Verleumdung, Beleidigung und übler Nachrede

Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist eng verwandt mit der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB). Dennoch gibt es wichtige Unterschiede.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Eine Beleidigung liegt in der Regel vor, wenn jemand eine andere Person durch eine ehrverletzende Meinungsäußerung angreift – etwa durch Beschimpfungen oder herabsetzende Werturteile. 

Beispiel: „Du bist ein Betrüger!”

Auch eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung kann in den Anwendungsbereich von § 185 StGB fallen - allerdings nur dann, wenn sie direkt gegenüber der betroffenen Person geäußert wird. Erfolgt die Aussage dagegen gegenüber Dritten, kommen eher die Tatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung in Betracht. 

 

Üble Nachrede (§186 StGB)

Die üble Nachrede betrifft – wie die Verleumdung – eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten. Der entscheidende Unterschied liegt im Wahrheitsgehalt:

  • Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter oder die Täterin, dass die Behauptung unwahr ist.
  • Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr. Das bedeutet: Ihre Wahrheit kann nicht bewiesen werden.

Für eine Strafbarkeit nach § 186 StGB reicht es also aus, dass jemand eine nicht nachweislich wahre Tatsachenbehauptung verbreitet, die geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen – auch wenn die Unwahrheit nicht sicher feststeht.

Der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung spielt insbesondere im Strafverfahren eine Rolle, da bei § 187 StGB ein höherer Schuldvorwurf vorliegt.

Ab wann ist eine Tatsachenbehauptung rufschädigend?

Wortwörtlich setzt § 187 StGB voraus, dass die behauptete Tatsache dazu geeignet ist, die betroffene Person 

  • “verächtlich zu machen”, 

  • “in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen” oder 

  • “ihren Kredit zu gefährden”. 

Die ersten beiden Varianten werden in der Rechtsprechung als einheitliches Tatbestandsmerkmal verstanden. Eine Tatsachenbehauptung ist danach rufschädigend, wenn sie nach allgemeinem Verständnis geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen oder ihre persönliche Ehre zu verletzen. 
 

Die Gefährdung des „Kredits“ betrifft dagegen vor allem wirtschaftliche Aspekte. Gemeint ist nicht nur ein Bankkredit im engeren Sinne, sondern allgemein das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft einer Person. Wird durch eine unwahre Behauptung dieses Vertrauen erschüttert, kann auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.

Beispiel: 

Ein Nutzer stellt in einem Internetportal die Behauptung auf, ein bestimmter Arbeitgeber zahle seinen Angestellten teilweise kein Gehalt bzw. nur 10 % des vereinbarten Lohns. Verbreitet der Nutzer diese Behauptung wissentlich unwahr, kann er sich wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar machen, da die Aussage geeignet ist, den wirtschaftlichen Ruf des Arbeitgebers zu schädigen (Az.: OLG Celle v. 7.12.2020 - 13 W 80/20).

Wie wird Verleumdung verfolgt und bestraft?

Verleumdung wird gemäß § 187 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Tat öffentlich im Internet bzw. auf einer Social-Media-Plattform verbreitet, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. 

 

Strafverfolgung im Internet

Gerade im Internet ist es häufig schwierig, bei einer Verleumdung den oder die Täter aufzuspüren. Oftl treten diese nicht unter ihrem Klarnamen auf und bleiben anonym. Auch wenn eine Strafanzeige und ein gerichtliches Vorgehen gegen die Täter sinnvoll sein können, besteht das Risiko, dass diese Maßnahmen mangels Identifizierbarkeit ins Leere laufen. 

 

Vorgehen gegen die Plattform

In vielen Fällen ist es daher effektiver, zusätzlich gegen die Plattform vorzugehen, auf der die rufschädigende Behauptung verbreitet wurde. Die Plattformen sind nach EU-Recht – konkret Art. 6 des Digital Services Act (DSA) – dazu verpflichtet, nach der Meldung eines rechtswidrigen Inhalts unverzüglich tätig zu werden und den Inhalt zu prüfen sowie gegebenenfalls zu entfernen. 

Wenn Sie eine verleumderische Äußerung bei der Plattform melden, verschaffen Sie ihr damit rechtlich relevante Kenntnis. Reagiert die Plattform nicht oder lehnt sie eine Entfernung ab, können weitere (rechtliche) Schritte in Betracht kommen - entweder ein Gerichtsverfahren oder die Überprüfung des Falls bei einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wie User Rights.  

Wie kann User Rights mir helfen?

Sie melden eine Verleumdung durch einen anderen Nutzer…

Ein anderer Nutzer hat auf einer Social-Media-Plattform eine unwahre Tatsachenbehauptung über Sie oder eine dritte Person verbreitet – und die Plattform hat trotz Ihrer Meldung nicht reagiert oder die Entfernung des Inhalts abgelehnt?

In diesem Fall können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Inhalt bei der Plattform melden: Große soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder TikTok sind durch den DSA, eine Verordnung der Europäischen Union (EU), dazu verpflichtet, Meldefunktionen für beleidigende Inhalte bereitzustellen. Nutzen Sie diese Meldefunktion um auf die rechtswidrige Äußerung hinzuweisen. Stellt sich der streitige Inhalt als Verleumdung heraus, muss die Plattform dagegen vorgehen.
  2. Beweise sichern: Erstellen Sie Screenshots des verleumderischen Inhalte, damit Sie diese später als Beweise verwenden können. Achten Sie darauf, dass der Wortlaut, der Nutzername sowie Datum und Plattform erkennbar sind.
  3. Fall bei User Rights einreichen: eagiert die Plattform nicht oder lehnt sie eine Löschung ab, können Sie den Fall bei uns einreichen.
  4. Wir prüfen unabhängig, ob die Plattform ihrer Pflicht nach dem Digital Services Act (DSA) nachgekommen ist und ob die Entfernung des Inhalts geboten war.

Die Plattform wirft Ihnen Verleumdung vor und verhängt daher eine Maßnahme gegen Sie

Ein von Ihnen veröffentlichter Inhalt wurde gelöscht oder auf andere Weise eingeschränkt, weil die Plattform darin eine Verleumdung sieht? Wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Moderationsentscheidung unbegründet ist, können Sie wie folgt vorgehen: 
 

  1. Widerspruch bei Plattform einlegen: Große Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook sind verpflichtet, ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen. Über dieses Verfahren können Sie gegen die Moderationsmaßnahme (z. B. Löschung oder Reichweitenbeschränkung) Widerspruch einlegen und Ihre Sicht der Dinge darlegen.
  2. Beweise sichern: Sichern Sie alle relevanten Informationen. Eine vollständige Dokumentation erleichtert die spätere Prüfung erheblich. 
    1. Screenshots des betroffenen Inhalts
    2. Screenshots der Mitteilung, mit der die Plattform die Maßnahme begründet hat
    3. gegebenenfalls frühere Kommunikation mit der Plattform. 
  3. Fall bei User Rights einreichen: Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos oder reagiert die Plattform nicht, können Sie den Fall bei User Rights einreichen. Wir prüfen unabhängig, ob die Plattform ihre Richtlinien und die rechtlichen Vorgaben – insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA) – korrekt angewendet hat.