Beleidigung im Internet: Rechtslage, Plattformmeldung und Beschwerde

Der Ton im Netz wird rauer und viele Menschen werden Opfer von digitalem Hass. Eines steht fest: Beleidigung ist strafbar. Was tun, wenn man sich in sozialen Medien dagegen wehren möchte? Wie kann User Rights dabei helfen?

Für soziale Medien ist zwischen der strafrechtlichen Einordnung nach § 185 StGB (Beleidigung) und § 192a StGB (verhetzende Beleidigung) und den Plattformrichtlinien zu unterscheiden.

Erfolgt eine Beleidigung auf einer Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen, nachdem sie die Beleidigung zuvor erfolglos bei der Plattform gemeldet haben. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle zusammenzuarbeiten und die Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht rechtlich bindend ist. 

Was ist eine Beleidigung?

Im deutschen Strafrecht liegt eine Beleidigung vor, wenn jemand die persönliche Ehre einer anderen Person verletzt. Das kann durch Wort, Schrift, Bild, Geste oder Handlung geschehen. Typischerweise geht es um den Ausdruck von Missachtung oder Geringschätzung. Ob eine Äußerung als Beleidigung gilt, hängt oft vom allgemeinen Sprachgebrauch und vom konkreten Kontext ab.

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Wer jemanden beleidigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Erfolgt die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Im Internet ist die schwerere Form „öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts“ häufig erfüllt.

Beleidigung betrifft im Ausgangspunkt ehrverletzende Werturteile. Tatsachenbehauptungen gegenüber der betroffenen Person selbst können ebenfalls als Beleidigung relevant sein, insbesondere wenn sie erwiesen unwahr sind oder wenn der beleidigende Charakter aus Form und Umständen folgt. Unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten sind dagegen eher eine Frage von § 186 StGB (üble Nachrede) oder § 187 StGB (Verleumdung) – siehe üble Nachrede und Verleumdung.

Formen der Beleidigung

Klassische Beleidigungen sind unmittelbare Beschimpfungen: herabwürdigende Schimpfwörter, sexistische oder rassistische Bezeichnungen und sonstige persönliche Angriffe. In der Rechtsprechung spielen insbesondere Formalbeleidigungen und Schmähkritik eine Rolle. Von Schmähkritik spricht man, wenn die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht und ein sachlicher Bezug weitgehend fehlt.

 

Formalbeleidigung vs. Schmähkritik

Schimpfwörter, die in jedem Zusammenhang herabwürdigend sind (z. B. "Arschloch", "Schlampe"), gelten als strafbare Beleidigungen. Im Strafrecht spricht man von sogenannten Formalbeleidigungen.

Auch die sogenannte Schmähkritik wird als Beleidigung eingeordnet. Der Zweck der Schmähkritik liegt allein darin, das Gegenüber persönlich abzuwerten. Dabei geht es nicht oder kaum um Inhalte. Die diffamierende Äußerung hat keinen Sachbezug. 

Beispiele sind:

  • "steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor"; "einer der verlogensten, ja korruptesten Autoren" – Das Bundesverfassungsgericht wertet diese Äußerungen in einer Buchrezension als Schmähkritik, da deren Hauptzweck darin bestand, den Autor zu diffamieren. 
  • "ausgemolkene Ziege" – Der Bundesgerichtshof wertete diese Bezeichnung einer Fernsehmoderatorin in einer Pressereportage als Schmähkritik. 

Auch wenn eine Äußerung weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik ist, so kann sie dennoch eine strafbare Beleidigung darstellen. Bei der Beurteilung ist zwischen der Meinungsfreiheit der äußernden Person und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person abzuwägen. Überwiegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts (der Person, an die sich die Aussage richtet) gegenüber dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (der Person, die die Aussage tätigt), spricht dies dafür, dass eine Beleidigung vorliegt. 

 

Verhetzende Beleidigung

Seit 2021 gibt es mit § 192a StGB den Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung. Die Norm betrifft Inhalte, die geeignet sind, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass eine durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird, die aber gleichwohl weder von § 130 StGB noch von § 185 StGB erfasst werden, wenn der Täter sie gerade diesen Gruppen oder Minderheiten zusendet. Diese Lücke ergab sich bspw. für antisemitisch motivierte Inhalte, die dem Zentralrat der Juden übermittelt, oder auch für islamfeindliche Inhalte, die an muslimische Personen und Islamgemeinschaften adressiert werdenDer Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 192a StGB liegt damit zwischen allgemeiner Beleidigung und Volksverhetzung.

Meinung vs. Tatsachenbehauptung

Für die rechtliche Bewertung ist oft entscheidend, ob eine Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung ist. Eine Meinung ist ein Werturteil und in der Regel nicht beweisbar. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich und kann wahr oder falsch sein.

Sachlich formulierte Kritik ist nicht automatisch eine Beleidigung. Aussagen wie „Ich halte diese Entscheidung für falsch“ oder „Das Verhalten war unprofessionell“ können von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sein. Anders liegt es bei reinen Herabsetzungen oder Beschimpfungen. Wird einer Person eine konkrete Tatsache vorgeworfen, etwa eine Straftat, kommen eher § 186 oder § 187 StGB in Betracht.

Für die rechtliche Bewertung einer Beleidigung ist entscheidend, ob es sich um eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Im deutschen Recht wird die Meinung als „Werturteil“ bezeichnet. Der Äußernde bringt damit seinen Standpunkt oder seine Haltung zum Ausdruck. Eine solche Aussage lässt sich in der Regel nicht beweisen. 

Beispiel: „Ich finde diesen Politiker unfähig.

Eine Tatsachenbehauptung enthält dagegen Angaben, die auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und bewiesen werden können.

Beispiel: „Dieser Politiker hat Geld gestohlen.

Beleidigung auf Social-Media-Plattformen: Community-Richtlinien

Auch wenn nicht jede Äußerung strafbar ist, können Plattformen beleidigende Inhalte nach ihren eigenen Richtlinien entfernen. Diese Richtlinien sind regelmäßig weiter gefasst als das Strafrecht.

Instagram und Facebook (Meta)

Meta fasst Beleidigungen und persönliche Angriffe unter Mobbing und Belästigung. Als unzulässig gelten unter anderem gezieltes Fluchen, Ausdrücke von Verachtung und andere herabwürdigende Angriffe gegen Privatpersonen. Bei gruppenbezogenen Herabsetzungen greift zusätzlich die Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten.

TikTok

TikTok regelt Beleidigungen in der Richtlinie Schutz und zivilisierter Umgang. Belästigende, erniedrigende oder mobbende Aussagen und Verhaltensweisen werden entfernt. Meldewege bestehen für Beiträge, Kommentare, Konten und Direktnachrichten.

LinkedIn

LinkedIn untersagt belästigende Inhalte ausdrücklich in den Professional Community Policies. Die Hilfeseite zu Belästigung und missbräuchlichen Inhalten konkretisiert: gezielte persönliche Angriffe, Einschüchterung, Herabsetzung und beleidigende Sprache sind verboten.

Pinterest

Pinterest verbietet Belästigung und persönliche Angriffe in den Community-Richtlinien. Diese Regeln gelten auch für Kommentare und Nachrichten.

Was Betroffene bei Beleidigung tun können

1. Inhalt sichern und Beweise dokumentieren

Screenshot mit Profilname, Datum, Uhrzeit und URL. Bei mehreren Beleidigungen eine Übersicht anlegen, die die zeitliche Abfolge nachvollziehbar macht.

2. Plattformmeldung einreichen

Inhalt, Konto oder Kommentar über die Meldefunktion der Plattform melden. Bei gruppenbezogenen Herabsetzungen auf Hassrede-Richtlinien hinweisen. Bei wiederholten Angriffen durch dieselbe Person auf das Muster hinweisen.

3. Strafanzeige und Strafantrag prüfen

Bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen kommt eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft in Betracht, das ist auch online möglich. Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt – das ergibt sich aus § 194 StGB. Wer strafrechtlich gegen eine Beleidigung vorgehen will, muss daher in der Regel selbst Strafantrag stellen. Für die Meldung an die Plattform und für ein Verfahren bei User Rights ist ein Strafantrag dagegen nicht erforderlich.

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und beleidigende Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto zu Unrecht als beleidigend eingestuft und entfernt oder gesperrt hat. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall ein.

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FAQ: Häufige Fragen zu Beleidigung im Internet