Stalking und Nachstellung im Internet (Cyberstalking)

Für Betroffene von (Cyber-)Stalking kostet es oft Kraft, sich zu wehren. Dennoch gilt: Bei Cyberstalking und ist Nachstellung handelt es sich um Straftaten. So hilft Ihnen User Rights.

Wird eine Person digital wiederholt kontaktiert, verfolgt, ausgespäht oder über mehrere Kanäle hinweg beharrlich bedrängt, kann der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt sein. Die Norm wurde 2021 reformiert und erfasst seither ausdrücklich Cyberstalking.

Erfolgt Cyberstalking auf einer Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg, also das Widerspruchsverfahren auf der Plattform nach Art. 20 DSA, muss vorab nicht durchlaufen werden. Bearbeitet werden derzeit Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, auch wenn die Entscheidungen formal nicht rechtlich bindend sind.

Was ist Nachstellung nach § 238 StGB?

Strafbar macht sich, wer einer anderen Person unbefugt wiederholt nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung nicht unerheblich  beeinträchtigt – also so eingreift, dass die Person sich nicht mehr frei bewegen, kommunizieren oder leben kann wie zuvor § 238 StGB). Der Strafrahmen des Grundtatbestands beträgt in Deutschland Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Sollte durch die Nachstellung der Tod des Opfers, eines bzw. einer Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht werden, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

 

Das Gesetz nennt in Absatz 1 Nr. 1 - 8 typische Tathandlungen:

  • wiederholtes Aufsuchen räumlicher Nähe
  • wiederholte Versuche der Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder Dritte
  • missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten (z.B. Bestellungen im Namen des Opfers)
  • Bedrohung mit Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
  • Cyberstalking im engeren Sinne: unbefugter Zugriff auf Daten (§§ 202a, 202b, 202c StGB)
  • Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen von Abbildungen der betroffenen Person
  • Verbreiten herabwürdigender Inhalte über die Person
  • vergleichbare Handlungen (Auffangklausel)

Ein besonders schwerer Fall der Nachstellung liegt nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 7 in der Regel vor, wenn der Täter bzw. die Täterin:

  • eine Gesundheitsschädigung durch die Tat beim Opfer, einer Angehörigen oder dem Opfer nahestehenden Person verursacht
  • das Opfer, eine Angehörige oder eine dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes/einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
  • über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durch eine Vielzahl von Tathandlungen nachstellt
  • ein Computerprogramm zum digitalen Ausspähen einsetzt
  • eine bei einer Straftat aus §§ 202a ff. StGB erlangte Abbildung verbreitet und öffentlich zugänglich macht
  • einen bei einer Straftat aus §§ 202a ff. StGB erlangten Inhalt, der zur Verächtlichmachung und Herabwürdigung geeignet ist, unter Vortäuschung der Urheberschaft verbreitet und öffentlich zugänglich macht
  • über 21 Jahre alt ist und das Opfer unter 16 Jahren alt ist

Cyberstalking: typische Muster

Cyberstalking kann viele Formen annehmen. Häufige Muster sind:

  • wiederholte Kontaktaufnahmen über Direktnachrichten, Kommentare, E-Mails oder Messenger
  • Anlegen gefälschter Profile, um die Person zu verfolgen oder unter ihrem Namen Inhalte zu verbreiten
  • Einsatz von Stalkingware oder Spionage-Apps, um Bewegungs- und Nutzungsdaten auszuspähen
  • Veröffentlichung privater Informationen oder Bilder (Doxing, nicht einvernehmliche intime Bilder)
  • systematische öffentliche Herabsetzung, die in Cybermobbing übergeht

Abgrenzung zu Bedrohung, Beleidigung und Cybermobbing

Bedrohung (§ 241 StGB) kann bereits in einer einzelnen Äußerung liegen. Nachstellung setzt dagegen ein wiederholtes Verhalten voraus. Beide Tatbestände können nebeneinander erfüllt sein, insbesondere wenn die Nachstellung Drohungen enthält.

Beleidigung (§ 185 StGB),üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) betreffen einzelne ehrverletzende Äußerungen. Stalking kann solche Äußerungen enthalten, umfasst aber ein übergreifendes Verhaltensmuster.

Cybermobbing ist ein Sammelbegriff für systematische digitale Angriffe – häufig durch mehrere Personen. Stalking ist typischerweise durch eine einzelne Person geprägt und zielt auf die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung.

Cyberstalking auf Social-Media-Plattformen: Community-Richtlinien

Instagram und Facebook (Meta)

Bei Stalking auf Meta-Plattformen sind mehrere Richtlinien einschlägig: Mobbing und Belästigung, Datenschutzverstöße bei Veröffentlichung persönlicher Daten, authentische Identitätsdarstellung bei gefälschten Profilen.

TikTok

TikTok führt Cyberstalking nicht ausdrücklich als eigene Kategorie. Einschlägig ist in der Praxis vor allem die Richtlinie Belästigung und Mobbing. Doxing und das Verbreiten persönlicher Daten ohne Einwilligung sind dort ebenfalls untersagt.

LinkedIn

LinkedIn untersagt in den Professional Community Policies unerwünschte Kontaktaufnahmen, Belästigung und die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Zustimmung. Die Hilfeseite zu Belästigung erfasst auch repetitiven negativen Kontakt.

Pinterest

Pinterest nennt in den Community-Richtlinien ausdrücklich Belästigung und Verletzung der Privatsphäre einschließlich Cybermobbing.

Gewaltschutzgesetz: zivilrechtlicher Schutz

Neben dem deutschen Strafrecht sieht § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) gerichtliche Schutzanordnungen vor – etwa Kontaktverbote oder Annäherungsverbote. Dieser zivilrechtliche Weg kann schnell und präventiv wirken, wenn eine strafrechtliche Ermittlung länger dauert. Anwaltliche Beratung ist hierbei empfehlenswert.

Was Betroffene bei Stalking tun können

1. Muster dokumentieren und Beweise sichern

Stalking ist ein Muster. Jede einzelne Kontaktaufnahme, jeder Post und jede Abbildung sollte mit Profilname, Datum, Uhrzeit, Fundstelle und vollständigem Wortlaut dokumentiert werden, z.B. in Form eines Screenshots. Eine chronologische Übersicht hilft, das „wiederholte“ Verhalten gegenüber Plattform, Polizei oder Gericht nachzuweisen.

2. Plattformmeldung einreichen

In der Meldung das Muster sichtbar machen, nicht nur einen einzelnen Vorfall. Bei gefälschten Profilen auf die Identitätsnachahmung hinweisen. Bei Veröffentlichung persönlicher Daten auf die Datenschutzverletzung.

3. Strafanzeige und Gewaltschutzverfahren prüfen

Bei Verdacht auf eine Nachstellung nach § 238 StGB, insbesondere bei Drohungen und akuter Gefahr, sollte die Polizei informiert und Anzeige erstattet werden. Die Nachstellung wird von Amts wegen verfolgt, ein zusätzlicher Strafantrag ist daher nicht erforderlich. Parallel dazu kommt ein zivilrechtliches Verfahren nach GewSchG in Betracht.

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und Stalking-Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto aufgrund mutmaßlichen Stalkings zu Unrecht entfernt oder gesperrt hat. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

5. Beratungsstelle für digitale Gewalt kontaktieren

Betroffene Personen von Cyberstalking und Nachstellungen im Sinne des § 238 StGB können sich zudem an Beratungsstellen für digitale Gewalt wenden, um neben rechtlichen Vorgehensweisen eine erste psychosoziale bzw. emotional-unterstützende Beratung zu erhalten. Anlaufstellen hierfür sind z.B. HateAid, Weisser Ring e.V., etc. 

Sie sind von Cyberstalking betroffen? Reichen Sie Ihren Fall bei User Rights ein.

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu Stalking und Cyberstalking