Hassrede im Internet: Rechtslage und Beschwerdewege

Hass im Netz betrifft viele Menschen. Besonders auf Social-Media-Plattformen begegnen Nutzerinnen und Nutzer immer häufiger abwertenden oder feindseligen Hasskommentaren. Was versteht man unter  Hassrede (auch “Hate Speech”), und wie kann man sich erfolgreich dagegen wehren?

Hassrede (auch “Hate Speech”) bezeichnet Inhalte, die Menschen aufgrund bestimmter Merkmale herabwürdigen, entmenschlichen oder zu Gewalt gegen sie aufrufen. Rechtlich ist Hassrede kein eigener Straftatbestand, sondern ein Oberbegriff, unter dem insbesondere Volksverhetzung (§ 130 StGB), verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zusammengefasst werden.

Erfolgt Hassrede auf einer Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen. User Rights ist die erste in Deutschland  zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg, also das Widerspruchsverfahren auf der Plattform nach  Art. 20 DSA, muss vorab nicht durchlaufen werden. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, auch wenn die Entscheidungen formal nicht rechtlich bindend sind.

Was ist Hassrede?

Hassrede richtet sich typischerweise gegen Personen oder Personengruppen wegen Merkmalen wie ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht oder Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, Alter oder Migrationshintergrund. Die Plattformen fassen unter Hassrede Inhalte, die Personen aufgrund solcher geschützter Eigenschaften angreifen, entmenschlichen oder herabwürdigen.

Beispiele für Hassrede

  • Vergleiche mit Tieren oder entmenschlichende Beschreibungen: Angehörige einer geschützten Gruppe mit den oben erwähnten Merkmalen werden herabgewürdigt, indem sie mit Tieren verglichen oder als untermenschlich bezeichnet werden (z. B. die Gleichsetzung von Menschen mit schwarzer Hautfarbe mit Affen).

  • Pauschale Zuschreibungen negativer Eigenschaften: Angehörigen einer geschützten Gruppe werden kollektiv kriminelle oder gefährliche Verhaltensweisen zugeschrieben (z. B. “Alle jungen Migranten sind Vergewaltiger und Triebtäter.”)

  • Behauptete eigene Überlegenheit: Der oder die Äußernde stellt sich über eine geschützte Gruppe und äußert sich abwertend über deren angebliche Minderwertigkeit (z. B. sexistische Beschimpfungen oder Diskriminierung von Angehörigen der LGBTQIA+-Community). 

  • Verharmlosung oder Billigung von Gewalt gegen geschützte Gruppen: Die Vernichtung, Unterdrückung oder Verfolgung geschützter Gruppen durch Verbrechen oder Katastrophen wird verharmlost, relativiert, verherrlicht oder verspottet (z.B. Verharmlosung des Holocaust). 

Rechtlich sind drei Ebenen zu unterscheiden:

  1. Plattformregeln: Die Community-Richtlinien der Plattformen sind regelmäßig weiter gefasst als das Strafrecht. Viele Inhalte, die gegen Hate-Speech-Richtlinien verstoßen, sind nicht zugleich strafbar.

  2. Strafrecht: Einschlägig sind insbesondere § 130 StGB (Volksverhetzung), § 192a StGB (verhetzende Beleidigung) und § 185 StGB (Beleidigung).

  3. Verfassungsrecht: Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt auch scharfe, polemische oder zugespitzte Äußerungen. Sie endet aber dort, wo ein Straftatbestand erfüllt ist oder die Menschenwürde angegriffen wird.

Strafrechtlich relevante Formen von Hassrede

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

§ 130 StGB ist die zentrale Strafnorm für gruppenbezogene Hetze. Strafbar nach Absatz 1 ist insbesondere, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift. Mehr dazu: Volksverhetzung.

 

Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)

Seit 2021 gibt es mit § 192a StGB einen eigenen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung. Erfasst sind Inhalte, die geeignet sind, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass eine durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. § 192a StGB soll gerade Konstellationen erfassen, die nicht in den Anwendungsbereich der einfachen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen.

 

Beleidigung (§ 185 StGB)

Bei Angriffen gegen Einzelpersonen – auch wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit – kann § 185 StGB einschlägig sein, insbesondere wenn die verhetzende Dimension im Einzelfall nicht die Schwelle von § 192a StGB erreicht.

 

Verbreiten und Verwenden verfassungswidriger und terroristischer Propagandamittel und Kennzeichen (§§ 86, 86a StGB)

Hassrede im rechtsextremen oder terroristischen Kontext kann zusätzlich oder schwerpunktmäßig den Tatbestand des § 86 StGB oder des § 86a StGB erfüllen.

Auch User Rights bearbeitet regelmäßig  Fälle, in denen nicht nur Hassrede vorliegt, sondern zusätzlich strafbare Inhalte festgestellt werden.

Hassrede auf Social-Media-Plattformen: Community-Richtlinien

Instagram und Facebook (Meta)

Meta definiert hasserfülltes Verhalten als direkten Angriff auf Personen aufgrund sogenannter geschützter Eigenschaften wie ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, Behinderung, religiöser Zugehörigkeit, Kaste, sexueller Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität oder ernsthafter Erkrankung. Siehe  Richtlinie zu hasserfülltem Verhalten. Bei Drohungen zusätzlich Gewalt und Anstiftung zu Gewalt.

TikTok

TikTok regelt Hassrede in der Richtlinie Hassrede und hasserfülltes Verhalten. Untersagt sind unter anderem Angriffe auf Personen oder Gruppen wegen geschützter Merkmale und die Förderung von Hassideologien.

LinkedIn

LinkedIn verbietet in den Professional Community Policies hasserfüllte und abwertende Inhalte. Ein direkter Angriff auf Personen wegen geschützter Merkmale ist unzulässig.

Pinterest

Pinterest verbietet hasserfüllte Aktivitäten ausdrücklich. Die Richtlinie erfasst Verleumdungen, negative Vorurteile und Unterstützung von Hassgruppen. Siehe Hasserfüllte Aktivitäten in den Community-Richtlinien.
 

Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt auch scharfe, provozierende und polemische Kritik. Strafbar wird eine Äußerung nicht schon deshalb, weil sie verletzend wirkt. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen eines konkreten Straftatbestands erfüllt sind. Bei Kritik an Religionen, Ideologien oder politischen Positionen kommt es auf Wortlaut, Zielrichtung und Kontext an.

Plattformrichtlinien gehen häufig über das Strafrecht hinaus. Inhalte können also gegen Plattformregeln verstoßen, auch wenn sie nicht strafbar sind. Dies ist für User-Rights-Verfahren besonders wichtig: User Rights prüft, ob die Moderationsentscheidung der Plattform mit den eigenen Community-Richtlinien und anwendbarem Recht vereinbar ist.

Was Betroffene tun können

1. Inhalt sichern und Beweise dokumentieren

Screenshot mit Profilname, Datum, Uhrzeit, URL und vollständigem Wortlaut. Bei größeren Hetzkampagnen: möglichst viele Einzelinhalte dokumentieren – Menge und Muster sind für die Einordnung relevant.

2. Plattformmeldung einreichen

Den konkreten Hate-Speech-Bezug benennen: Welches geschützte Merkmal wird angegriffen? Welcher Inhalt greift die Menschenwürde an? Bei gruppenbezogenen Inhalten die Gruppe nennen. Auf LinkedIn kann über das Drei-Punkte-Symbol gemeldet werden; TikTok stellt separate Meldewege bereit.

3. Strafanzeige prüfen

In Fällen von Hassrede kommt zunächst eine Anzeige bei der Polizei in Betracht. Darüber hinaus kann für die Einleitung eines Strafverfahrens für bestimmte Strafnormen das Stellen eines Strafantrags erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei § 185 StGB (Beleidigung). Die Strafnorm des § 130 StGB (Volksverhetzung) verlangt keinen Strafantrag. § 192a StGB (verhetzende Beleidigung) hingegen nur, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und hassrelevante Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto oder Beiträge zu Unrecht wegen vermeintlicher Hassrede sanktioniert und entfernt hat. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

5. Beratungsstelle für digitale Gewalt kontaktieren

Von Hassrede betroffene Personen können sich zudem an Beratungsstellen für digitale Gewalt wenden, um neben rechtlichen Vorgehensweisen eine erste psychosoziale bzw. emotional-unterstützende Beratung zu erhalten. Anlaufstellen hierfür sind z.B. HateAid, Weisser Ring e.V., etc. 

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall ein.

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu Hassrede