Hassrede im Internet

Hass im Netz betrifft viele Menschen. Besonders auf Social-Media-Plattformen begegnen Nutzerinnen und Nutzer immer häufiger abwertenden oder feindseligen Hasskommentaren. Was versteht man unter  Hassrede (auch “Hate Speech”), und wie kann man sich erfolgreich dagegen wehren?

Was versteht man unter Hassrede?

Hassrede ist eine Form der Kommunikation, die darauf abzielt, Hass gegen Einzelpersonen oder Gruppen zu schüren, sie zu diskriminieren oder zu entmenschlichen. Sie richtet sich gegen Merkmale, die einer bestimmten Personengruppe zugeschrieben werden – z. B. Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung oder sexuelle Orientierung. Dahinter steht die Vorstellung, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen weniger Wert seien oder weniger Rechte haben. 

Besonders online stellt Hassrede ein wachsendes Problem dar, das unser demokratisches Zusammenleben gefährden kann. Gerade auf Social Media können Räume entstehen, in denen Hassrede dominiert und Menschen durch Hate Speech zu diskriminierendem oder menschenfeindlichem Verhalten angestiftet werden. Solche Dynamiken können Einfluss auf das gesellschaftliche Miteinander in der analogen Welt haben und Hass und Gewalt fördern. 

Umso wichtiger ist es, Hassrede in den sozialen Netzwerken genau zu identifizieren und wirksam zu bekämpfen. Gleichzeitig stellt sich häufig die Frage, ob ein Inhalt aufgrund von Hassrede eingeschränkt oder gelöscht werden muss – oder ob in einem konkreten Fall die Meinungsfreiheit der sich äußernden Person überwiegt.

Beispiele für Hassrede

  • Vergleiche mit Tieren oder entmenschlichende Beschreibungen: Angehörige einer geschützten Gruppe mit den oben erwähnten Merkmalen werden herabgewürdigt, indem sie mit Tieren verglichen oder als untermenschlich bezeichnet werden (z. B. die Gleichsetzung von Menschen mit schwarzer Hautfarbe mit Affen).

  • Pauschale Zuschreibungen negativer Eigenschaften: Angehörigen einer geschützten Gruppe werden kollektiv kriminelle oder gefährliche Verhaltensweisen zugeschrieben (z. B. “Alle jungen Migranten sind Vergewaltiger und Triebtäter.”)

  • Behauptete eigene Überlegenheit: Der oder die Äußernde stellt sich über eine geschützte Gruppe und äußert sich abwertend über deren angebliche Minderwertigkeit (z. B. sexistische Beschimpfungen oder Diskriminierung von Angehörigen der LGBTQIA+-Community). 

  • Verharmlosung oder Billigung von Gewalt gegen geschützte Gruppen: Die Vernichtung, Unterdrückung oder Verfolgung geschützter Gruppen durch Verbrechen oder Katastrophen wird verharmlost, relativiert, verherrlicht oder verspottet (z.B. Verharmlosung des Holocaust). 

Ist Hassrede strafbar?

“Hassrede” ist zunächst einmal kein juristisch definierter Begriff und daher als solcher auch nicht strafbar. Ob eine Äußerung, die als Hassrede verstanden wird, zugleich auch eine Straftat darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden. In Betracht kommen u. a.: 

  • Beleidigung (§ 185 StGB)

  • Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)

  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

Werden solche Straftatbestände erfüllt, spricht man häufig von Hasskriminalität (“Hate Crime”). Dieses Thema hat in Deutschland in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. So wurde im Juli 2021 das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. verabschiede und mehrere strafrechtliche Regelungen verschärft, um Straftaten im digitalen Raum wirksamer zu verfolgen.

Beleidigung

Hassrede geht oft mit einer strafbaren Beleidigung einher. Abwertende Beiträge oder Kommentare über Angehörige einer geschützten Gruppe verletzen diese in der Regel in ihrer persönlichen Ehre nach § 185 StGB. Beispiel: Die Bezeichnung als “Schwuchtel” wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 15.01.2021, 907 Cs – 7680 Js 229740/19) als strafbare Beleidgung eingestuft. 


Verleumdung

Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen Angehörigen einer geschützten Gruppe erfundene Tatsachen zugeschrieben werden, die diese erheblich herabwürdigen und Hass und Diskriminierung schüren. In solchen Fällen kann  zusätzlich der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt sein. 

 

Volksverhetzung

Zwischen Hassrede und Volksverhetzung (§ 130 StGB) gibt es große Schnittmengen. Strafbar ist insbesondere das Aufstacheln zum Hass gegen eine nationale, religiöse oder ethnische Gruppe, Aufrufe zu Gewalt oder die Verletzung der Menschenwürde. Beispiel: Die Bezeichnung von “Ausländern” als “Sozialparasiten” wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 15.8.2000 - 2 Ss 147/00) als volksverhetzend gewertet. 

 

Bedrohung

Wenn Hassrede mit einer Bedrohung (§ 241 StGB) einhergeht, wird nicht nur abgewertet, sondern zusätzlich eine zukünftige rechtswidrige Tat in Aussicht gestellt – oft wegen des geschützten Merkmals der betroffenen Person. Äußert jemand beispielsweise eine Beleidigung gegenüber Personen mit Migrationshintergrund und stellt zugleich in Aussicht, an ihnen eine Körperverletzung zu begehen, ist dieses Verhalten auch als Bedrohung nach § 241 StGB strafbar.

Auch User Rights bearbeitet regelmäßig  Fälle, in denen nicht nur Hassrede vorliegt, sondern zusätzlich strafbare Inhalte festgestellt werden.

Wie kann ich mich als betroffene Person gegen Hassrede schützen? 

Neben den rechtlichen Bestimmungen des StGB, die bestimmte Formen der Hassrede unter Strafe stellen, sind auf Social-Media-Plattformen auch die Community-Richtlinien entscheidend. Jede große Plattform verfügt über Regeln, die Hate Speech oder hasserfülltes Verhalten definieren und verbieten. Inhalte, die diese Vorgaben verletzen, müssen in der Regel gelöscht werden. Bei wiederholten Verstößen kann sogar eine Kontosperrung erfolgen.

Was tun, wenn Sie von Hassrede betroffen sind?

 

1. Inhalt bei der Plattform melden

Im ersten Schritt sollten Sie den betreffenden Inhalt direkt bei der Plattform melden. Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet Online-Plattformen nach Art. 16 DSA dazu, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie darüber informiert wurden. Große Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok müssen zusätzlich ein internes Beschwerdeverfahren bereitstellen. Das bedeutet: Wenn die Plattform nach Ihrer Meldung nicht handelt, können Sie dort Einspruch einlegen. 

Wichtig: Ein Inhalt kann aufgrund der Community-Richtlinien verboten, juristisch aber nicht strafbar sein – oder umgekehrt. Achten Sie daher immer darauf, warum Sie etwas melden und welche Begründung Sie wählen. Das kann später – auch vor Gericht oder bei einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wie User Rights – entscheidend sein.

 

2. Unterstützung holen

Im Allgemeinen gilt: Niemand muss Hassrede alleine ertragen. Betroffene können sich Hilfe holen, beispielsweise durch: 

  • anwaltliche Beratung, z. B. Anwälte im Bereich Medien- und Äußerungsrecht 

  • HateAid, eine gemeinnützige Organisation, die Betroffene von digitaler Gewalt unterstützt 

  • Landesanstalt für Medien NRW, die Informationsangebote und Beratungsstellen bündelt 

  • vertraute Personen oder psychologischen Fachstellen, wenn die Belastung zu hoch ist

 

3. Strafanzeige stellen

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Hassrede bei der Polizei anzuzeigen, um ein Strafverfahren gegen den Verfasser einzuleiten. Das größte Problem: Die Täterinnen und Täter treten online häufig anonym auf. Die Identifizierung kann daher schwierig und langwierig sein.  

 

4. Außergerichtliche Streitbeilegung nach dem DSA

Seit Inkrafttreten des DSA Anfang 2024 gibt es eine weitere Handlungsoption: Betroffene können sich an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA wenden – z. B. User Rights. Wir können prüfen, ob die Plattform berechtigt war, einen gemeldeten Hasskommentar bestehen zu lassen oder nicht. Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren ist dieses Verfahren für Nutzerinnen und Nutzer kostenlos und in der Regel deutlich schneller. 

 

5. Zivilrechtliche Schritte gegen die Plattform

Wenn eine Plattform klar strafbare oder verbotene Hassrede trotz Hinweis nicht löscht, ist auch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Plattform möglich. Allerdings kann ein Gerichtsverfahren hohe Kosten verursachen und viel Zeit in Anspruch nehmen. 

 

6. Kombination verschiedener Wege

Die unterschiedlichen Optionen – Meldung bei der Plattform, Strafanzeige, zivilgerichtliches Vorgehen oder außergerichtliche Streitbeilegung – sind voneinander unabhängig und können parallel genutzt werden. Sie können also gleichzeitig eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle einschalten und vor Gericht ziehen.

So hilft Ihnen User Rights

User Rights unterstützt Sie in zwei Fällen rund um das Thema Hassrede auf Social Media:

Sie melden als betroffene Person einen Hasskommentar eines anderen Nutzers

Sie wurden auf Social Media mit Hassrede konfrontiert und sind der Ansicht, dass der Kommentar gegen die Community-Richtlinie zu Hate Speech bzw. hasserfülltem Verhalten verstößt? Dann können Sie wie folgt vorgehen:

  • Inhalt bei der Plattform melden: Große soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder TikTok sind durch den Digital Services Act (DSA) verpflichtet, Meldefunktionen für Inhalte mit Hassrede bereitzustellen. Über diese Funktion können Sie den Kommentar direkt melden. Kommt die Plattform zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Hate Speech-Richtlinie vorliegt, muss sie Maßnahmen ergreifen – etwa die Löschung des Inhalts. 
  • Beweise sichern: Erstellen Sie Screenshots des Kommentars oder sichern Sie Chatverläufe. Diese Nachweise sind hilfreich, falls die Plattform den Inhalt entfernt oder später nicht mehr sichtbar ist. So können Sie diese später als Beweise verwenden.
  • Fall bei User Rights einreichen: Wenn die Plattform nicht angemessen reagiert oder eine Maßnahme ablehnt, können Sie den Fall bei User Rights einreichen. Wir prüfen unabhängig, ob die Plattform korrekt gehandelt hat – oder ob sie eine Maßnahme ergreifen muss.

Die Plattform wirft Ihnen Hassrede vor und verhängt eine Maßnahme gegen Sie

Ein von Ihnen veröffentlichter Inhalt wurde gelöscht oder auf andere Weise eingeschränkt, weil die Plattform Ihnen Hassrede vorwirft? Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Moderationsentscheidung unbegründet ist, können Sie wie folgt vorgehen: 

  • Bei der Plattform Widerspruch einlegen: Die meisten großen Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook bieten ein Melde- und Abhilfeverfahren an. Dort können Sie direkt Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen und erklären, warum Sie den Vorwurf der Hassrede für unzutreffend halten.
  • Beweise sichern: Sichern Sie alle relevanten Informationen, z. B. Screenshots des betroffenen Inhalts, und bewahren Sie diese gut auf. Je mehr Nachweise, desto besser. Erstellen Sie auch Screenshots von den Nachrichten, mit denen die Plattform Ihnen die Maßnahme mitgeteilt hat. 
  • Fall einreichen: Wenn die Plattform nicht angemessen reagiert und ihre Entscheidung nicht rückgängig macht, können Sie den Fall bei uns einreichen. Wir prüfen, ob die Plattform richtlinienkonform gehandelt hat.