Volksverhetzung im Internet (§ 130 StGB)

Hasskommentare und hetzerische Aussagen begegnen uns im Internet täglich. Ab wann wird aus einer solchen Äußerung eine Straftat? Wer Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Nationalität, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung angreift, kann sich wegen der Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar machen. Doch wo genau verläuft die Grenze – gerade online? In diesem Artikel zeigen wir, was Volksverhetzung rechtlich bedeutet und wie man sich auf Social-Media-Plattformen dagegen wehren kann.

Volksverhetzung nach § 130 StGB ist die zentrale Strafnorm für gruppenbezogene Hetze. Sie erfasst öffentliche Aufrufe zu Hass und Gewalt gegen bestimmte Gruppen oder Einzelne wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit. Im Internet, wo solche Inhalte eine sehr große Reichweite erlangen können, kommt § 130 StGB besondere Bedeutung zu.

User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg, also das Widerspruchsverfahren auf der Plattform nach Art. 20 DSA, muss nicht vorab durchlaufen werden. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend.

Was gilt als Volksverhetzung?

Die in Paragraph 130 StGB geregelte Volksverhetzung kann viele verschiedene Formen annehmen. Ob eine konkrete Äußerung tatsächlich strafbar ist, wird selbst unter Juristinnen und Juristen häufig kontrovers diskutiert. Aktuelle Beispiele für solche Debatten sind etwa der Slogan auf Pro-Palästina-Demonstrationen “From the River to the Sea” oder der Vergleich der Corona-Impfkampagne mit dem NS-Regime (“Impfen macht frei”). 

Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist  in § 130 Abs. 1 StGB wie folgt geregelt: 

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine der genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Weitere Absätze

§ 130 StGB enthält zusätzliche Tatbestände zur Verbreitung entsprechender Inhalte (Absatz 2), zur Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust (Absatz 3) und zur Billigung, Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft (Absatz 4). Auch die Billigung, Leugnung oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Absatz 5) ist erfasst.

Was § 130 StGB nicht erfasst

§ 130 StGB erfasst gerade nicht jede grobe, diskriminierende oder hasserfüllte Äußerung. Erforderlich ist der Gruppenbezug und die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Wer eine einzelne Person ohne Gruppenbezug beleidigt, bewegt sich häufig eher im Bereich des § 185 StGB. Bei gruppenbezogenen Herabsetzungen, die die Schwelle zu § 130 StGB nicht erreichen, kommt § 192a StGB in Betracht.

Angriff auf die Menschenwürde

Strafbar kann zudem auch ein Angriff auf die Menschenwürde sein. Dieser liegt vor, wenn Gruppen oder einzelne Personen etwa:

  •  beschimpft, 
  • böswillig verächtlich gemacht werden oder 
  • verleumdet werden, also bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über sie verbreitet werden.

Für einen solchen Angriff auf die Menschenwürde müssen Äußerungen einen bestimmten Schweregrad erreichen. Dazu zählen zum Beispiel Äußerungen, die Menschen als minderwertig darstellen, sie entmenschlichen oder ihnen das Existenzsrecht absprechen. Die Rechtsprechung sieht etwa einen Angriff auf die Menschenwürde darin, schwarze Menschen mit “Affen im Zoo” zu vergleichen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2009 - 2 Ss 1014/09).

Störung des öffentlichen Friedens

Ein zentrales Tatbestandsmerkmal ist schließlich, dass die Äußerung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist der Fall, wenn sie das Vertrauen in die rechtliche Ordnung und das friedliche Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft beeinträchtigt. Dazu zählen insbesondere Äußerungen, die Vorurteile gegenüber bestimmten Gruppen verstärken und andere zu Ausgrenzung, Diskriminierung oder sogar Rechtsbrüchen gegenüber diesen Gruppen anstacheln. Wichtig ist: Die Äußerung muss nicht tatsächlich zu Gewalt, Ausgrenzung oder konkreten Übergriffen führen. Die Volksverhetzung gilt rechtlich als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt.

Volksverhetzung auf Social Media

Volksverhetzung im Internet – insbesondere auf Social Media – stellt Gesellschaft, Behörden und Justiz vor erhebliche Herausforderungen. Strafbaren Kommentare und Inhalte können sich dort sehr schnell verbreiten und entfalten dadurch ein besonders hohes Gefährdungspotenzial. Für Strafverfolgungsbehörden ist es oft schwierig, entsprechende Taten effektiv zu verfolgen und digitale Hass- und Hetzkampagnen einzudämmen. Ein wesenlticher Grund dafür ist die Anonymität im Netz: Viele Täterinnen und Täter treten nicht unter ihrem Klarnamen auf und sind daher nur schwer zu identifizieren. 

Gleichzeitig wird kritisiert, dass Plattformen Inhalte teils vorschnell als volksverhetzend einstufen und dadurch die Meinungsfreiheit zu stark eingeschränkt wird. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass allein die Veröffentlichung eines Inhalts gegenüber einer breiten Öffentlichkeit noch nicht automatisch bedeutet, dass dieser geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (BGH, Urteil vom 8.8 2006 - 5 StR 405/05).

Wichtig zu wissen: Strafbar kann auch sein, volksverhetzende Inhalte weiterzuverbreiten, selbst wenn sie ursprünglich von einer anderen Person stammen. Wer etwa Zitate oder Beiträge mit volksverhetzendem Inhalt teilt oder erneut postet, kann sich ebenfalls strafbar machen.

Verherrlichung des NS-Regimes und Verharmlosung des Holocaust als besondere Form der Volksverhetzung

Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst in § 130 Abs. 3 StGB ausdrücklich auch die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust. Strafbar ist danach insbesondere, den nationalsozialistischen Völkermord an Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma sowie anderen verfolgten Minderheiten durch die Nazis zu rechtfertigen, zu leugnen oder in seiner Bedeutung herabzusetzen. 

Ein “Verharmlosen” liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Holocaust relativiert oder in einem unangemessenen Vergleich mit aktuellen politischen Maßnahmen gesetzt wird. Dies wurde etwa bei der Verwendung des Slogans “Impfen macht frei” angenommen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24).

Nach § 130 Abs. 4 StGB wird außerdem bestraft, wer den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt und dabei die Würde der Opfer verletzt. 

§ 130 Abs. 5 StGB erweitert den Tatbestand schließlich auf das “Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen” anderer Völkermorde oder schwerer Kriegsverbrechen, unabhängig davon, ob diese in der Vergangenheit oder jüngerer Zeit begangen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen geschürt und der öffentliche Frieden gefährdet wird.

Beispiele für Volksverhetzung

Die Rechtsprechung hat Volksverhetzung unter anderem in folgenden Fällen bejaht: 

  • Bezeichnung von Ausländerinnen und Ausländern als “Sozialparasiten” (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. 8. 2000 - 2 Ss 147/00)
  • Bezeichnung einer Person als “frecher Juden-Funktionär” (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 – 3 RVs 1/20)
  • Pauschale Bezeichnung von Schutzsuchenden als “Asylbetrüger” (LG Lübeck, Urteil vom 07.02.2024 - 2 NBs 702 Js 28388/23)
  • Verwendung des Slogans “Impfen macht frei” (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24)

Volksverhetzung auf Social-Media-Plattformen: Community-Richtlinien

Instagram und Facebook (Meta)

Meta definiert hasserfülltes Verhalten als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften. Volksverhetzende Inhalte fallen regelmäßig unter diese Richtlinie. Bei Gewaltaufforderungen greift zusätzlich die Richtlinie zu Gewalt und Anstiftung. Bei Kennzeichen verbotener Organisationen greift die Richtlinie zu gefährlichen Organisationen und Personen.

TikTok

TikTok regelt volksverhetzende Inhalte in der Richtlinie Hassrede und hasserfülltes Verhalten. Zusätzlich ist die Richtlinie gewaltbereite und hasserfüllte Organisationen relevant.

LinkedIn

LinkedIn verbietet in den Professional Community Policies hasserfüllte und abwertende Inhalte. Extremistische Organisationen und Inhalte, die zur Gewalt anstacheln, sind ausdrücklich untersagt.

Pinterest

Pinterest verbietet hasserfüllte Aktivitäten ausdrücklich. Siehe Community-Richtlinien.

Was Betroffene und Zeugen tun können

1. Inhalt sichern

Screenshot mit Profilname, Datum, Uhrzeit und URL. Wenn es um das Leugnen oder Verharmlosen geht: der volle Wortlaut ist entscheidend. Bei Bildinhalten das Bild selbst dokumentieren; bei Videos gegebenenfalls die relevanten Timecodes notieren.

2. Plattformmeldung einreichen

Den konkreten Bezug zu Volksverhetzung benennen: Welche Gruppe ist betroffen? Welche Aussage greift die Menschenwürde an oder ruft zu Hass oder Gewalt auf?

3. Strafanzeige prüfen

Volksverhetzung wird von Amts wegen verfolgt — ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Die Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstattet werden; einige Bundesländer bieten Online-Anzeige.

4. Streitbeilegung durch User Rights prüfen

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Plattform auf Ihre Meldung volksverhetzender Inhalte nicht oder unzureichend reagiert hat. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte zu Unrecht als Volksverhetzung eingestuft und entfernt hat — etwa dokumentarische oder aufklärende Inhalte über rechtsextreme Strukturen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage.

Betroffen oder Zeuge? User Rights prüft Ihren Fall

Wenn die Plattform auf Ihre Meldung nicht reagiert hat oder wenn ein eigener Inhalt zu Unrecht entfernt wurde, können Sie eine unabhängige Überprüfung bei User Rights einreichen. Kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

Häufige Fragen zu Volksverhetzung (FAQ)