Volksverhetzung im Internet

Hasskommentare und hetzerische Aussagen begegnen uns im Internet täglich. Ab wann wird aus einer solchen Äußerung eine Straftat? Wer Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Nationalität, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung angreift, kann sich wegen der Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar machen. Doch wo genau verläuft die Grenze – gerade online? In diesem Artikel zeigen wir, was Volksverhetzung rechtlich bedeutet und wie man sich auf Social-Media-Plattformen dagegen wehren kann.

Was gilt als Volksverhetzung?

Die in Paragraph 130 StGB geregelte Volksverhetzung kann viele verschiedene Formen annehmen. Ob eine konkrete Äußerung tatsächlich strafbar ist, wird selbst unter Juristinnen und Juristen häufig kontrovers diskutiert. Aktuelle Beispiele für solche Debatten sind etwa der Slogan auf Pro-Palästina-Demonstrationen “From the River to the Sea” oder der Vergleich der Corona-Impfkampagne mit dem NS-Regime (“Impfen macht frei”). 

Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist  in § 130 Abs. 1 StGB wie folgt geregelt: 

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine der genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Welche Handlungen können Volksverhetzung darstellen?

Volksverhetzung kann insbesondere vorliegen, wenn: 

  • Hass oder Hetze gegen eine bestimmte nationale, ethnische oder religiöse Gruppe verbreitet wird, oder 
  • zu Gewalt oder willkürlichen Maßnahmen gegen solche Gruppen aufgerufen wird.

Geschützt sind dabei nicht nur ausdrücklich genannte Gruppen, sondern auch sogenannte “Teile der Bevölkerung”. Gemeint sind Personengruppen innerhalb Deutschlands, die durch ein gemeinsames inneres oder äußeres Merkmal verbunden sind und gerade deswegen Ziel von Hetze werden. Dazu können Frauen, die LGBTQIA+-Community oder Menschen mit Migrationshintergrund gehören.

Angriff auf die Menschenwürde

Strafbar kann zudem auch ein Angriff auf die Menschenwürde sein. Dieser liegt vor, wenn Gruppen oder einzelne Personen etwa:

  •  beschimpft, 
  • böswillig verächtlich gemacht werden oder 
  • verleumdet werden, also bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über sie verbreitet werden.

Für einen solchen Angriff auf die Menschenwürde müssen Äußerungen einen bestimmten Schweregrad erreichen. Dazu zählen zum Beispiel Äußerungen, die Menschen als minderwertig darstellen, sie entmenschlichen oder ihnen das Existenzsrecht absprechen. Die Rechtsprechung sieht etwa einen Angriff auf die Menschenwürde darin, schwarze Menschen mit “Affen im Zoo” zu vergleichen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2009 - 2 Ss 1014/09).

Störung des öffentlichen Friedens

Ein zentrales Tatbestandsmerkmal ist schließlich, dass die Äußerung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist der Fall, wenn sie das Vertrauen in die rechtliche Ordnung und das friedliche Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft beeinträchtigt. Dazu zählen insbesondere Äußerungen, die Vorurteile gegenüber bestimmten Gruppen verstärken und andere zu Ausgrenzung, Diskriminierung oder sogar Rechtsbrüchen gegenüber diesen Gruppen anstacheln. Wichtig ist: Die Äußerung muss nicht tatsächlich zu Gewalt, Ausgrenzung oder konkreten Übergriffen führen. Die Volksverhetzung gilt rechtlich als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt.

Volksverhetzung auf Social Media

Volksverhetzung im Internet –insbesondere auf Social Media – stellt Gesellschaft, Behörden und Justiz vor erhebliche Herausforderungen. Strafbaren Kommentare und Inhalte können sich dort sehr schnell verbreiten und entfalten dadurch ein besonders hohes Gefährdungspotenzial. Für Strafverfolgungsbehörden ist es oft schwierig, entsprechende Taten effektiv zu verfolgen und digitale Hass- und Hetzkampagnen einzudämmen. Ein wesenlticher Grund dafür ist die Anonymität im Netz: Viele Täterinnen und Täter treten nicht unter ihrem Klarnamen auf und sind daher nur schwer zu identifizieren. 

Gleichzeitig wird kritisiert, dass Plattformen Inhalte teils vorschnell als volksverhetzend einstufen und dadurch die Meinungsfreiheit zu stark eingeschränkt wird. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass allein die Veröffentlichung eines Inhalts gegenüber einer breiten Öffentlichkeit noch nicht automatisch bedeutet, dass dieser geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (BGH, Urteil vom 8.8 2006 - 5 StR 405/05).

Wichtig zu wissen: Strafbar kann auch sein, volksverhetzende Inhalte weiterzuverbreiten, selbst wenn sie ursprünglich von einer anderen Person stammen. Wer etwa Zitate oder Beiträge mit volksverhetzendem Inhalt teilt oder erneut postet, kann sich ebenfalls strafbar machen.

Verherrlichung des NS-Regimes und Verharmlosung des Holocaust als besondere Form der Volksverhetzung

Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst in § 130 Abs. 3 StGB ausdrücklich auch die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust. Strafbar ist danach insbesondere, den nationalsozialistischen Völkermord an Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma sowie anderen verfolgten Minderheiten durch die Nazis zu rechtfertigen, zu leugnen oder in seiner Bedeutung herabzusetzen. 

Ein “Verharmlosen” liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Holocaust relativiert oder in einem unangemessenen Vergleich mit aktuellen politischen Maßnahmen gesetzt wird. Dies wurde etwa bei der Verwendung des Slogans “Impfen macht frei” angenommen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24).

Nach § 130 Abs. 4 StGB wird außerdem bestraft, wer den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt und dabei die Würde der Opfer verletzt. 

§ 130 Abs. 5 StGB erweitert den Tatbestand schließlich auf das “Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen” anderer Völkermorde oder schwerer Kriegsverbrechen, unabhängig davon, ob diese in der Vergangenheit oder jüngerer Zeit begangen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen geschürt und der öffentliche Frieden gefährdet wird.

Beispiele für Volksverhetzung

Die Rechtsprechung hat Volksverhetzung unter anderem in folgenden Fällen bejaht: 

  • Bezeichnung von Ausländerinnen und Ausländern als “Sozialparasiten” (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. 8. 2000 - 2 Ss 147/00)
  • Bezeichnung einer Person als “frecher Juden-Funktionär” (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 – 3 RVs 1/20)
  • Pauschale Bezeichnung von Schutzsuchenden als “Asylbetrüger” (LG Lübeck, Urteil vom 07.02.2024 - 2 NBs 702 Js 28388/23)
  • Verwendung des Slogans “Impfen macht frei” (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24)

Wie wird Volksverhetzung bestraft?

Volksverhetzung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Besonders schwerwiegende Fälle – etwa das Aufstacheln zum Hass, das Auffordern zu Gewalt oder ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne von § 130 Abs. 1 StGB – werden mindestens mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft.

Wie können Sie sich gegen Volksverhetzung zur Wehr setzen?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Inhalt den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt, ist es grundsätzlich sinnvoll, Anzeige zu erstatten und rechtlichen Rat einzuholen. Gerade im Internet kann es jedoch schwierig sein, die verantwortliche Person zu identifizieren, da viele Nutzerinnen und Nutzer anonym auftreten. 

Um eine schnelle Entfernung des Inhalts zu erreichen, sollten Sie sich daher zusätzlich direkt an die jeweilige Social-Media-Plattform wenden. Inhalte, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, gelten als rechtswidrig. Sobald eine Plattform hiervon Kenntnis erlangt, ist sie nach dem Digital Services Act (DSA) verpflichtet, tätig zu werden und den Inhalt unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen. 

Reagiert die Plattform nicht oder lehnt sie eine Löschung ab, stehen Ihnen weitere Wege offen: Sie können sich an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA, wie etwa User Rights, wenden oder den Rechtsweg vor Gerichten bestreiten.

Wichtig zu wissen: Die Verfahren vor der Plattform, vor einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle und vor Gericht sind voneinander unabhängig und können parallel geführt werden.

So hilft Ihnen User Rights

User Rights unterstützt Sie in zwei typischen Konstellationen rund um den Verdacht auf volksverhetzende Inhalte auf Social Media.

Sie melden einen volksverhetzenden Inhalt eines anderen Nutzers

Sie sind der Ansicht, dass ein bestimmter Beitrag, Kommentar oder sonstiger öffentlicher Inhalt auf Social Media Volksverhetzung darstellt? Dann können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Inhalt bei der Plattform melden: Große soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, TikTok oder YouTube sind nach dem Digital Services Act (DSA) verpflichtet, nutzerfreundliche Meldewege für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen. Nutzen Sie diese Funktion, um den Inhalt direkt zu melden. Stellt die Plattform einen Verstoß gegen § 130 StGB fest, muss sie geeignete Maßnahmen ergreifen – etwa die Entfernung des Inhalts. 
  2. Beweise sichern: Erstellen Sie Screenshots des betreffenden Inhalts. Achten Sie darauf, dass der Wortlaut, der Nutzername sowie – wenn möglich – Datum und Plattform gut erkennbar sind. Diese Nachweise sind wichtig, falls der Inhalt später gelöscht wird oder nicht mehr abrufbar ist. 
  3. Fall bei User Rights einreichen: Reagiert die Plattform nicht angemessen oder lehnt sie Maßnahmen ab, können Sie den Fall bei User Rights einreichen. Wir prüfen unabhängig, ob die Plattform korrekt gehandelt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, gegen den Inhalt vorzugehen.
     

Die Plattform wirft Ihnen Volksverhetzung vor und verhängt eine Maßnahme gegen Sie

Ein von Ihnen veröffentlichter Inhalt wurde gelöscht oder anderweitig eingeschränkt, weil die Plattform Ihnen Volksverhetzung vorwirft? Wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Moderationsentscheidung unbegründet ist, können Sie wie folgt vorgehen: 
 

  1. Widerspruch bei der Plattform einlegen: Die meisten großen Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook stellen ein internes Melde- und Abhilfeverfahren an. Dort können Sie direkt Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen und erklären, warum Sie den Vorwurf der Volksverhetzung für unzutreffend halten.
  2. Beweise sichern: Sichern Sie alle relevanten Informationen, insbesondere Screenshots des betroffenen Inhalts sowie Screenshots der Mitteilungen der Plattform, in denen die Maßnahme begründet wird, und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Je vollständiger die Dokumentation, desto besser können wir Ihren Fall prüfen. 
  3. Fall bei User Rights einreichen: Bleibt der Widerspruch bei der Plattform erfolglos oder reagiert diese nicht angemessen, können Sie den Fall bei User Rights einreichen. Wir prüfen unabhängig, ob die Plattform ihre Richtlinien und die rechltichen Vorgaben korrekt angewendet hat.