Bedrohung und Online-Drohungen im Internet

Der Ton im Netz wird rauer und viele Menschen werden Opfer von digitalem Hass – auch in Form von Bedrohung. Was tun, wenn man sich in sozialen Medien dagegen wehren möchte? Wie kann User Rights dabei helfen?

Drohungen im Internet können strafrechtlich relevant sein. Der zentrale Straftatbestand ist § 241 StGB. Erfasst sind dabei nicht beliebige aggressive oder einschüchternde Aussagen, sondern gesetzlich bestimmte Drohungen mit rechtswidrigen Taten. Davon zu unterscheiden sind insbesondere Beleidigungen (§ 185 StGB), ehrverletzende Tatsachenbehauptung (§ 186 - üble Nachrede, § 187 - Verleumdung, § 188 - Gegen Personen des öffentlichen Lebens gerichtete Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung) und Fälle wiederholter digitaler Nachstellung (§ 238 StGB - Cyberstalking).

Erfolgt eine Bedrohung auf einer Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg, also das Widerspruchsverfahren auf der Plattform nach Art. 20 DSA, muss nicht vorab durchlaufen werden. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen praktisch umzusetzen – auch wenn diese formal nicht rechtlich bindend sind.

Was ist eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB?

§ 241 StGB wurde 2021 erweitert. Strafbar ist nach Absatz 1, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Absatz 2 erfasst die Drohung mit einem Verbrechen gegen die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wird eine solche Drohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen – was bei Posts auf Social Media regelmäßig der Fall ist –, sieht Absatz 4 einen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Vortäuschen eines Verbrechens ist nach Absatz 3 strafbar. Absatz 5 regelt die Anwendbarkeit anderer StGB-Vorschriften und stellt keine eigene Strafnorm dar.

Für den Tatbestand genügt nicht jede grobe oder feindselige Äußerung. Erforderlich ist eine Äußerung, die aus Sicht des Täters bzw. der Täterin von der betroffenen Person als Ankündigung einer solchen rechtswidrigen Tat ernst genommen werden kann. Es ist jedoch unerheblich, ob die betroffene Person die Äußerungen tatsächlich ernst nimmt. Vielmehr ist hierfür die Sicht einer durchschnittlich empfindenden und beobachtenden Person maßgeblich. § 241 StGB erfasst  insgesamt  die Ankündigung künftiger Gewalt- oder sonstiger erheblicher Straftaten, nicht jedoch alle  Formen digitaler Einschüchterung.

Abgrenzung zu Nachstellung, Beleidigung und übler Nachrede

Nachstellung nach § 238 StGB (auch Stalking) ist von der Bedrohung zu unterscheiden. Bedrohung kann bereits in einer einzelnen Nachricht, einem Kommentar oder einem Beitrag liegen. Nachstellung erfasst dagegen ein wiederholtes, unbefugtes Verhalten, das geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Wiederholte Kontaktaufnahmen, fortgesetztes Verfolgen über mehrere Kanäle oder ein systematisches Bedrohungsmuster können daher eher dem Bereich der Nachstellung zuzuordnen sein oder zusätzlich § 238 StGB berühren. Bei wiederholten Angriffen durch mehrere Personen ist zusätzlich Cybermobbing relevant.

Von § 241 StGB zu trennen sind außerdem Beleidigung (§ 185 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB). Eine Drohung ist keine Tatsachenbehauptung über die Vergangenheit oder Gegenwart, sondern die Ankündigung einer künftigen rechtswidrigen Tat. In der Praxis können allerdings mehrere Tatbestände nebeneinander erfüllt sein.

Bedrohung auf Social Media: Plattformrichtlinien

Instagram und Facebook (Meta)

Für Instagram und Facebook sind bei Drohungen insbesondere die Richtlinien zu Gewalt und Anstiftung zu Gewalt sowie zu Mobbing und Belästigung relevant. Je nach Fall kann eine Drohung eher als Gewaltandrohung, als gezielte Belästigung oder zusätzlich als Datenschutzverstoß eingeordnet werden.

TikTok

TikTok regelt Drohungen in der Richtlinie Schutz und zivilisierter Umgang. Untersagt sind unter anderem Belästigung, Mobbing, Doxing und Cyberstalking. TikTok stellt Meldewege für Beiträge, Konten, Direktnachrichten und Kommentare bereit.

LinkedIn

LinkedIn untersagt in den Professional Community Policies die Androhung von, Anstiftung zu oder Förderung von Gewalt. Zusätzlich sind gezielte persönliche Angriffe, Einschüchterung und Belästigung verboten.

Pinterest

Pinterest nennt in seinen Community-Richtlinien ausdrücklich Belästigung oder Verletzung der Privatsphäre einschließlich Cybermobbing. Für Nachrichten führt Pinterest belästigende Inhalte, die Ausnutzung privater Daten sowie das Provozieren oder Androhen von Gewalt als Verstöße auf.

Was Betroffene bei Bedrohung tun können

1. Inhalt sichern und Beweise dokumentieren

Vor einer Meldung sollte der Inhalt vollständig dokumentiert werden: Bildschirmaufnahmen oder PDF-Sicherungen mit Profilname, Datum, Uhrzeit, Fundstelle und dem konkreten Wortlaut der Äußerung. Bei mehreren Nachrichten oder Beiträgen sollte die zeitliche Abfolge nachvollziehbar bleiben. Gerade für die Abgrenzung zwischen isolierter Drohung und wiederholter Nachstellung ist diese Dokumentation wichtig.

2. Plattformmeldung einreichen

Die Meldung sollte den drohenden Inhalt möglichst präzise bezeichnen. Hilfreich ist es, den genauen Wortlaut der Äußerung anzugeben und kurz zu erläutern, weshalb sie als Drohung verstanden wird. Bei mehreren Vorfällen auf das Muster hinweisen. Auf LinkedIn können Inhalte über das Drei-Punkte-Symbol gemeldet werden; TikTok stellt separate Meldewege für Beiträge, Konten, Direktnachrichten und Kommentare bereit.

3. Strafanzeige prüfen

Bei ernsthaften oder akuten Drohungen kommt eine sofortige Anzeige bei der Polizei in Betracht. Bei Gefahr im Verzug sollte unverzüglich die Polizei eingeschaltet werden. Das zusätzliche Erfordernis eines Strafantrags richtet sich nach dem Antragserfordernis der angedrohten Tat (§ 241 Abs. 5 StGB). Bei der Androhung oder Vortäuschung eines Verbrechens nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB wird grundsätzlich kein Strafantrag erforderlich sein.

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und bedrohende Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto zu Unrecht als Drohung eingestuft und entfernt hat. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

Wichtig für die Zuständigkeit: Es muss um eine Moderationsentscheidung auf einer der unterstützten Plattformen gehen. Bei Drohungen in Direktnachrichten bleibt die Plattformmeldung wichtig, auch wenn sie nicht über Art. 21 DSA überprüft werden kann.

5. Beratungsstelle für digitale Gewalt kontaktieren

Betroffene Personen von Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB können sich zudem an Beratungsstellen für digitale Gewalt wenden, um neben rechtlichen Vorgehensweisen eine erste psychosoziale bzw. emotional-unterstützende Beratung zu erhalten. Anlaufstellen hierfür sind z.B. HateAid, Weisser Ring e.V., etc. 

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall ein.

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu Bedrohung auf Social Media