Nicht einvernehmliche intime Bilder geteilt: Was Betroffene tun können

Intime Fotos oder Videos tauchen ohne Ihre Zustimmung im Netz auf – auf Instagram, in WhatsApp-Gruppen oder auf anderen Plattformen. Das ist eine schwere Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte und in den meisten Fällen strafbar. Dieser Artikel erklärt, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, wie Sie Inhalte bei Plattformen melden und wie eine kostenlose Streitbeilegung nach Art. 21 DSA funktioniert.

Die nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Aufnahmen – also das Teilen intimer Fotos oder Videos ohne Einwilligung der abgebildeten Person – ist rechtswidrig und strafbar. Umgangssprachlich spricht man häufig von „Rachepornos“. Rechtlich gesehen spielt die Motivation der anderen Person jedoch keine Rolle: Entscheidend ist allein, dass eine intime Aufnahme ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben oder öffentlich gemacht wurde.

Erfolgt die Verbreitung über eine Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen, nachdem sie diese zuvor erfolglos bei der Plattform gemeldet haben. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle zusammenzuarbeiten und die Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht rechtlich bindend ist. 

Was versteht man unter nicht einvernehmlich intimen Bildern?

Nicht einvernehmliche intime Bilder umfassen jede Foto- oder Videoaufnahme mit intimen oder sexualisiertem Inhalt, die ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person:

  • in einer Wohnung oder einem anderen geschützten Raum  von ihr gemacht wird und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt
  • in einer Gruppe oder privat weitergeleitet wird,
  • öffentlich gepostet oder auf einer Plattform veröffentlicht wird,
  • als Drohung oder Druckmittel eingesetzt wird – etwa mit der Androhung, Bilder zu veröffentlichen (sogenanntes „Sextortion“).

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob die Aufnahme ursprünglich mit Einwilligung entstanden ist. Ein Bild aus einer früheren Beziehung darf nicht ohne erneute ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden – auch nicht an einzelne Personen.

Beispiel: Intime Fotos, die in einer Beziehung geteilt wurden, werden nach der Trennung auf Instagram hochgeladen. Das ist strafbar – unabhängig davon, ob die Aufnahmen einvernehmlich entstanden sind.

Abgrenzung: Dieser Artikel betrifft die unbefugte Verbreitung intimer Aufnahmen. Davon zu unterscheiden sind sexuelle Belästigung durch Nachrichten oder Kommentare sowie Cyberstalking und Nachstellung.

Rechtslage:

Kurzübersicht: Relevante Rechtsgrundlagen

  • § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
  • § 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB – Nachstellung
  • §§ 33, 22 f. KunstUrhG – Allgemeiner Schutz des Rechts am eigenen Bild
  • BGB – Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und ggf. Schadensersatz

§ 201a StGB – Schutz des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Nach § 201a StGB dürfen keine Bildaufnahmen unbefugt hergestellt oder übertragen werden, die eine andere Person zeigen, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke geschützten Raum befindet, wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Strafbar ist nicht nur das heimliche Herstellen solcher Bilder, sondern auch das Zugänglichmachen an andere – zum Beispiel das Weiterleiten in Chats, das Hochladen auf eine Plattform oder das Teilen in einer Gruppe. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

 

§ 184k StGB – Verletzung es Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Zeigt die Aufnahme den nackten oder sexualisierten Körper – also den sogenannten Intimbereich –, kann zusätzlich § 184k StGB einschlägig sein. Das gilt auch für heimlich gefertigte Aufnahmen sowie für deren Weiterleitung. Die Norm erfasst das sogenannte Upskirting und Downblousing, also Bildaufnahmen, die die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust, oder die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche einer anderen Person wiedergeben. Der Strafrahmen entspricht dem des § 201a StGB (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

 

§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB – Nachstellung: Verbreitung von Abbildungen

§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB umfasst Fälle, in denen der Täter Abbildungen des Opfers, dessen Angehöriger oder nahestehender Personen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Bei intimen Aufnahmen (Phänomen: „Revenge Porn“) liegt darin ein tiefgreifender Eingriff in die Intimsphäre. Verbreiten meint die Weitergabe der Abbildung an einen größeren Personenkreis, wobei dieser so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar bzw. individualisierbar ist; es genügt, wenn sich der Täter der Abbildung in einer Weise entäußert hat, dass er ihre Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. 

Die missbräuchliche Darstellung von Kindern ist gesondert strafrechtlich in §§ 184b, 184c StGB geregelt. Sie werden im Rahmen dieser Darstellung nicht näher behandelt und von User Rights auch nicht abgedeckt.

 

§ 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild

Auch nach dem Kunsturhebergesetz gilt: Bilder von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder weitergegeben werden (§ 22 Kunsturhebergesetz). Der Bildnisschutz nach §§ 33 iVm 22, 23 KUG erfasst das Verbreiten oder öffentliche Zuschaustellen des Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung. Dies umfasst, sofern die Person erkennbar wird, auch Deepfakes. Nicht strafbar ist allerdings das Herstellen, das Zuschaustellen an einzelne Dritte sowie der sonstige Gebrauch oder Besitz von Bildnissen.

 

Aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823  BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG  kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld, Unterlassung der Verbreitung der Intimbilder, ein Löschungsanspruch sowie Schutz vor anderen Formen des unbefugten Gebrauchs bestehen. 

Es besteht außerdem ein Löschungsanspruch bezüglich intimer Aufnahmen nach beendeter Beziehung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Nicht einvernehmliche intime Bilder: Community-Richtlinien

Alle von User Rights bearbeiteten Plattformen untersagen in ihren Community-Richtlinien das Teilen nicht einvernehmlicher intimer Bilder. Die relevanten Richtlinienbereiche und der Umfang der Prüfung durch User Rights unterscheiden sich je nach Plattform.

 

Instagram und Facebook (Meta)

Meta untersagt in den Richtlinien zum sexuellen Missbrauch Erwachsener ausdrücklich das Teilen intimer Bilder ohne Zustimmung der abgebildeten Person. Je nach Fall können zusätzlich die Richtlinien zu Mobbing und Belästigung oder Privatsphäre greifen. 

 

TikTok

TikTok stellt für nicht einvernehmliche intime Bilder und sexuell explizite Deepfakes einen gesonderten Meldeweg bereit. Diese Fallgruppe ist in der Plattformrichtlinie ”Sexueller Missbrauch Erwachsener” ausdrücklich benannt. 

 

LinkedIn

LinkedIn untersagt in den Professional Community Policies ausdrücklich sexuell explizite Bilder und unerwünschte sexuelle Inhalte. Nicht einvernehmliche intime Aufnahmen fallen unter die Richtlinien zu Belästigung sowie zu Nacktheit und sexuellen Aktivitäten.

 

Pinterest

Pinterest untersagt in den Community-Richtlinien ausdrücklich die Herstellung oder Verbreitung nicht einvernehmlicher intimer Bilder, einschließlich heimlich gefertigter Aufnahmen und entsprechender Drohungen. Diese Fallgruppe ist als eigenständiger Bereich unter der Richtlinie “nicht jugendfreie Inhalte und Nacktheit” aufgeführt. Zudem stellt Pinterest ein Meldeformular für nicht einvernehmlich erstellte Bilder (NCII) zur Verfügung.

Was können Betroffene tun?

1. Inhalte sichern und Beweise dokumentieren – bevor Sie melden 

Sichern Sie alle relevanten Inhalte, bevor Sie sie melden oder sie von der Plattform entfernt werden:

  • Screenshot des Inhalts mit sichtbarem Profilnamen, Datum und Uhrzeit
  • Screenshot der vollständigen URL oder des Beitrags
  • Kommentare, Shares oder weitere Verbreitungen ebenfalls dokumentieren
  • Bei mehreren Vorfällen: chronologische Übersicht anlegen

Tipp: Verwenden Sie ein Gerät, das Datum und Uhrzeit im Screenshot anzeigt. Das erhöht den Beweiswert für spätere Schritte.

 

2. Inhalt bei der Plattform melden

Melden Sie den Inhalt über die Meldefunktion der jeweiligen Plattform. Wählen Sie dabei – wenn möglich – gezielt die Kategorie für nicht einvernehmliche intime Bilder oder sexuelle Ausbeutung. Einige Plattformen bieten dafür einen eigenen Meldeweg.

 

3. Strafanzeige prüfen

Die Verbreitung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung kann strafbar sein (vgl. § 201a und § 184k StGB). Betroffene haben die Möglichkeit, bei der Polizei eine Strafanzeige zu erstatten. Das ist weder Voraussetzung für die Plattformmeldung noch für ein Verfahren bei User Rights – kann aber sinnvoll sein, wenn die verantwortliche Person auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden soll.

 

4. Zivilrechtliche Ansprüche prüfen

Neben dem Strafrecht kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht: auf Unterlassung (damit die Verbreitung gestoppt wird), auf Löschung des Inhalts und ggf. auf Schmerzensgeld. Die Geltendmachung solcher Ansprüche erfordert in der Regel rechtliche Beratung.

 

5. Streitbeilegung durch User Rights einleiten

Wenn Betroffene auf der Plattform eine Meldung eingereicht haben und die Plattform nicht tätig geworden ist oder ihre Entscheidung aufrechterhalten hat, kann ein Verfahren nach Art. 21 DSA bei User Rights eingeleitet werden. Das Verfahren ist für Nutzerinnen und Nutzer kostenlos; ein vorheriger interner Beschwerdeweg ist nicht erforderlich.

Über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall bei User Rights ein

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu nicht einvernehmlichen intimen Aufnahmen