Üble Nachrede und Verleumdung im Internet

Verleumdung ist kein bloßes Schlagwort: Wer wissentlich unwahre Tatsachen über eine andere Person verbreitet und dadurch ihren Ruf gefährdet, kann sich nach § 187 StGB strafbar machen. Doch was genau unterscheidet Verleumdung von Beleidigung und übler Nachrede – und warum ist das gerade im Internet besonders relevant?

Falsche oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über Dritte sind in sozialen Medien ein verbreitetes Problem. Rechtlich ist dabei zwischen übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu unterscheiden.

Werden ehrverletzende Tatsachenbehauptungen auf einer Social-Media-Plattform verbreitet, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen, nachdem sie diese zuvor erfolglos bei der Plattform gemeldet haben.

User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Bearbeitet werden Verfahren zu Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle zusammenzuarbeiten und die Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht rechtlich bindend ist.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

§ 186 StGB bedeutet vereinfacht: Wer über eine andere Person etwas behauptet oder weitererzählt, das ihren Ruf schädigen kann, macht sich strafbar, wenn er nicht beweisen kann, dass die Behauptung wahr ist.

Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, erhöht sie sich auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei Veröffentlichungen im Internet ist die Qualifikation regelmäßig erfüllt.

Maßgeblich ist: Es muss sich um eine Tatsachenbehauptung handeln, nicht um ein Werturteil. 

Zur Unterscheidung: Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich und kann wahr oder falsch sein („Herr Müller hat am Freitag Geld aus der Kasse gestohlen.“). Eine Meinung ist ein Werturteil und in der Regel nicht beweisbar, sie bringt die persönliche Einschätzung der sich äußernden Person zum Ausdruck (“Ich finde Herrn Müller blöd.”). 

Außerdem muss der behauptete Umstand geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Strafbar kann bereits die Äußerung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung sein, wenn ihre Wahrheit nicht bewiesen werden kann, auch dann, wenn der Täter die Behauptung für wahr hielt.

Verleumdung (§ 187 StGB)

§ 187 StGB verschärft diesen Schutz. Strafbar ist, wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, die betroffene Person verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Beispiel:

Einer Politikerin wird auf einer Social-Media-Plattform ein Zitat zugeschrieben, das sie so nie geäußert hat. Das angeblichen Zitat legt nahe, sie habe früher sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gebilligt, solange keine Gewalt im Spiel sei. Die Person, die das bewusst falsche Zitat verbreitet hat, hat sich wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar gemacht.

Der entscheidende Unterschied zu § 186 StGB: Bei der Verleumdung wusste der Täter, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Bei § 186 StGB reicht es aus, dass die Wahrheit nicht erweislich ist.

Abgrenzung zur Beleidigung (§ 185 StGB)

Beleidigung (§ 185 StGB) betrifft im Ausgangspunkt ehrverletzende Werturteile. 

Beispiel: Beispiel: „Du bist ein Betrüger!”

Üble Nachrede und Verleumdung betreffen dagegen Tatsachenbehauptungen. Der entscheidende Unterschied liegt im Wahrheitsgehalt:

  • Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter oder die Täterin, dass die Behauptung unwahr ist.
  • Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr. Das bedeutet: Ihre Wahrheit kann nicht bewiesen werden.

Die Grenze ist nicht immer trennscharf: Werturteile, die einen Tatsachenkern enthalten, können sowohl als Beleidigung als auch als üble Nachrede in Betracht kommen. Bei gruppenbezogenen Herabsetzungen greift zusätzlich § 192a StGB oder Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Typische Konstellationen im Internet

Falsche Behauptungen begegnen online in vielen Formen: angebliche Straftaten, die jemandem unterstellt werden; erfundene berufliche Verfehlungen in Bewertungsportalen oder auf LinkedIn; unwahre Behauptungen über Ex-Partner in sozialen Netzwerken; falsche Darstellungen in Kommentarspalten oder Videos. Besondere Relevanz haben Behauptungen über gefälschte Profile, die unter fremder Identität ehrenrührige Aussagen verbreiten. Bei wiederholten Angriffen durch mehrere Personen ist zusätzlich Cybermobbing einschlägig.

Verleumdung und üble Nachrede auf Social-Media-Plattformen

Instagram und Facebook (Meta)

Meta fasst ehrverletzende Aussagen über Privatpersonen unter Mobbing und Belästigung. Unwahre Behauptungen mit erheblicher Schadenwirkung können zusätzlich unter die Richtlinie zu Fehlinformationen fallen. Auch die Errichtung von “Fake Profilen” können den Ruf einer Person schädigen. In der Richtlinie zur authentischen Identitätsdarstellung von Meta heißt es, dass Konten oder Profile, die erstellt oder genutzt werden, um andere zu täuschen, nicht zulässig sind. Bei gezielter Belästigung durch Verbreitung persönlicher Informationen greifen die Regeln zu Datenschutzverstößen (eine Richtlinie, für die User Rights nicht zertifiziert ist).

 

TikTok

TikTok regelt ehrverletzende Inhalte in der Richtlinie Schutz und zivilisierter Umgang. Untersagt sind unter anderem erniedrigende und mobbende Aussagen. Ebenso sind Fehlinformationen nicht erlaubt, die Einzelpersonen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen könnten.

 

LinkedIn

LinkedIn untersagt in den Professional Community Policies beleidigende, hasserfüllte und missbräuchliche Inhalte. Die Hilfeseite zu Belästigung und missbräuchlichen Inhalten erfasst auch verleumderische Inhalte über Mitglieder.

 

Pinterest

Pinterest verbietet in den Community-Richtlinien Belästigung und die Ausnutzung privater Daten. Persönliche Angriffe und ehrverletzende Inhalte sind ebenfalls erfasst.

Was Betroffene tun können

1. Inhalt sichern und Beweise dokumentieren

Screenshot mit Profilname, Datum, Uhrzeit, URL und vollständigem Wortlaut. Bei mehreren Veröffentlichungen desselben Inhalts (etwa geteilten Posts) möglichst alle Fundstellen dokumentieren. Wichtig für das Verfahren: Welche konkrete Tatsache wird behauptet? Warum ist sie unwahr oder nicht erweislich wahr?

 

2. Plattformmeldung einreichen

Bei der Meldung den konkreten Inhalt und die behauptete Tatsache präzise benennen. Falls möglich, einen Beleg für die Unwahrheit anführen. Bei gezielten Angriffen oder Wiederholungen auf das Muster hinweisen.

 

3. Strafanzeige und zivilrechtliches Vorgehen prüfen

Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind – mit Ausnahmen, z.B. wenn sie sich gegen Personen des politischen Lebens richten (§ 188 StGB) – in der Regel Antragsdelikte. Neben der Anzeige ist ein Strafantrag erforderlich. Das heißt, die betroffene Person muss zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist einen Strafantrag stellen. Zivilrechtlich kommen Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht; dafür ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.

 

4. Streitbeilegung durch User Rights

User Rights kann in zwei Konstellationen helfen: Wenn die Social-Media-Plattform auf Ihre Meldung nicht oder unzureichend reagiert hat und die ehrverletzenden Inhalte online bleiben. Oder wenn die Plattform eigene Inhalte oder das eigene Konto zu Unrecht als verleumderisch entfernt hat. In diesen Fällen können Sie über unser Online-Formular eine Beschwerde einreichen und die Maßnahme von unseren erfahrenen Streitschlichter:innen unabhängig überprüfen lassen. Nach der Verfahrensordnung beträgt die Verfahrensdauer regelmäßig maximal 90 Tage. Bitte beachten Sie: User Rights prüft keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen oder Maßnahmen, die vor mehr als sechs Monaten getroffen wurden.

Zu beachten ist, dass User Rights keine umfassende Sachverhaltsaufklärung vornimmt (anders als im Verfahren vor Gericht). Dies beruht insbesondere darauf, dass die Person, welche die Behauptung aufgestellt oder verbreitet hat, im vorliegenden Verfahren regelmäßig nicht angehört wird, da es sich um eine Person im Internet handelt, die oft nicht leicht aufzufinden ist. Die Prüfung beschränkt sich daher auf eine Plausibilitätsbewertung: User Rights geht nur dann davon aus, dass eine Behauptung nicht erweislich wahr ist, wenn sich ihre Unwahrheit schon klar aus den Angaben der Beteiligten ergibt oder durch zuverlässige öffentliche Quellen eindeutig belegt werden kann (öffentliche Aussagen etc.).

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall ein

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu übler Nachrede und Verleumdung