Cybermobbing auf Social Media: Rechtslage und was Betroffene tun können

Abwertende Kommentare, wiederholte öffentliche Herabsetzungen, Drohungen oder das gezielte Verbreiten falscher Informationen – wenn solche Angriffe im digitalen Raum systematisch und wiederholt gegen eine Person gerichtet werden, spricht man von Cybermobbing. Das ist kein eigener Straftatbestand: Rechtlich zählt, welche konkreten Handlungen dahinterstecken. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, zeigt, wie Inhalte bei Plattformen gemeldet werden, und wann eine Beschwerde bei User Rights sinnvoll ist.

Cybermobbing ist ein Sammelbegriff für wiederholte, gegen eine bestimmte Person gerichtete Angriffe im digitalen Raum. Je nach Inhalt und Verlauf können insbesondere Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nachstellung, Bedrohung oder Verstöße gegen den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs einschlägig sein. Nicht jeder einzelne Konflikt, Kommentar oder Beitrag erfüllt diese Voraussetzungen.

Erfolgt Cybermobbing über eine Social-Media-Plattform, können Betroffene seit Einführung des Digital Services Act (DSA) eine Beschwerde bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen. User Rights ist die erste in Deutschland zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA. Das Verfahren ist für betroffene Nutzerinnen und Nutzer kostenlos, die Plattform trägt die Kosten. Ein interner Beschwerdeweg nach Art. 20 DSA muss vorab nicht durchlaufen werden. Bearbeitet werden Verfahren zu Moderationsentscheidungen auf Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn und Pinterest. Die Plattformen sind verpflichtet, mit der Streitbeilegungsstelle nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen praktisch umzusetzen – auch wenn diese formal nicht rechtlich bindend sind.

Was ist Cybermobbing? Definition und Abgrenzung

Cybermobbing beschreibt ein Muster aus wiederholten, zielgerichteten digitalen Angriffen gegen eine Person. Dazu können abwertende Kommentare, wiederholte öffentliche Herabsetzungen, das Verbreiten unwahrer Tatsachen, Drohungen, das Anlegen täuschender Konten, die Veröffentlichung privater Informationen oder die Verbreitung entwürdigender Bildinhalte gehören. Maßgeblich ist nicht eine einzelne technische Form, sondern das Zusammenwirken mehrerer Verhaltensweisen – oder die Fortsetzung derselben Handlung über längere Zeit oder mehrere Kanäle hinweg.

Beispiel: Eine Person wird auf Instagram wiederholt in Kommentaren beleidigt, in Stories öffentlich herabgesetzt und erhält parallel über ein gefälschtes Konto Drohungen. Kein einzelner dieser Vorfälle ergibt für sich das Gesamtbild – erst das Muster zeigt, was vorliegt.

Zur Abgrenzung: Wiederholtes Verfolgen oder Kontaktieren gehört vorrangig in den Bereich der Nachstellung nach § 238 StGB. Die Veröffentlichung persönlicher Daten ist vom Thema Doxing erfasst. Täuschende Konten gehören in den Bereich Fake-Profile. Falsche Tatsachenbehauptungen betreffen vor allem üble Nachrede und Verleumdung. Bedrohungen sind eigenständig nach § 241 StGB zu prüfen.

Rechtslage: Welche Straftatbestände bei Cybermobbing greifen können

Kurzübersicht: Relevante Rechtsgrundlagen

  • §$ 185 - 187 StGB – Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • § 238 StGB – Nachstellung (Stalking)
  • § 241 StGB – Bedrohung
  • § 201a StGB – Verbreitung von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichem Lebensbereich
  • § 1 GewSchG – Zivilrechtliche Schutzanordnung

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)

Viele Cybermobbing-Fälle bewegen sich im Bereich der Ehrdelikte. § 185 StGB betrifft die Beleidigung. Die Norm schützt Sie davor, dass jemand Sie durch Beschimpfungen oder abwertende Aussagen in Ihrer persönlichen Ehre angreift. § 186 StGB (Üble Nachrede) erfasst Tatsachenbehauptungen, die jemand über einen Dritten äußert, die geeignet sind, den Dritten verächtlich zu machen, wenn ihre Wahrheit nicht erweislich ist. § 187 StGB (Verleumdung) betrifft bewusst unwahre Behauptungen, die jemand wider besseres Wissen in Bezug auf einen Dritten tätigt. Die Strafrahmen reichen je nach Vorschrift von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe.

 

Nachstellung (§ 238 StGB) – Stalking über digitale Kanäle

Wird eine Person digital wiederholt kontaktiert, verfolgt oder über mehrere Kanäle hinweg beharrlich bedrängt, kann § 238 StGB (Nachstellung) einschlägig sein. Die Norm erfasst unbefugte Nachstellungen, die geeignet sind, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Strafrahmen des Grundtatbestands beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gerade bei lang anhaltenden Mobbing-Konstellationen ist § 238 StGB häufig der naheliegende strafrechtliche Bezugspunkt. Mehr dazu im Artikel Stalking und Nachstellung. User Rights ist für den § 238 StGB bisher nicht zertifiziert, daher können Sie als Betroffener aufgrund dieser Norm keine Beschwerde an uns richten. Nutzen Sie diesen Artikel aber um zu ermitteln, welche anderen Tatbestände die gegen Sie gerichteten Handlungen ebenfalls erfüllen könnten, und wenden Sie sich damit an uns. Soweit Sie Opfer von Nachstellung geworden sind, empfehlen wir Ihnen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und jegliche Übergriffe in einem Stalking-Tagebuch zu dokumentieren. In Deutschland stehen Ihnen ebenfalls zahlreiche Optionen der Betroffenenberatung zur Verfügung, die Sie unterstützen können, etwa der Weiße Ring, der Berliner Verein Stop Stalking oder Hate Aid.

 

Bedrohung (§ 241 StGB)

Enthält das Mobbingverhalten Drohungen mit rechtswidrigen Taten, ist zusätzlich § 241 StGB zu prüfen. Bedrohung ist von bloßer Beschimpfung zu unterscheiden: Es geht nicht um Herabsetzung, sondern um die ernsthafte Ankündigung einer künftigen rechtswidrigen Tat, die entweder gegen die sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert (Grenze aktuell bei 750 EUR) gerichtet sein muss. Mehr dazu im Artikel Bedrohung online.

 

Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichem Lebensbereichs (§ 201a StGB)

Wer im Rahmen von Cybermobbing Bildmaterial aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich verbreitet, kann zusätzlich § 201a StGB verletzen. Die Vorschrift ist insbesondere dann relevant, wenn heimlich gefertigte, intime  Bilder, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zur Schau stellen, verbreitet werden.

 

Zivilrechtliche Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)

Neben dem Strafrecht können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder gerichtliche Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Betracht kommen. Dieser Weg kann schnell und präventiv wirken, wenn strafrechtliche Ermittlungen länger dauern. User Rights ist nicht für die Prüfung von Schutzanordnungen oder sonstigen Ansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz zertifiziert. Wir empfehlen anwaltliche Beratung und gegebenenfalls, Opferschutzorganisationen zu kontaktieren, die hier eine erste Orientierung zu den verfügbaren Rechtsschutzmaßnahmen geben können.

Cybermobbing melden: Community-Richtlinien bei Instagram, TikTok & Co.

Alle von User Rights bearbeiteten Plattformen untersagen Mobbing und Belästigung in ihren Community-Richtlinien. Die relevanten Richtlinienbereiche und der Umfang der Prüfung durch User Rights unterscheiden sich je nach Plattform.

Hinweis: Inhalte aus Direktnachrichten fallen nicht in den Prüfungsbereich von User Rights.

 

Instagram und Facebook (Meta)

Meta untersagt gezieltes Mobbing und Belästigung in der Richtlinie Mobbing und Belästigung. Meta differenziert in der Richtlinie zwischen Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und Privatpersonen. Erfasst sind dort unter anderem erniedrigende oder bloßstellende Inhalte, wie etwa Behauptungen über die sexuellen Aktivitäten einer Person, Bedrohungen, die Androhung der Veröffentlichung persönlich identifizierbarer Informationen und weitere Formen gezielter Belästigung. Für systematische Angriffe gegen eine Person ist diese Richtlinie regelmäßig der zentrale Prüfungsmaßstab.

 

TikTok

TikTok untersagt Mobbing und Belästigung in der Richtlinie Belästigung und Mobbing. Erfasst sind insbesondere unerwünschte sexuelle Kommentare, die Beleidigung der äußeren Merkmale und feindselige und vulgäre Äußerungen gegen Privatpersonen. Bei Cybermobbing kommen je nach Einzelfall Meldungen gegen einzelne Beiträge, Kommentare oder Konten in Betracht – TikTok stellt dafür eigene Meldewege bereit.

 

LinkedIn

LinkedIn verbietet Mobbing und Belästigung ausdrücklich in den Professional Community Policies. Erfasst sind gezielte persönliche Angriffe, Einschüchterung, Herabsetzung, beleidigende Sprache, die Offenlegung sensibler Informationen sowie repetitiver negativer Inhalt. 

 

Pinterest

Pinterest nennt in den Community-Richtlinien ausdrücklich "Belästigung oder Verletzung der Privatsphäre, einschließlich Cybermobbing". Erfasst sind dort persönliche Angriffe, belästigende Inhalte, die Ausnutzung privater Daten und das Androhen von Gewalt.

 

Hinweis: Inhalte aus Direktnachrichten fallen nicht in den Prüfungsbereich von User Rights.

Was können Betroffene bei Cybermobbing tun?

1. Muster dokumentieren – bevor Sie melden

Bei Cybermobbing ist nicht nur ein einzelner Inhalt relevant, sondern das Muster. Sichern Sie deshalb Beiträge, Kommentare, Profile und Nachrichten möglichst vollständig:

  • Screenshot jedes Inhalts mit Profilnamen, URL, Datum und Uhrzeit
  • Bei mehreren Vorfällen: chronologische Übersicht anlegen
  • Wo mehrere Konten beteiligt sind: Zusammenhang zwischen den Konten dokumentieren
  • Für die Abgrenzung zu Nachstellung oder Bedrohung ist diese Gesamtschau rechtlich wichtig

Tipp: Legen Sie eine Tabelle mit Datum, Plattform, Inhalt und URL an. Das erleichtert sowohl die Plattformmeldung als auch eine eventuelle Strafanzeige.

 

2. Inhalte oder Konten bei der Plattform melden

Melden Sie Inhalte und Konten über die Meldefunktion der jeweiligen Plattform. Beschreiben Sie dabei nicht nur den einzelnen Inhalt, sondern ordnen Sie das wiederholte Verhalten kurz ein – das erleichtert der Plattform die korrekte Einordnung als systematische Belästigung. Je nach Plattform kommen Meldungen gegen einzelne Beiträge, Kommentare oder ganze Konten in Betracht.

 

3. Strafanzeige prüfen

Je nach konkreten Handlungen kann neben der Plattformmeldung eine Strafanzeige bei der Polizei sinnvoll sein – insbesondere wenn die dokumentierten Vorfälle Beleidigung, Verleumdung, Nachstellung, Bedrohung oder Verstöße gegen § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) betreffen könnten. Eine Strafanzeige ist weder Voraussetzung für die Plattformmeldung noch für ein Verfahren bei User Rights.

 

4. Zivilrechtliche Schutzanordnung

Bei schwerwiegenden oder anhaltenden Fällen können zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz schnell und präventiv wirken – auch wenn strafrechtliche Ermittlungen noch laufen. Anwaltliche Beratung ist hierbei empfehlenswert.

 

5. Streitbeilegung durch User Rights

Wenn auf der Plattform eine Meldung eingereicht wurde und die Plattform nicht tätig geworden ist oder ihre Entscheidung aufrechterhalten hat, kann ein Verfahren nach Art. 21 DSA bei User Rights eingeleitet werden. Das Verfahren ist für Nutzerinnen und Nutzer kostenlos; ein vorheriger interner Beschwerdeweg ist nicht erforderlich. Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel maximal 90 Tage. Über das Online-Formular können Betroffene ihre Beschwerde direkt einreichen. 

Bitte beachten Sie: User Rights prüft generell keine Fälle, die sich ausschließlich auf Direktnachrichten beziehen. Möchten Sie verschiedene Inhalte melden, so müssen Sie für jeden Inhalt einen eigenen Fall in unserem Online-Formular einreichen. 

Sie sind betroffen? Reichen Sie Ihren Fall bei User Rights ein

Unabhängige Überprüfung Ihrer Plattformmeldung – kostenlos, ohne Anwalt, in der Regel innerhalb von 90 Tagen entschieden.

FAQ: Häufige Fragen zu Cybermobbing auf Social Media